I.  Europa.  551  31.  Württemberg.

$  159.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  haben  sich  vor  Eröffnung  des  Landtages
zu  legitimieren  und  zu  dem  Ende  einige  Tage  vor  dem  in  dem  Einberufungsreskripte
vorgeschriebenen  Termin  an  dem  bestimmten  Orte  der  Versammlung  sich  einzufinden.
Die  Legitimation  geschieht  für  den  ersten  künftigen  Landtag  auf  die  bisher  übliche
Weise,  in  der  Folge  aber  bei  dem  ständischen  Ausschusse  ($  187)  durch  Vorlegung  des
Einberufungsschreibens,  welches  in  dem  ($  156)  erwähnten  Falle  der  Stimmübertragung
  mit  der  hierauf  gerichteten  Vollmacht  begleitet  sein  muß,  und  vermittels
der  Wahlurkunde.

Die  zur  Versammlung  aufs  neue  gewählten  Mitglieder  des  Ausschusses  selbst
werden  zur  Prüfung  ihrer  eigenen  Legitimation  durch  die  zuerst  legitimierten  Abgeordneten
  ersetzt.

Es  hängt  von  dem  König  ab,  zu  dem  Legitimationsgeschäfte  Kommissarien
abzuordnen.

$  160.  Die  erste  Kammer  wird  durch  die  Anwesenheit  der  Hälfte,  die  zweite
Kammer  durch  das  Erscheinen  von  zwei  Dritteilen  ihrer  Glieder  als  vollständig
besetzt  angesehen.

Der  ständische  Ausschuß  hat  am  Tage  vor  dem  in  dem  Einberufungsschreiben
bestimmten  Termin  dem  Staatsministerium  von  dem  Erfolge  des  Legitimationsgeschäftes
  Anzeige  zu  machen.

Der  König  wird  hierauf,  wenn  jene  Zahl  durch  solche  Abgeordnete  erfüllt  ist,
bei  deren  Legitimation  sich  kein  Anstand  gefunden  hat,  den  Landtag  in  den  für  diesen
Fall  vereinigten  Kammern  eröffnen,  wobei  der  vom  Könige  ernannte  Präsident  der
ersten  Kammer,  oder,  wenn  noch  keiner  ernannt  ist,  derjenige,  welcher  es  bei  der
vorigen  Versammlung  war,  die  Stelle  des  Vorstandes  vertritt.

Die  Legitimation  der  etwa  später  eintreffenden  Mitglieder,  sowie  die  Erledigung
der  noch  übrigen  Legitimationsanstände,  geschieht  bei  der  betreffenden  Kammer.
Das  Resultat  muß  dem  Staatsministerium  vorgelegt  werden;  auch  ist  der  anderen
Kammer  davon  Nachricht  zu  erteilen.

$  161.  Sollte  bei  Einberufung  eines  Landtages  eine  der  beiden  Kammern  nicht
in  der  nach  $  160  erforderlichen  Anzahl  zusammen  kommen,  so  wird  sie  als  einwilligend
  in  die  Beschlüsse  der  anderen  angesehen.  Jedoch  steht  es  in  diesem  Falle  den
erschienenen  Mitgliedern  der  unvollzähligen  Kammer  frei,  den  Sitzungen  der  anderen
mit  Stimmrecht  beizuwohnen.

$  162.  In  der  ersten  Kammer  nehmen  die  Prinzen  des  königlichen  Hauses  den
ersten  Platz  ein;  auf  sie  folgen  die  Standesherren,  beide  unter  sich  nach  ihrem  sonst
bestehenden  Range;  sodann  die  übrigen  erblichen  und  die  auf  Lebenszeit  vom  Könige
ernannten  Mitglieder,  nach  der  Zeit  ihrer  Ernennung.

In  der  zweiten  Kammer  sitzen  die  verschiedenen  Klassen,  woraus  sie  zusammengesetzt
  ist,  in  der  $  133  angegebenen  Ordnung;  unter  den  Gliedern  jeder  einzelnen
Klasse  entscheidet,  je  nach  Beschaffenheit  derselben,  das  Amts-  oder  Lebensalter,
und  unter  den  Geistlichen  katholischer  Konfession  der  Vorzug  der  Amtswürde.