I.  Europa.  559  31.  Württemberg

$  203.  Die  Strafbefugnis  des  Gerichtshofes  erstreckt  sich  nur  auf  Verweise  und
Geldstrafen,  auf  Suspension  und  Entfernung  vom  Amte,  auf  zeitliche  oder  immerwährende
  AusschlieBung  von  der  Landstandschaft.  |

Abs.  2  ist  durch  die  Strafprozeßordnung  außer  Kraft  gesetzt  worden.

8  204.  Gegen  den  Ausspruch  des  Staatsgerichtshofes  findet  keine  Appellation
statt,  sondern  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Wiedereinsetzung  in  den
vorigen  Stand.

$  205.  Der  König  wird  nicht  nur  die  Untersuchung  niemals  hemmen,  sondern
auch  das  ihm  zustehende  Begnadigungsrecht  nie  dahin  ausdehnen,  daß  ein  von  diesem
Gericht  in  die  Entfernung  vom  Amte  verurteilter  Staatsdiener  in  seiner  bisherigen
Stelle  gelassen,  oder  daß  derselbe  in  einem  andern  Justiz-  oder  Staatsverwaltungsamte
  angestellt  würde,  es  wäre  denn,  daß  in  Rücksicht  auf  Wiederanstellung  das  gerichtliche
  Erkenntnis  einen  ausdrücklichen  Vorbehalt  zugunsten  des  Verurteilen
enthielte.

Wie  nun  die  vorstehenden  Bestimmungen  von  nun  an  die  Staatsgrundverfassung
Unseres  Königreichs  enthalten,  so  geloben  Wir  hiermit  bei  Unserer  Königlichen  Würde,
für  Uns  und  Unsere  Nachfolger  in  der  Regierung,  denen  gegenwärtigen  Vertrag  fest  und
unverbrüchlich  nicht  nur  für  Uns  selbst  zu  halten  und  zu  erfüllen,  sondern  auch  gegen
alle  Eingriffe  und  Verletzungen  zu  schützen  und  bei  Kräften  zu  erhalten.

Zu  dessen  Urkunde  haben  Wir  denselben  eigenhändig  unterzeichnet  und  mit
Unserem  großen  Königlichen  Insiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  in  Unserer  Haupt-  und  Residenzstadt  Stuttgart  an  dem  fünfundzwanzigsten
  Tage  des  Monats  September  im  eintausendachthundertundneunzehnten
Jahre,  Unserer  Königlichen  Regierung  im  dritten.

(L.  S.)  Wilhelm.
Auf  Befehl  des  Königs  der  Staatssekretär.
Vellnagel.

82.  Elisaß-Lothringen  ist  ein  Reichsland,  d.  h.  es  ist  nicht  ein  Staat,  sondern  ein  Gebiet
(Provinz),  in  welchem  das  Deutsche  Reich  regiert.  Seit  der  Einführung  der  Reichsverfassung
und  auf  Grund  der  Gesetze  vom  2.  Mai  1877  und  vom  4.  Juli  1879  ist  der  Weg  der  Gesetzgebung
  entweder  der  des  Reiches  (vergleiche  Seite  47)  oder  der  einer  besonderen  Landesgesetzgebung
  (an  welcher  der  Kaiser,  der  Bundesrat  und  der  durch  kaiserlichen  Erlaß  vom
29.  Oktober  1874  eingesetzte  Landesausschuß  mitwirken).

An  der  Spitze  steht  der  Statthalter,  der  neben  den  Funktionen,  welche  dem  Reichskanzler
  in  reichsländischen  Angelegenheiten  vordem  zugeteilt  waren,  auch  die  landesherrlichen,
vom  Kaiser  ihm  übertragenen  Befugnisse  wahrzunehmen  hat.

Vergleiche  Laband  Staaterecht  Band  2,  8.  197;  Meyer-Anschütz  Lehrbuch  8.  472;
Posener  Kleines  Handbuch  Band  4,  8,  68—75.  Posener.