I.  Europa.  557  31.  Württemberg.

Jede  Kammer  wählt  ihren  Registrator  und  Kanzlisten;  die  Beamten  der
Schuldenzahlungskasse  sowie  der  Archivar  werden  von  den  hierzu  vereinigten
Kammern  gewählt.

Dem  König  ist  die  Bestellung  der  Kassenbeamten,  des  Archivars  und  der
Registratoren  zur  Bestätigung  vorzulegen,  und  von  der  Wahl  der  Kanzlisten  Anzeige
zu  machen.

Die  Dienstentlassung  dieser  Beamten  geschieht  auf  gleiche  Art  wie  deren  Anstellung
  durch  die  einzelnen  oder  durch  die  vereinigten  Kammern,  und  richtet  sich  im
übrigen  nach  den  deshalb  bei  den  königlichen  Beamten  geltenden  Gesetzen.

Die  Annahme  und  Entlassung  der  ständischen  Kanzleidiener  hängt  von  dem
Präsidenten  ab.

Das  gesamte  Amts-  und  Dienstpersonal  steht  bei  nicht  versammeltem  Landtage
  unter  der  Aufsicht  und  den  Befehlen  des  Ausschusses,  welcher  auch  in  der
Zwischenzeit  den  erforderlichen  Amtsverweser  zu  bestellen  und  ungetreue  oder  sonst
sich  vergehende  Diener  in  den  gesetzlichen  Fällen  den  Gerichten  zu  übergeben  hat.

$  194.  Eine  eigene  ständische  Kasse,  welche  die  für  sie  jedesmal  zugleich  mit
dem  Finanzetat  zu  verabschiedende  Summe  aus  der  Staatskasse  in  bestimmten  Raten
erhält,  bestreitet  den  ständischen  Aufwand.

Hierher  gehören  die  Taggelder  und  Reisekosten  der  Mitglieder  der  Ständeversammlung,
  die  Besoldungen  der  ständischen  Ausschußmitglieder,  Beamten  und
Diener,  die  Belohnungen  derjenigen,  welche  durch  besondere  Aufträge  derStände  oder
des  ständischen  Ausschusses  bemüht  gewesen  sind,  die  Unterhaltung  einer  angemessenen
Büchersammlung,  die  Kanzleikosten  überhaupt  und  andere  mit  der  Geschäftsführung
verbundene  Ausgaben.

Die  jährliche  Kassenrechnung,  welche  mit  Angabe  aller  einzelnen  Einnahmen
und  Ausgaben  zu  führen  ist,  wird  von  einer  besonderen  ständischen  Kommission
probiert,  in  der  Ständeversammlung  zum  Vortrag  gebracht  und  von  dieser  justifiziert,
Jedes  Mitglied  der  Versammlung  kann  die  eingene  Einsicht  dieser  Rechnung
verlangen.

Die  Besoldungen  der  Mitglieder  und  der  Beamten  des  Ausschusses  sowie  die
Taggelder  und  Reisekosten  der  Ständemitglieder,  werden  durch  Verabschiedung
bestimmt  werden.

Die  nicht  in  Stuttgart  anwesenden  Mitglieder  des  Ausschusses  erhalten,  wenn
sie  einberufen  werden,  gleiche  Diäten  und  Reisegelder  wie  die  Ständemitglieder,  und
beziehen  solche  aus  der  ständischen  Kasse.

Zehntes  Kapitel.  Von  dem  Staatsgerichtshofe.

$  195.  Zum  gerichtlichen  Schutze  der  Verfassung  wird  ein  Staatsgerichtshof
errichtet.  Diese  Behörde  erkennt  über  Unternehmungen,  welche  auf  den  Umsturz  der
Verfassung  gerichtet  sind,  und  über  Verletzung  einzelner  Punkte  der  Verfassung.

$  196.  Der  Staatsgerichtshof  besteht  aus  einem  Präsidenten,  welcher  von  dem
König  aus  den  ersten  Vorständen  der  höheren  Gerichte  ernannt  wird,  und  aus  zwölf
Richtern,  wovon  der  König  die  Hälfte  aus  den  Mitgliedern  jener  Gerichte  ernennt,  die