I.  Europa.  549  31.  Württemberg.

2.  Personen,  gegen  welche  ein  Gantverfahren  gerichtlich  eröffnet  ist,  während
der  Dauer  desselben;

3.  Personen,  gegen  welche  wegen  eines  Verbrechens,  das  den  Verlust  der  bürgerlichen
  Ehren-  und  Dienstrechte  zur  Folge  hat,  Untersuchung  verhängt  ist,  oder  denen
durch  rechtskräftige  Verurteilung  der  Vollgenuß  der  staatsbürgerlichen  Rechte  entzogen
  ist,  sofern  sie  in  diese  Rechte  nicht  wieder  eingesetzt  worden  sind;

4.  Personen,  welche  —  den  Fall  eines  vorübergehenden  Unglücks  ausgenommen
—  eine  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen  oder  im  letzten  der  Wahl
vorangegangenen  Finanzjahr  bezogen  und  diese  zur  Zeit  der  Wahl  nicht  wieder  erstattet
  haben!.

$$  138  bis  141  sind  aufgehoben.

$  1424.  Die  Wahlen  erfolgen  durch  geheime  Stimmgebung?.,

$  143.  Die  Ausübung  des  Wahlrechte  kann  nicht  durch  einen  Bevollmächtigten
geschehen,  den  Fall  ausgenommen,  wenn  bei  den  Wahlen  der  Ritterschaft  der  Wahlberechtigte
  durch  Dienstverhältnisse  verhindert  ist,  sich  am  Wahlort  einzufinden?.

$  144.  Die  Wahlen  geschehen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit“.

&amp;  145.  Wer  in  mehreren  Kreisen  als  Rittergutsbesitzer  besteuert  wird,  kann
in  mehreren  Kreisen  das  Wahlrecht  ausüben‘.

$  146.  Wählbar  ist  jeder,  welchem  die  oben  ($  134  und  135)  vorgeschriebenen
Eigenschaften  nicht  fehlen.  Jedoch  können  Staatsdiener  nicht  innerhalb  des  Bezirks
ihrer  Amtsverwaltung,  und  Kirchendiener  nicht  innerhalb  des  Oberamtsbezirk,  in
welchem  sie  wohnen,  gewählt  werden.

Auch  können  weder  die  Häupter  der  standesherrlichen  Familien,  noch  die  Rittergutebesitzer
  ($  136)  gewählt  werden.

Beamte  bedürfen  zur  Annahme  einer  Wahl  keines  Urlaubs.

Wenn  ein  gewähltes  Kammermitglied  ein  besoldetes  Reichs-  oder  Staatsamt
annimmt  oder  im  Reichs-  oder  Staatsdienst  in  ein  Amt  eintritt,  mit  welchem  ein  höherer
Rang  oder  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert  es  Sitz  und  Stimme  in  der  Kammer  und
kann  seine  Stelle  in  derselben  nur  durch  neue  Wahl  wieder  erlangen.

$  147.  Die  Wähler  eines  Kreises,  eines  Oberamts  oder  einer  Stadt,  sind  in
Ansehung  der  Person  des  Abgeordneten  nicht  auf  ihren  Wahlbezirk  beschränkt;
sie  können  auch  einem  anderswo  im  Königreiche  wohnenden  Staatsbürger  ihre  Stimme
geben.  '  Wer  aber  an  mehreren  Orten  gewählt  worden  ist,  kann  nur  eine  der  auf  ihn
gefallenen  Wahlen  annehmen.

$  148.  Tritt  der  Fall  ein,  daß  Vater  und  Sohn  zugleich  Mitglieder  der  Ständeversammlung
  werden,  so  wird,  wenn  der  Vater  nicht  aus  eigener  Entschließung  zurücktritt,
  der  Sohn  durch  denselben  ausgeschlossen.*

Für  $$  149  bis  151:  Die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  der  Wahl  der  Abgeordneten
der  Städte  und  Oberamtsbezirke  werden  durch  ein  Gesetz  näher  bestimmt.

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ı  Die  neue  Fassung  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  26.  März  1868.
®  Neue  Fassung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  26.  März  1868.

®  Gesetze  vom  26.  März  1868  und  vom  16.  Juni  1882.

*  Gesetz  vom  26.  März  1868.