I.  Europa.  548  31.  Württemberg.

$  133.  Die  zweite  Kammer  (Kammer  der  Abgeordneten)  ist  zusammengesetzt:

1.  aus  dreizehn  Mitgliedern  des  ritterschaftlichen  Adels,  welche  von  diesem  aus
seiner  Mitte  gewählt  werden;

2.  aus  den  sechs  protestantischen  Generalsuperintendenten;

3.  aus  dem  Landesbischof,  einem  von  dem  Domkapitel  aus  dessen  Mitte  gewählten
Mitgliede  und  dem  der  Amtszeit  nach  ältesten  Dekan  katholischer  Konfession;

4.  aus  dem  Kanzler  der  Landesuniversität;

5.  aus  einem  gewählten  Abgeordneten  von  jeder  der  Städte  Stuttgart,  Tübingen,
Ludwigsburg,  Ellwangen,  Ulm,  Heilbronn  und  Reutlingen;

6.  aus  einem  gewählten  Abgeordneten  aus  jedem  Oberamtebezirke.

$  134.  Der  Eintritt  in  die  erste  Kammer  geschieht  bei  den  Prinzen  des  königlichen
  Hauses  und  den  übrigen  erblichen  Mitgliedern  nach  zurückgelegtem  Alter  der
Minderjährigkeit,  deren  Dauer  bei  den  ersteren  von  der  hausgesetzlichen  Bestimmung
abhängt.

In  die  zweite  Kammer  kann  keiner  gewählt  werden,  welcher  noch  nicht  das
dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  hat.

$  135.  Die  allgemeinen  Erfordernisse  eines  Mitglieds  der  Ständeversammlung
sind  folgende:

1.  dasselbe  muß  das  württembergische  Stasatsbürgerrecht  haben;

2.  dasselbe  darf  weder  in  eine  Kriminaluntersuchung  verflochten  noch  durch
gerichtliches  Erkenntnis  zur  Dienstentsetzung,  zur  Festungsstrafe  mit  Zwang  zu
öffentlichen  Arbeiten  oder  angemessenen  Beschäftigung,  oder  zum  Zuchthaus  verurteilt
  worden,  oder  wegen  eines  angeschuldigten  Verbrechens  bloß  von  der  Instanz
entbunden  sein;

3.  es  darf  kein  Konkurs  gegen  dasselbe  eröffnet  sein;  und  selbst  nach  beendigtem
Konkursverfahren  dauert  seine  Unfähigkeit  fort,  wenn  eg  wegen  Vermögenszerrüttung
gestraft  worden  ist.  Endlich

4.  darf  ein  Mitglied  der  Ständebersammlung  weder  unter  väterlicher  Gewalt
noch  unter  Vormundschaft  stehen.

$  136.  Die  dreizehn  ritterschaftlichen  Mitglieder  der  zweiten  Kammer  werden
von  den  immatrikulierten  Besitzern  oder  Teilhabern  der  Rittergüter  nach  den  vier
Kreisen  des  Königreichs,  in  den  Kreisstädten,  unter  der  Leitung  der  betreffenden
Regierungspräsidenten  mit  Zuziehung  zweier  Mitglieder  der  Ritterschaft,  aus  sämtlichen
Mitgliedern  ritterschaftlicher  Familien  gewählt.

$  137.  Die  Abgeordneten  der  Städte  und  Oberamtsbezirke  ($  133,  Zeile  5  und  6)
werden  durch  diejenigen  württembergischen  Staatsbürger  direkt  gewählt,  welche  in
dem  Wahlbezirk  ihren  Wohnsitz  oder  ihren  nicht  bloß  vorübergehenden  Aufenthalt
haben  und  nicht  nach  $  142  ausdrücklich  ausgeschlossen  sind!.

$  142.  Vonder  Ausübung  des  aktiven  Wahlrechts  jeder  Art  sind  ausgeschlossen  :

1.  Personen,  welche  unter  Vormundschaft  stehen  oder  das  fünfundzwanzigste
Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben;

ı  Eingeführt  durch  Gesetz  vom  26.  März  1868.