I.  Europa.  558  31.  Württemberg.

Ständeversammlung  aber  die  andere  Hälfte  nebst  drei  Stellvertretern  im  Zusammentritte
  beider  Kammern  außerhalb  ihrer  Mitte  wählt.

Unter  den  ständischen  Mitgliedern  müssen  wenigstens  zwei  Rechtsgelehrte  sein,
welche  auch,  mit  Vorbehalt  der  Einwilligung  des  Königs,  aus  königlichen  Staatsdienern
gewählt  werden  können.  Außerdem  müssen  die  Mitglieder  alle  zur  Stelle  eines  Ständemitgliedes
  erforderlichen  Eigenschaften  haben.

Das  Kanzleipersonal  wird  aus  dem  Oberlandesgerichte  genommen.

$  197.  Sämtliche  Richter  werden  für  diesen  ihren  Beruf  besonders  verpflichtet,
und  können  gleich  den  übrigen  Justizbeamten  nur  durch  Urteilsspruch  ihrer  Stelle  als
Mitglieder  dieses  Gerichtshofes  entsetzt  werden.  Nimmt  jedoch  ein  ständischer  Richter
ein  Staatsamt  an,  so  hört  er  dadurch  auf,  Mitglied  dieser  Stelle  zu  sein,  kann  aber  von
der  Ständeversammlung  wieder  gewählt  werden.  Ebenso  tritt  ein  vom  König  ernanntes
Mitglied  aus  dem  Gerichte,  wenn  es  aufhört,  sein  richterliches  Hauptamt  zu  bekleiden.

$  198.  Das  Gericht  versammelt  sich  auf  Einberufung  durch  den  Präsidenten,
welche  von  diesem  sogleich  geschehen  muß,  wenn  er  dazu  einen  von  dem  Justizminister
kontrasignierten  Befehl  des  Königs  oder  eine  Aufforderung  mit  Angabe  des  Gegenstandes
  von  einer  der  beiden  Kammern  durch  deren  Präsidenten  erhält.

Das  Gericht  löst  sich  auf,  wenn  der  Prozeß  geendigt  ist.  Der  Präsident  hat
für  die  Vollziehung  der  Beschlüsse  zu  sorgen  und  in  Anstandsfällen  das  Gericht  wieder
zu  versammeln.

$  199.  Eine  Anklage  vor  dem  Staatsgerichtshofe  wegen  der  oben  ($  195)  erwähnten
  Handlung  kann  geschehen  von  der  Regierung  gegen  einzelne  Mitglieder  der
Stände  und  des  Ausschusses,  und  von  den  Ständen  sowohl  gegen  Minister  und  Departementchefs
  als  gegen  einzelne  Mitglieder  und  höhere  Beamten  der  Ständeversammlung.
Andere  Staatsdiener,  als  Minister  und  Departementschefs,  können  vor  diesem  Gerichte
nicht  angeklagt  werden,  außer  wegen  Übertretung  der  $  53  enthaltenen  Vorschrift.

Anklage  und  Verteidigung  geschieht  öffentlich.  Die  Protokolle  werden  mit
den  Abstimmungen  und  Beschlüssen  durch  den  Druck  bekannt  gemacht.

$  200.  Wenn  es  erforderlich  ist,  Inquirenten  zu  bestellen,  so  wählt  der  Gerichtshof
  dieselbe  aus  den  Räten  der  Kriminalgerichte.  Der  Untersuchung  hat  jedesmal  ein
königliches  und  ein  ständisches  Mitglied  des  Gerichtshofes  beizuwohnen.

$  201.  Es  werden  jedesmal  zwei  Referenten  bestellt.  Ist  der  erste  Referent  ein
königlicher  Richter,  so  muß  der  Korreferent  ein  ständischer  sein,  und  umgekehrt.

$  202.  Bei  jedem  Beschlusse  muß  eine  gleiche  Anzahl  von  königlichen  und
ständischen  Richtern  anwesend  sein.  Sollte  durch  Zufall  eine  Ungleichheit  der  Zahl
eintreten,  welche  nicht  sogleich  durch  anderweitige  Ernennung  oder  Eintritt  eines
Stellvertreters  gehoben  werden  könnte,  so  tritt  der  Jüngste  im  Dienste  von  der  überzähligen
  Seite  aus;  doch  darf  die  Zahl  der  Richter  nie  unter  zehn  sein.

Im  Verhinderungsfalle  vertritt  die  Stelle  des  Präsidenten  der  erste  königliche
Richter.

Dem  Präsidenten  steht  keine  Stimme  zu;  im  Falle  der  Stimmengleichheit
entscheidet  die  für  den  Angeklagten  günstigere  Meinung.