I.  Europa.  545  31.  Württemberg.

$  104.  Für  den  Aufwand,  welchen  die  Bedürfnisse  des  Königs  und  der  Hofstaat
erfordern,  wird  auf  die  Regierungszeit  eines  jeden  Königs  eine  teils  in  Geld,  teils  in
Naturalien  bestehende  Zivilliste  verabschiedet,  deren  Betrag  in  bestimmten  Raten
an  die  von  dem  Könige  zu  benennende  Verwaltungsstelle  abgegeben  wird.

$  105.  Die  Apanagen,  Wittume,  Heiratsgüter  und  andere  dergleichen
Leistungen,  welche  die  Mitglieder  des  königlichen  Hauses  in  Anspruch  zu  nehmen  haben,
werden  an  diese  von  der  Staatskasse  unmittelbar  entrichtet.

&amp;  106.  Die  Kosten  der  Hofhaltung  des  Reichsverwesers  werden  aus  den  Mitteln
der  Zivilliste  bestritten;  die  Apanage  desselben  wird  bis  zum  Betrage  der  einem  Kronprinzen
  gebührenden  erhöht.

$  107.  Das  Kammergut  ist  in  seinem  wesentlichen  Bestande  zu  erhalten  und
kann  daher  ohne  Einwilligung  der  Stände  weder  durch  Veräußerung  vermindert  noch
mit  Schulden  oder  sonst  mit  einer  bleibenden  Last  beschwert  werden.

Als  eine  Verminderung  des  Kammerguts  ist  es  jedoch  nicht  anzusehen,  wenn  zu
einer  entschieden  vorteilhaften  Erwerbung  ein  Geldanlehen  aufgenommen,  oder  zum
Vorteil  des  Ganzen  eine  Veräußerung  oder  Austauschung  einzelner  minder  bedeutender
  Bestandteile  desselben  vorgenommen  wird.  Es  muB  aber  den  Ständen  in
jedem  Jahre  eine  genaue  Berechnung  über  den  Erlös  aus  solchen  Veräußerungen  und
über  dessen  Wiederverwendung  zum  Grundstocke  vorgelegt  werden!.

$  108.  Das  oben  ($  102)  erwähnte  Hofdomänenkammergut  ist  ein  Privateigentum
  der  königlichen  Familie,  dessen  Verwaltung  und  Benutzung  dem  Könige  zusteht;
der  Grundstock  darf  nicht  vermindert  werden;  es  gelten  jedoch,  was  die  Aufnahme
von  Geldanleihen  zu  einer  vorteilhaftn  Erwerbung  und  die  Veräußerung  oder  Austauschung
  einzelner  minder  bedeutenden  Bestandteile  zum  Vorteile  des  Ganzen  betrifft,
die  in  dem  vorigen  Paragraphen  bei  dem  Kammergut  angegebenen  Verwaltungsgrundsätze.
  Zu  den  allgemeinen  Landeslasten  liefert  das  Hofdomänenkammergut  seinen
Beitrag,  und  zwar,  soweit  es  bisher  steuerfrei  war,  gleich  anderen  früher  steuerfreien
Gütern.

$  109.  Soweit  der  Ertrag  des  Kammerguts  nicht  zureicht,  wird  der  Staatsbedarf
  durch  Steuern  bestritten.  Ohne  Verwilligung  der  Stände  kann  weder  in  Kriegsnoch
  in  Friedenszeiten  eine  direkte  oder  indirekte  Steuer  ausgeschrieben  und  erhoben
werden.

$  110.  Dem  Ansinnen  einer  Steuerverwilligung  muß  jedesmal  eine  genaue
Nachweisung  über  die  Notwendigkeit  oder  Nützlichkeit  der  zu  machenden  Ausgaben,
  über  die  Verwendung  der  früheren  Staatseinnahmen  und  über  die  Unzulänglichkeit
  der  Kammereinkünfte  vorangehen.

$  111.  Zu  dem  Ende  hat  der  Finanzminister  den  Hauptetat  den  Ständen  zur
Prüfung  vorzulegen.  Die  einzelnen  Minister  haben  die  Ausgaben  für  ihre  Ministerien
zu  erläutern.

$  112.  Der  von  den  Ständen  anerkannte  und  angenommene  Hauptetat  ist  in
der  Regel  auf  3  Jahre  gültig.

ı  Absatz  3  ist  durch  Gesetz  vom  8.  Oktober  1874  beseitigt.
69