I.  Europa.  544  31.  Württemberg.

$  91.  Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen  Bestimmung
  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  im  Widerspruche  stehen,  sind
hierdurch  aufgehoben.  Die  übrigen  sind  der  verfassungsmäßigen  Revision  unterworfen.

$  92.  Die  Gerichtsbarkeit  wird  im  Namen  des  Königs  und  unter  dessen  Oberaufsicht
  durch  kollegialisch  gebildete  Gerichte  in  gesetzlicher  Instanzenordnung
verwaltet.

$  93.  Die  Gerichte,  sowohl  die  bürgerlichen  als  die  peinlichen,  sind  innerhalb
der  Grenzen  ihres  Berufes  unabhängig.

$  94.  Der  königliche  Fiskus  wird  in  allen  Privatrechtsstreitigkeiten  bei  den
ordentlichen  Gerichten  Recht  geben  und  nehmen.

$  95.  Keinem  Bürger,  der  sich  durch  einen  Akt  der  Staatagewalt  in  seinem  auf
einem  besonderen  Titel  beruhenden  Privatrechte  verletzt  glaubt,  kann  der  Weg  zum
Richter  verschlossen  werden.

$  96  (keine  königliche  Bestätigung  der  Strafurteile)  ist  reicharechtlich  geordnet.

$  97.  Dagegen  steht  dem  Könige  zu,  Straferkenntnisse  vermöge  des  Begnadigungsrechtes
  auf  erforderten  und  erstatteten  Bericht  des  erkennenden  Gerichtes
aufzuheben  oder  zu  mildern.  Es  sind  daher  die  Kriminalgerichte  nicht  nur  verbunden,
in  schweren  Fällen  die  Akten  samt  ihrem  Erkenntnisse  vor  der  Eröffnung  desselben
durch  das  königliche  Justizministerium  dem  König  zum  Behuf  einer  etwaigen  Begnadigung
  vorzulegen;  sondern  es  kann  auch  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses  der
Verurteilte  sich  an  die  Gnade  des  Königs  wenden.

Auf  gleiche  Weise  kann  auch,  wenn  nach  dem  Gutachten  des  königlichen  Justizministeriums
  hinlänglich  Gründe  dazu  vorhanden  sind,  vermöge  des  dem  König
zustehenden  Abolitionsrechts,  noch  ehe  das  Verbrechen  oder  Vergehen  untersucht
oder  über  die  Bestrafung  erkannt  worden  ist,  alles  Verfahren  gegen  den  Beschuldigten
eingestellt  und  niedergeschlagen  werden.

Der  König  wird  jedoch  bei  Ausübung  sowohl  des  einen  als  des  andern  Rechtes
darauf  Rücksicht  nehmen,  daß  dem  Ansehen  und  der  Wirksamkeit  der  Strafgesetze
dadurch  nicht  zu  nahe  getreten  werde.

$  98.  Die  Strafe  der  Vermögenskonfiskation  ist  allgemein  aufgehoben.

$$  99—101  (Kriegswesen)  sind  reichsrechtlich  geordnet.

Achtes  Kapitel.  Von  dem  Finanzwesen.

$  102.  Sämtliche  zu  dem  vormaligen  herzoglich  württembergischen  Familienfideikommisse
  gehörigen  sowie  die  von  dem  Könige  neu  erworbenen  Grundstücke,
Gefälle  und  nutzbaren  Rechte  bilden,  mit  Ausschluß  des  sogenannten  Hofdomänenkammergutes,
  das  königliche  Kammergut.

$  103.  Auf  demselben  haftet  die  Verbindlichkeit,  neben  den  persönlichen
Bedürfnissen  des  Königs  als  Staatsoberhauptes  und  der  Mitglieder  des  königlichen
Hauses  auch  den  mit  der  Staatsverwaltung  verbundenen  Aufwand,  soweit  es  möglich
ist,  zu  bestreiten;  es  kommt  ihm  daher  die  Eigenschaft  eines  von  dem  Königreiche
unzertrennlichen  Staatsgutes  zu.