I.  Europa.  5416  31.  Württemberg.

$  113.  Die  Verwilligung  der  Steuern  darf  nicht  an  Bedingungen  geknüpft
werden,  welche  die  Verwendung  dieser  Steuern  nicht  unmittelbar  betreffen.

$  114.  Die  auf  einen  gewissen  Zeitraum  verwilligten  Jahressteuern  werden  nach
Ablauf  dieses  Zeitraumes,  in  gleichem  Maße,  auch  im  ersten  Drittel  des  folgenden
Jahres  auf  Rechnung  der  neuen  Verwilligung  eingezogen.

$  115.  Die  verwilligten  Steuern  werden  auf  die  Amtskörperschaften  ausgeschrieben,
  und  von  diesen  sowohl  auf  die  einzelnen  Gemeinden,  als  auch  auf  die  in
keinem  Gemeindeverbande  stehenden  Güterbesitzer  verteilt.  Letztere  liefern  ihre
Steueranteile  unmittelbar  an  die  Amtspflege.!

$  116.  Von  den  Amtspflegern  sowie  von  den  Obereinbringern  der  indirekten
Steuern  werden  die  Steuergelder  teils  an  die  Staatskasse,  teils  an  die  Schuldenzahlungskasse
  nach  der  deshalb  bei  der  Verwilligung  zu  treffenden  Verabschiedung
eingeliefert.  Die  erwähnten  Steuereinnehmer  sind  dafür  verantwortlich,  daß  sie  die
eingehenden  Steuergelder  unter  keinem  Vorwand  an  eine  andere  als  an  die  durch  die
Verabschiedung  bestimmte  Kasse,  oder  auf  eine  von  derselben  im  gesetzlichen  Wege
ausgestellte  Anweisung  verabfolgen.

$  117.  Die  höhere  Leitung  des  Einzugs  der  direkten  und  indirekten  Steuern
ist  einer  Zentralbehörde  übertragen.  Diese  hat  die  Akkorde  über  indirekte  Steuern  zu
schließen,  die  Repartition  der  direkten  zu  entwerfen,  für  deren  Beitreibung  zu
sorgen,  über  Steuernachlässe  nach  verabschiedeten  Grundsätzen  Anträge  zu  machen
und  diese,  sowie  die  Steuerrepartion  dem  Finanzministerium  vorzulegen.

$  118.  Das  Finanzministerium  hat  den  Ständen  die  ihm  vorgelegte  Steuerrepartition
  sowie  monatlich  den  Kassenbericht  über  die  eingegangenen  Steuern  und
etwaigen  Ausstände  mitzuteilen.

$  119.  Die  Staatsschuld,  worunter  auch  diejenige  begriffen  ist,  welche  derzeit
noch  auf  den  neuen  Landesteilen  haftet,  ist  unter  die  Gewährleistung  der  Stände
gestellt.

$  120.  Die  Schuldenzahlungskasse  wird  nach  den  Normen  eines  zu  verabschiedenden
  Statuts  von  ständischen,  durch  die  Regierung  bestätigten  Beamten,
unter  Leitung  und  Verantwortlichkeit  der  Stände,  verwaltet.

$  121.  Es  werden  dem  ständischen  Ausschusse  monatliche  Kassenberichte
gedoppelt  ausgefertigt  übergeben,  und  jener  hat  jedesmal  ein  Exemplar  dem  Finanzministerium
  mitzuteilen.

$  122.  Der  Regierung  steht  vermöge  des  Oberaufsichtsrechts  frei,  von  dem
Zustande  dieser  Kasse  zu  jeder  Zeit  Einsicht  nehmen  zu  lassen.  _

$  123.  Die  Jahresrechnung  über  dieselbe  wird  von  einer  königlichen  und  einer
ständischen  Kommission  abgehört,  das  Resultat  aber  öffentlich  durch  den  Druck
bekannt  gemacht.

Neuntes  Kapitel.  Von  den  Landständen.

$  124.  Die  Stände  sind  berufen,  die  Rechte  des  Landes  in  dem  durch  die
Verfassung  bestimmten  Verhältnisse  zum  Regenten  geltend  zu  machen.  Vermöge

ı  Hierzu  Gesetz  vom  18.  Juni  1849.