I.  Europa.  554  31.  Württemberg.

$  176.  Die  Beschlüsse  werden  nach  der  Stimmenmehrheit,  welche  nach  Beschaffenheit
  des  Gegenstandes  eine  absolute  oder  relative  sein  kann,  abgefaßt,  so  daß
im  Falle  der  Stimmengleichheit  der  Präsident  den  Ausschlag  gibt.  Wenn  jedoch  von
Abänderung  irgendeines  Punktes  der  Verfassung  die  Rede  ist,  so  ist  die  Bestimmung
von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder  in  beiden  Kammern  notwendig.

$  177.  Die  zum  Wirkungskreise  der  Stände  gehörigen  Angelegenheiten  werden
in  jeder  Kammer  besonders  verhandelt.  Doch  können,  um  eine  Ausgleichung  verschiedener
  Ansichten  zu  versuchen,  beide  Kammern  sich  miteinander  zu  vertraulichen
Besprechungen,  ohne  Protokollführung  und  Beschlußnahme,  vereinigen.

$  178.  Es  hängt  von  dem  Könige  ab,  die  Gesetzesentwürfe  oder  andere  Vorschläge
  an  die  erste  oder  an  die  zweite  Kammer  zu  bringen,  ausgenommen  wenn  sie
Verwilligung  von  Abgaben  betreffen,  in  welchem  Falle  solche  immer  zuerst  an  die
zweite  Kammer  gelangen.

$  179.  Die  von  der  einen  Kammer  gefaßten  Beschlüsse  werden  der  anderen  zu
gleichmäßiger  Beratung  mitgeteilt.  Nur  zur  Ausübung  des  Rechts  der  Petitionen  und
Beschwerden  sowie  zu  einer  Anklage  wegen  verletzter  Verfassung  ($  199)  ist  jede
Kammer  auch  einzeln  berechtigt.

$  180.  Die  Kammer,  an  welche  die  Mitteilung  geschieht,  kann  den  Antrag  der
mitteilenden  verwerfen  oder  annehmen,  und  zwar  entweder  unbedingt,  oder  mit  beigefügter
  Modifikation.  Die  Verwerfung  muß  aber  jederzeit  mit  Anführung  der  Gründe
geschehen.

$  181.  Von  der  vorstehenden  Regel  ($  180)  macht  die  Abgabenverwilligung
eine  Ausnahme  in  folgenden  Punkten:

1.  Eine  Abgabenverwilligung  wird  in  der  zweiten  Kammer,  nach  der  von  ihr  in
Gemäßheit  des  $  110  vorgenommenen  Untersuchung,  in  Beratung  gezogen,  und  nach
vorgängiger  vertraulicher  Besprechung  mit  der  ersten  Kammer  ($  177),  Beschluß
darüber  in  der  zweiten  gefaßt;

2.  dieser  Beschluß  wird  sodann  der  ersten  Kammer  mitgeteilt,  welche  denselben
nur  im  ganzen,  ohne  Änderung,  annehmen  oder  verwerfen  kann.

3.  erfolgt  das  letztere,  so  werden  die  bejahenden  und  die  verneinenden  Stimmen
beider  Kammern  zusammengezählt,  und  nach  der  Mehrheit  sämtlicher  Stimmen  wird
als  dann  der  Ständebeschluß  abgefaßt.  Würde  in  diesem  Falle  Stimmengleichheit
eintreten,  so  hat  der  Präsident  der  zweiten  Kammer  die  Entscheidung.

&amp;  182.  In  allen  anderen  Fällen  gilt  der  Grundsatz,  daß  nur  solche  Beschlüsse,
worüber  beide  Kammern  nach  gegenseitiger  Mitteilung  einverstanden  sind,  an  den
König  gebracht  und  von  dem  Könige  bestätigt  werden  können.

$  183.  Der  von  der  einen  Kammer  verworfene  Antrag  der  anderen  kann  auf
demselben  Landtage  nicht  wiederholt  werden.  Wird  aber  ein  solcher  Antrag  bei  der
nächsten  Ständeversammlung  erneuert  und  abermals  verworfen,  so  treten  die  zwei
Kammern  zu  einer  vertraulichen  Besprechung  über  den  Gegenstand  zusammen.  Sollte
auch  hierdurch  die  Verschiedenheit  der  Ansichten  nicht  ausgeglichen  werden,  so  haben
die  Kammern,  wenn  die  Frage  einen  ihnen  von  dem  Könige  zugekommenen  Gegenstand