I.  Europa.  552  31.  Württemberg.

Die  Abstimmungen  geschehen  nach  der  Sitzordnung,  jedoch  so,  daß  in  derzweiten
Kammer  bei  dem  Stimmeraufrufe  immer  zwischen  den  vier  ersten  und  den  zwei
übrigen  Klassen  gewechselt  wird,  bis  jene  erschöpft  sind.

$  163.  Jedes  Mitglied  der  ersten  und  der  zweiten  Kammer  hat  bei  seinem  erstmaligen
  Eintritte  in  dieselbe  den  Ständeeid  abzulegen.  Dieser  lautet  so:

Ich  schwöre,  die  Verfassung  heilig  zu  halten,  und  in  der  Ständeversammlung  das
unzertrennliche  Wohl  des  Königs  und  des  Vaterlandes,  ohne  alle  Nebenrücksicht,
nach  meiner  eigenen  Überzeugung,  treu  und  gewissenhaft  zu  beraten.  So  wahr  mir
Gott  helfe  |

Der  Ständeeid  wird  von  einem  bei  Eröffnung  eines  Landtages  neu  eintretenden
Mitgliede  in  die  Hände  des  Königs  selbst  oder  des  zur  Eröffnung  bevollmächtigten
Ministers,  außerdem  in  die  Hände  des  Präsidenten  einer  jeden  Kammer  abgelegt.

$  164.  Der  Vorstand  der  Ständeversammlung  besteht  aus  einem  Präsidenten
und  einem  Vizepräsidenten  in  jeder  der  beiden  Kammern.  Das  Amt  desselben  erstreckt
sich  je  auf  die  Dauer  einer  ordentlichen  Landtagsperiode  ($$  127  und  190).

Den  Präsidenten  der  ersten  Kammer  ernennt  der  König  ohne  Vorschlag.  Der  Vizepräsident
  wird  von  der  ersten  Kammer  aus  der  Zahl  ihrer  standesherrlichen  Mitglieder
durch  absolute  Stimmenmehrheit  gewählt.

Die  Kammer  der  Abgeordneten  wählt  durch  absolute  Stimmenmehrheit  aus
ihrer  Mitte  ihren  Präsidenten  und  ihren  Vizepräsidenten.

Hat  sich  bei  einer  der  obigen  Wahlen  eine  absolute  Mehrheit  nicht  ergeben,  so
sind  diejenigen  drei  Mitglieder,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  eine
engere  Wahl  zu  bringen.

Wird  auch  bei  dieser  Wahl  keine  absolute  Mehrheit  erreicht,  so  sind  diejenigen
beiden  Mitglieder,  welche  die  meisten  Stimmen  in  der  engeren  Wahl  erhalten  haben,
auf  eine  zweite  Wahl  zu  bringen.  Tritt  in  dieser  letzten  Wahl  Stimmengleichheit  ein,
so  entscheidet  das  Los.  Bei  Ausmittlung  derjenigen  Mitglieder,  welche  nach  den
vorstehenden  Vorschriften  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  sind,  entscheidet  bei
Stimmengleichheit  ebenfalls  das  Los.

Solange  für  die  betreffende  Kammer  weder  ein  Präsident  noch  ein  Vizepräsident
bestellt  ist,  sowie  im  Falle  der  Verhinderung  derselben,  versicht  in  jeder  Kammer  die
Stelle  des  Präsidenten  das  im  Lebensalter  älteste  anwesende  Kammermitglied.  Das
Amt  des  Alterspräsidenten  geht  im  Falle  der  Ablehnung  seitens  des  Berufenen  auf  das
im  Lebensalter  ihm  am  nächsten  stehende  Kammermitglied  über.

Jede  der  Kammern  wählt  auf  die  Dauer  eines  Landtages  mit  relativer  Stimmenmehrheit
  die  erforderliche  Zahl  von  Schriftführern  aus  ihrer  Mitte.

Von  sämtlichen  Wahlen  ist  dem  Könige  Anzeige  zu  machen!.

$  1644.  Jede  Kammer  regelt  innerhalb  der  verfassungsmäßigen  Schranken
ihre  Geschäftsordnung!.
$$  165,  166  sind  aufgehoben.

ı  Gesetz  vom  23.  Juni  1874.