I.  Europa.  547  31.  Württemberg.

dieses  Berufes  haben  sie  bei  Ausübung  der  Gesetzgebungsgewalt  durch  ihre  Einwilligung
mitzuwirken,  in  Beziehung  auf  Mängel  oder  Mißbräuche,  die  sich  bei  der  Staatsverwaltung
  ergeben,  ihre  Wünsche,  Vorstellungen  und  Beschwerden  dem  Könige  vorzutragen,
  auch  wegen  verfassungswidriger  Handlungen  Klage  anzustellen,  die  nach
gewissenhafter  Prüfung  für  notwendig  erkannten  Steuern  zu  bewilligen,  und  überhaupt
das  unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und  des  Vaterlandes  mit  treuer  Anhänglichkeit
an  die  Grundsätze  der  Verfassung  zu  befördern.

$  125.  Angelegenheiten,  welche,  der  ($  124)  angegebenen  Bestimmung  zufolge,
vor  die  gesamten  Stände  gehören,  werden  in  keinem  Falle,  weder  von  dem  Könige
und  der  Regierung,  noch  von  den  Landständen  und  dem  ständischen  Ausschusse  an
einzelne  Stände  gebracht,  oder  die  Erklärungen  einzelner  ständischer  Mitglieder,
Städte  oder  Oberamtsbezirke  darüber  eingefordert  werden.

$  126.  Das  Staatsministerium  ist  die  Behörde,  durch  welche  sowohl  der  König
seine  Eröffnungen  an  die  Stände  erlassen  wird,  als  auch  letztere  ihre  Erklärungen,
Bitten  und  Wünsche  an  den  König  zu  bringen  haben.

Das  Staatsministerium  hat  dieselben  jedesmal  dem  Könige  vorzulegen,  wenn  es
nicht  Anstände  dabei  findet,  welche  es  veranlassen,  vor  der  Vorlegung  an  den  König
mit  den  Landständen  Rücksprache  zu  nehmen.

Die  Anträge  der  Stände  sind  von  ihm  mit  seinen  auf  die  Verfassung  gegründeten
Berichten  und  Gutachten  zu  begleiten.

$  127.  Der  König  wird  alle  drei  Jahre  die  Versammlung  der  Stände  (Landtag)
einberufen;  und  außerordentlicherweise,  so  oft  es  zur  Erledigung  wichtiger  oder
dringender  Landesangelegenheiten  erforderlich  ist.

Auch  werden  bei  jeder  Regierungsveränderung  die  Stände  innerhalb  der  ersten
vier  Wochen  versammelt  werden.

$  128.  Die  Stände  teilen  sich  in  zwei  Kammern.

$  129.  Die  erste  Kammer  (Kammer  der  Standesherren)  besteht:

1.  aus  den  Prinzen  des  königlichen  Hauses;

2.  aus  den  Häuptern  der  fürstlichen  und  gräflichen  Familien  und  den  Vertretern
  der  standesherrlichen  Gemeinschaften,  auf  deren  Besitzungen  vormals  eine
Reichs-  oder  Kreistagsstimme  geruht  hat;

3.  aus  den  von  dem  Könige  erblich  oder  auf  Lebenszeit  ernannten  Mitgliedern,

$  130.  Zu  erblichen  Mitgliedern  wird  der  König  nur  solche  Gutsbesitzer  aus  dem
standesherrlichen  oder  ritterschaftlichen  Adel  ernennen,  welche  von  einem  mit  Fideikommiß
  belegten,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  sich  vererbenden  Grundvermögen
  im  Königreiche,  nach  Abzug  der  Zinsen  aus  den  darauf  haftenden  Schulden,
eine  jährliche  Rente  von  sechstausend  Gulden  beziehen.

$  131.  Die  lebenslänglichen  Mitglieder  werden  vom  Könige,  ohne  Rücksicht
auf  Geburt  und  Vermögen,  aus  den  würdigsten  Staatsbürgern  ernannt.

&amp;  132.  Die  Zahl  sämtlicher  von  dem  Könige  erblich  oder  auf  lebenslang  ernannten
  Mitglieder  kann  den  dritten  Teil  der  übrigen  Mitglieder  der  ersten  Kammer

nicht  übersteigen.
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