I.  Europa.  556  31.  Württemberg.

Insbesondere  gehört  es  zu  seinem  Wirkungskreise,  die  für  eine  Ständeversammlung
sich  eignenden  Geschäftsgegenstände,  namentlich  die  Erörterungen  vorgelegter  Gesetzentwürfe,
  zur  künftigen  Beratung  vorzubereiten,  und  für  die  Vollziehung  der  landständischen
  Beschlüsse  Sorge  zu  tragen.

$  189.  Dagegen  kann  sich  der  Ausschuß  auf  solche  Gegenstände,  welche  verfassungsmäßig
  eine  Verabschiedung  mit  den  Ständen  erfordern,  namentlich  auf  Gesetzgebungsanträge,
  Steuerverwilligungen,  Schuldenübernahmen,  nicht  anders  als  auf
eine  vorbereitende  Weise  einlassen.  .

$  190.  Der  ständische  Ausschuß  besteht  aus  zwölf  Personen,  nämlich  dem
Präsidenten  der  beiden  Kammern,  zwei  Mitgliedern  aus  der  ersten  und  acht  aus  der
zweiten  Kammer.  Die  Wahl  derselben  geschieht  von  den  zu  diesem  Zwecke  vereinigten
Kammern  nach  relativer  Stimmenmehrheit  auf  die  Zeit  von  einem  ordentlichen
Landtage  zum  andern  (auf  drei  Jahre),  und  ist  jedesmal  dem  Könige  anzuzeigen.

Ein  in  der  Zwischenzeit  abgehendes  Ausschußmitglied  wird  von  der  nächsten
Versammlung  der  Stände  wieder  definitiv  ersetzt;  bis  dahin  rückt  an  dessen  Stelle
dasjenige  Ständemitglied  ein,  welches  bei  der  letzten  Ausschußwahl  die  meisten
Stimmen  nach  den  Gewählten  erhalten  hatte.

In  Verhinderung  der  Präsidenten  treten  die  Vizepräsidenten  für  sie  ein;  sind
letztere  schon  Mitglieder  des  Ausschusses,  so  werden  deren  Stellen  auf  die  soeben
festgesetzte  Weise  ersetzt.

Sechs  Mitglieder  des  Ausschusses,  die  Präsidenten  der  beiden  Kammern  mit
eingeschlossen,  müssen  in  Stuttgart  anwesend  sein.  Die  übrigen  sechs  Mitglieder
können  außerhalb  Stuttgart  ihre  Wohnungen  haben,  und  werden,  so  oft  es  die  Umstände
erfordern,  von  den  Anwesenden  einberufen.

$  191.  Bei  jeder  Ständeversammlung  hat  der  Ausschuß  über  dasjenige,  was
von  ihm  in  der  Zwischenzeit  verhandelt  worden  ist,  in  einem  Zusammentritte  beider
Kammern  Rechenschaft  abzulegen.

$  192.  Die  Verrichtungen  des  Ausschusses  hören  mit  der  Eröffnung  eines  neuen
Landtages  auf  und  werden  nach  einer  bloßen  Vertagung  desselben,  oder  nach  Beendigung
  einer  außerordentlichen  Ständeversammlung,  wieder  fortgesetzt.

Bei  der  Auflösung  eines  jeden  Landtages  und  bei  der  Entlassung  eines  ordentlichen
  muß  ein  neuer  Ausschuß  gewählt  werden,  wobei  die  vorigen  Mitglieder  wieder
wählbar  sind.  Zu  dieser  Wahl  wird  den  Ständen  jedesmal,  auch  bei  einer  Auflösung
der  Versammlung,  die  erforderliche  Sitzung  noch  gestattet.

Sollten  außerordentliche  Umstände  es  ihnen  unmöglich  machen,  diese  Sitzung
noch  zu  halten,  so  haben  die  bisherigen  Mitglieder  oder  deren  Stellvertreter  ($  1%),
sofern  sie  zugleich  Ständemitglieder  sind,  die  Verrichtungen  des  Ausschußkollegiums
wieder  zu  übernehmen.

&amp;$  193.  Das  ständische  Amtepersonal  besteht,  außer  den  Beamten  der  Schuldenzahlungskasse,
  für  beide  Kammern  aus  einem  Archivar,  für  jede  Kammer  aus  einem
Registrator  und  den  erforderlichen  Kanzlisten;  die  Registratoren  haben  zugleich  bei
den  Ausschusse  das  Sekretariat  zu  versehen.