I.  Europa.  589  34.  Griechenland.

Georg  von  Dänemark  zum  Könige.  In  der  feierlichen  Sitzung  vom  19.  Oktober  1863  legte  Georg  I.
den  Eid  ab,  und  am  16./28.  November  1864  beschwor  er  die  neue  Verfassung.  Sie  nahm  im  Gegensatz
  zu  der  Verfassung  von  1844  das  Einkammersystem  an  und  errichtete  zur  Vorbereitung  und
Prüfung  der  Gesetzentwürfe  einen  Staatsrat,  welcher  aber  bald  durch  das  Gesetz  vom  25.  November
1865  a.  St.  abgeschafft  wurde.

Verfassung  Griechenlands.

Im  Namen  der  heiligen  und  konsubstantiellen  und  ungetrennten  Trinität.
Die  zweite  griechische  Nationalversammlung  zu  Athen  beschließt:

Von  der  Religion.

Art.1.  Die  in  Griechenland  herrschende  Religion  ist  die  der  orientalischorthodoxen
  Kirche;  jede  andere  bekannte  Religion  ist  geduldet,  und  ihr  Kultus  wird
unter  dem  Schutze  der  Gesetze  frei  ausgeübt;  die  Proselytenmacherei  und  jeder
andere  Eingriff  in  die  herrschende  Religion  sind  verboten.

Art.2.  Indem  die  orthodoxe  Kirche  Griechenlands  unseren  Herrn  Jesum
Christum  als  ihr  Haupt  anerkennt,  ist  sie  mit  der  großen  Christuskirche  zu  Konstantinopel
  und  jeder  andern  derselben  Konfession  dogmatisch  und  unzertrennlich
vereinigt  und  hält  genau  wie  jene  die  heiligen  apostolischen  und  synodischen  Satzungen;
sie  ist  autokephal,  übt  ihre  Souveränitätsrechte  unabhängig  von  jeder  andern  Kirche
aus  und  wird  von  einer  heiligen  bischöflichen  Synode  geleitet.  Die  Diener  aller  anerkannten
  Kulte  stehen  unter  derselben  Staatsaufsicht,  unter  welcher  auch  die  der
herrschenden  Religion  stehen.

Vom  öffentlichen  Rechte  der  Griechen.

Art.3.  Die  Griechen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich  und  tragen  ohne  Unterschied
nach  Verhältnis  ihres  Vermögens  zu  den  Lasten  des  Staates  bei;  nur  die  griechischen
Staatsbürger  werden  zu  allen  öffentlichen  Ämtern  zugelassen  !.  Staatsbürger  sind
diejenigen,  welche  das  Bürgerrecht  den  Staatsgesetzen  gemäß  erworben  haben  oder
erwerben  werden.  Griechischen  Staatsbürgern  werden  Adels-  oder  Auszeichnungstitel
  weder  verliehen  noch  anerkannt.

Art.4.  Die  persönliche  Freiheit  ist  unverletzlich.  Keiner  wird  anders  gerichtlich
  verfolgt,  festgenommen  ?,  verhaftet  ?,  oder  auf  irgendeine  Weise  an  seiner
Freiheit  beeinträchtigt,  als  in  den  Fällen  und  den  Formen,  die  das  Gesetz  vorschreibt.

Art.5.  Außer  dem  Falle  der  frischen  verbrecherischen  Tat  wird  niemand
ohne  einen  mit  Gründen  versehenen  richterlichen  Befehl,  welcher  im  Augenblick  der
Festnahme  oder  der  provisorischen  Verhaftung  vorgezeigt  werden  muß,  weder  festgenommen
  noch  verhaftet.  Der  im  Falle  der  frischen  Tat  oder  infolge  eines  Vorführungsbefehls
  Festgenommene  wird  unverzüglich  dem  zuständigen  Untersuchungsrichter
  zugeführt,  welcher  innerhalb  höchstens  dreier  Tage  nach  der  Vorführung,
entweder  ihn  freilassen  oder  einen  Haftbefehl  gegen  ihn  erlassen  muß.  Sind  drei

ı  D.i.  die  griechischen  Staatsbürger  werden  zu  allen  öffentlichen  Ämtern  zugelassen,
und  nur  griechische  Staatsbürger  dürfen  öffentliche  Ämter  bekleiden.

8  Die  Festnahme  erfolgt  in  der  Regel  auf  Grund  eines  Vorführungsbefehla.

®  Die  Verhaftung  setzt  einen  Haftbefehl  voraus.