I.  Europa.  550  3].  Württemberg.

Die  Mitglieder  der  Wahlkommissionen  sowie  die  Urkundspersonen  können  nicht  durch
die  Wahlhandlung,  bei  deren  Leitung  sie  als  solche  boteiligt  sind,  zu  Abgeordneten  gewählt  werden.
Ebenso  sind  bei  den  Wahlen  der  Ritterschaft  die  zur  Leitung  der  Wahlhandlung  zuzuziehenden
  ritterschaftlichen  Mitglieder  ($  136)  nicht  wählbar.  —  (Gesetz  vom  26.  März  1868,

$  152  ist  aufgehoben.

$  153.  Hat  der  Gewählte  die  Wahl  nicht  angenommen,  oder  keiner  der  Kandidaten
  mehr  als  die  Hälfte  der  abgegebenen  Stimmen  erhalten,  so  ist  eine  neue  Wahl
anzuordnen.

In  dem  letzteren  Falle  ist  nur  unter  den  zwei  Kandidaten  zu  wählen,  welche  bei
der  ersten  Wahl  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet
  das  Lost.

$  154.  Nach  dem  Schlusse  der  Wahlhandlung  wird  für  den  Gewählten  zu  dessen
Legitimation  eine  Wahlurkunde  mit  der  Unterschrift  der  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses
  gesetzlich  berufenen  Personen  ausgefertigt?.

$  155.  Der  Gewählte  ist  als  Abgeordneter  nicht  des  einzelnen  Wahlbezirkes,
sondern  des  ganzen  Landes  anzuschen.

Es  kann  ihm  daher  auch  keine  Instruktion,  an  welche  er  bei  seinen  künftigen
Abstimmungen  in  der  Ständeversammlung  gebunden  wäre,  erteilt  werden.

$  156.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  haben  ihr  Stimmrecht  in  Person  auszuüben;
  nur  den  erblichen  Mitgliedern  der  ersten  Kammer  ist  gestattet,  ihre  Stimme
einem  andern  in  der  Versammlung  anwesenden  Mitgliede  dieser  Kammer  oder  einem
Sohne,  oder  dem  sonstigen  präsumtiven  Nachfolger  in  der  Standesherrschaft  zu
übertragen.

Dieses  besondere  Recht  der  Stimmübertragung  kann  auf  gleiche  Weise  auch  für
einen  wegen  Minderjährigkeit  oder  anderer  persönlichen  Unfähigkeit  unter  Vormundschaft
  stehenden  Standesherren  von  dessen  Vormunde  ausgeübt  werden.

In  jedem  Falle  aber  kann  ein  Mitglied  der  ersten  Kammer  oder  ein  Stellvertreter
  desselben  niemals  mehr  als  eine  übertragene  Stimme  führen.

$  157.  Alle  6  Jahre  muß  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten,  welche  nicht  amtshalber
  Sitz  und  Stimme  in  der  zweiten  Kammer  haben,  vorgenommen  werden;  die
bisherigen  sind  wieder  wählbar.

$  158.  Während  dieses  sechsjährigen  Zeitraumes  erfolgt  der  Austritt  eines
Mitgliedes  der  Kammer,  außer  dem  Falle  des  freiwilligen  Entschlusses  oder  dor  gerichtlich
  erkannten  Ausschließung  ($  203),  nur  dann,  wenn

1.  ein  Mitglied  das  Grundvermögen,  den  Stand  oder  das  Amt,  worauf  dessen
Befähigung  beruht,  zu  besitzen  aufhört;

2.  wenn  das  Mitglied  in  der  Zwischenzeit  eine  der  oben  ($  135)  festgesetzten
Eigenschaften  verliert.

In  solchen  Fällen  wird,  wenn  das  austretende  Mitglied  ein  gewählter  Abgeordneter
war,  eine  neue  Wahl  von  einem  neuen  Wahlkollegium  vorgenommen.

ı  Abänderung  durch  Gesetz  vom  26.  März  1868.
®  Fassung  nach  dem  Gesetze  vom  23.  Juni  1874.