I.  Europa.  555  31.  Württemberg.

betrifft,  ihre  Nichtübereinstimmung  dem  Könige  bloß  anzuzeigen,  wofern  sie  nicht
miteinander  übereinkommen,  die  Entscheidung  dem  König  zu  überlassen.

$  184.  Kein  Mitglied  der  Ständeversammlung  kann  während  der  Dauer  der
Sitzungsperiode  ohne  Genehmigung  der  betreffenden  Kammer  wegen  einer  mit  Strafe
bedrohten  Handlung  zur  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es
bei  Ausübung  der  Tat  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.

Auf  Verlangen  der  Kammer  wird  jedes  Strafverfahren  gegen  ein  Mitglied  derselben
und  jede  Untersuchungshaft  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben!.

Abs.  2  (Zivilhaft)  ist  durch  die  Zivilprozeßordnung  außer  Kraft  gesetzt.

$  185.  Kein  Ständemitglied  darf  zu  irgendeiner  Zeit  wegen  seiner  Abstimmung
oder  wegen  der  in  Ausübung  seines  Berufs  getanen  Äußerungen  gerichtlich  oder
disziplinarisch  verfolgt  oder  sonst  außerhalb  der  Ständeversammlung  zur  Verantwortung
  gezogen  werden.

Dagegen  hat,  wenn  ein  Ständemitglied  seine  Stellung  in  der  Kammer  zu  einer
Beleidigung  oder  Verleumdung  der  Regierung,  der  Stände  oder  einzelner  Personen
mißbraucht,  die  betreffende  Kammer  dies  zu  rügen!.

Gesetz  vom  23.  Juni  1874.

$  186.  Der  König  eröffnet  und  entläßt  die  Ständeversammlung  entweder  in
eigener  Person,  oder  durch  einen  dazu  bevollmächtigten  Minister.

Dem  Könige  steht  auch  das  Recht  zu,  die  Versammlung  zu  vertagen  oder  ganz
aufzulösen.

Im  Falle  der  Auflösung  wird  spätestens  binnen  sechs  Monaten  eine  neue  Versammlung
  einberufen  werden;  es  ist  hierzu  eine  neue  Wahl  der  Abgeordneten  nötig,  bei
welcher  jedoch  die  vorigen  Mitglieder  wiedergewählt  werden  können.

$  187.  Solange  die  Stände  nicht  versammelt  sind,  besteht,  als  Stellvertreter
derselben,  ein  Ausschuß  für  diejenigen  Geschäfte,  deren  Besorgung  von  einem  Landtage
zum  andern  zur  ununterbrochenen  Wirksamkeit  der  Repräsentation  des  Landes
notwendig  ist.

$  188.  In  dieser  Hinsicht  liegt  dem  Ausschusse  ob,  die  ihm,  nach  der  Verfassung,
zur  Erhaltung  derselben  zustehenden  Mittel  in  Anwendung  zu  bringen,  und  hiervon
bei  wichtigen  Angelegenheiten  die  in  dem  Königreiche  wohnenden  Ständemitglieder
in  Kenntnis  zu  setzen,  in  den  geeigneten  Fällen  bei  der  höchsten  Staatsbehörde  Vorstellungen,
  Verwahrungen  und  Beschwerden  einzureichen,  und  nach  Erfordernis  der
Umstände,  besonders  wenn  es  sich  von  der  Anklage  der  Minister  handelt,  um  Einberufung
  einer  außerordentlichen  Ständeversammlung  zu  bitten,  welche  in  letzterem
Falle  nie  verweigert  werden  wird,  wenn  der  Grund  der  Anklage  und  die  Dringlichkeit
derselben  gehörig  nachgewiesen  ist.

Außerdem  hat  der  Ausschuß  am  Ende  der  in  die  Zwischenzeit  fallenden  Finanzjahre
  nach  Maßgabe  dessen,  was  $  110  festgesetzt  ist,  die  richtige,  der  Verabschiedung
angemessene  Verwendung  der  verwilligten  Steuern  in  dem  verflossenen  Jahre  zu
prüfen  und  den  Etat  des  künftigen  Jahres  mit  dem  Finanzministerium  zu  beraten.
Auch  steht  dem  Ausschusse  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Stastsschuldenkasse
  zu.

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