I.  Europa.  553  31.  Württemberg.

$  167.  Die  Sitzungen  beider  Kammern  sind  öffentlich;  auch  haben  dieselben
ihre  Verhandlungen  durch  den  Druck  bekannt  zu  machen!.

Die  Zuhörer,  die  ein  Zeichen  des  Beifalls  oder  der  Mißbilligung  geben,  werden
unverzüglich  entfernt.

$  168.  Die  Sitzungen  werden  geheim,  teils  auf  das  Begehren  der  Minister
und  königlichen  Kommissarien  bei  Vorträgen,  die  sie  bei  ihrer  Erklärung  nach,  im
Namen  des  Königs  zu  machen  haben,  und  welche  nur  im  Falle  einer  solchen  Erklärung
für  amtliche  Äußerungen  zu  halten  sind;  teils  auf  den  Antrag  von  wenigstens  drei
Mitgliedern  in  der  ersten  Kammer  und  von  wenigstens  zehn  Mitgliedern  in  der  zweiten
Kammer,  wenn  diesen,  nach  vorläufigem  Abtreten  der  Zuhörer,  die  Mehrheit  der
Kammer  beistimmt.

$  169.  Die  Minister  sind  befugt,  den  Verhandlungen  der  beiden  Kammern
anzuwohnen  und  an  den  Beratschlagungen  teilzunehmen.  Sie  können  sich  auch  von
anderen  Staatsdienern  begleiten  lassen,  welche  etwa  den  vorliegenden  Gegenstand
besonders  bearbeitet  haben  oder  sonst  vorzügliche  Kenntnisse  davon  besitzen.  An
den  Sitzungen  der  ständischen  Kommissionen  steht  ihnen  im  Falle  einer  ausdrücklichen
Einladung  gleichfalls  Teilnahme  zu.

$  170.  Deputationen  kann  die  Ständeversammlung  weder  annehmen,  noch  ohne
Erlaubnis  des  Königs  abordnen.

$  171  aufgehoben.
$  172.  Das  Recht,  Gesetze  vorzuschlagen,  steht  dem  Könige  wie  jeder  der  beiden

Kammern  zu.

Gesetzesentwürfe  über  Auflegung  von  Steuern,  über  die  Aufnahme  von  Anlehen,
über  die  Feststellung  des  Staatshaushalts  oder  über  außerordentliche,  im  Etat  nicht
vorgesehene  Ausgaben  können  nur  vom  König  ausgehen.  Auch  können  Ausgabeposten
nicht  über  den  Betrag  der  von  der  Regierung  vorgeschlagenen  Summe  erhöht  werden.

Von  Kammermitgliedern  ausgehende  Gesetzvorschläge  müssen  in  der  ersten
Kammer  von  mindestens  fünfzehn  Mitgliedern  unterzeichnet  sein.

Auf  die  von  der  einen  Kammer  auf  einen  Gesetzesvorschlag  gefaßten  Beschlüsse
finden  die  Bestimmungen  der  $$  179,  Abs.  1  und  182  Anwendung.

Den  Ständen  bleibt  unbenommen,  auch  im  Wege  der  Petition  auf  neue  Gesetze
sowohl  als  auf  Abänderung  oder  Aufhebung  der  bestehenden  anzutragen!.

Der  König  allein  sanktioniert  und  verkündet  die  Gesetze  unter  Anführung  der
Vernehmung  des  Staatsministeriums  und  der  erfolgten  Zustimmung  der  Stände.

Neue  Fassung  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1874.

$  173.  Königliche  Anträge  sind,  wenn  dies  von  seiten  der  Regierung  vor  der
Beschlußnahme  über  ihre  Geschäftsbehandlung  verlangt  wird,  an  eine  Kommission
zu  verweisen?.

$  174  aufgehoben.

$  175.  Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  wird  in  jeder  Kammer  die  zur
vollständigen  Besetzung  derselben  ($  160)  notwendige  Anzahl  von  Mitgliedern  erfordert.

*  Abänderung  durch  Gesetz  vom  23.  Juni  1874.
®  Gesetz  vom  23.  Juni  1874.
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