I.  Europa.  590  34.  Griechenland.

Tage  vergangen,  ohne  daß  ein  Haftbefehl  vom  Untersuchungsrichter  erlassen  ist,  so
muß  jeder  Gefängniswärter,  oder  derjenige  Zivil-  oder  Militärbeamte,  welcher  mit
der  Überwachung  des  Festgenommenen  beauftragt  ist,  denselben  sofort  freilassen.
Die  Übertreter  obiger  Bestimmungen  werden  wegen  widerrechtlicher  Gefangenhaltung
bestraft.

Art.6.  Bei  Staatsverbrechen  kann  die  Ratskammer  des  Zuchtpolizeigerichts
auf  Antrag  des  provisorisch  Verhafteten  die  Freilassung  desselben  gegen  Kaution
gestatten;  die  Kaution  wird  durch  Ordonnanz  festgesetzt,  wogegen  aber  opponiert
werden  darf.  Bei  solchen  Verbrechen  kann  die  Untersuchungshaft  niemals  länger
als  zwei  Monate  ohne  Ordonnanz  und  nicht  über  drei  Monate  nach  Erlassung  einer
solchen  dauern;  gegen  die  Ordonnanz  ist  Opposition  zulässig  !.

Art.7.  Keine  Strafe  wird  auferlegt  ohne  ein  Gesetz,  welches  sie  im  voraus  bestimmt.


Art.8.  Keiner  wird  wider  seinen  Willen  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen.

Art.  9.  Einzelne  oder  mehrere  zusammen  haben  das  Recht,  unter  Beobachtung
der  Staatsgesetze  an  die  Behörden  schriftlich  zu  petitionieren.

Art.  10.  Die  Griechen  haben  das  Recht,  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  zu  versammeln;
  die  Polizei  darf  nur  den  öffentlichen  Versammlungen  beiwohnen.  Die
Versammlungen  unter  freiem  Himmel  können  verboten  werden,  wenn  sie  der  öffentlichen
  Sicherheit  Gefahr  drohen.

Art.  1l.  Die  Griechen  haben  das  Recht,  sich  zu  Gesellschaften  zu  vereinigen,
unter  Beobachtung  der  Gesetze,  welche  jedoch  dies  Recht  keiner  vorgängigen  Erlaubnis
  der  Regierung  unterwerfen  können.

Art.  12.  Die  Wohnung  jedermanns  ist  unverletzlich.  Keine  Haussuchung
wird  vorgenommen,  es  sei  denn  in  den  Fällen  und  Formen,  die  das  Gesetz  bestimmt.

Art.13.  In  Griechenland  wird  niemand  weder  angekauft  noch  verkauft;  angekaufter
  Mensch  oder  Sklave,  von  welchem  Geschlecht  und  von  welchem  Kultus
er  auch  sein  mag,  ist  frei,  sobald  er  das  griechische  Staatsgebiet  betreten  hat.

Art.  14.  Jeder  kann  unter  Beobachtung  der  Gesetze  seine  Gedanken  durch
Wort,  Schrift  oder  Druck  äußern.  Die  Presse  ist  frei;  die  Zensur  und  jede  andere
präventive  Maßregel  sind  verboten.  Die  Beschlagnahme  von  Zeitungen  und  andern
Druckschriften  vor  der  Veröffentlichung  oder  nach  derselben  ist  gleichfalls  verboten.
Nur  ausnahmsweise  ist  die  Beschlagnahme  nach  der  Veröffentlichung  wegen  Angriffs
gegen  die  christliche  Religion  oder  wegen  Majestätsbeleidigung  zulässig;  in  diesem

!  Die  Ratskammer  des  Zuchtpolizeigerichts  sowie  diejenige  des  Appellationsgerichts  entscheiden
  über  bestimmte  Fragen  während  des  Vorverfahrens.  Ihre  Zuständigkeit  ist  von  der  des
Zuchtpolizei-  und  Apellationsgerichts  verschieden.  Ordonnanzen  heißen  die  Beschlüsse  der
Ratskammern.  Die  Opposition  ist  eine  Art  Berufung  gegen  die  Beschlüsse  der  Ratskammer
des  Zuchtpolizeigerichts  und  geht  an  die  Ratskammer  des  Appellationsgerichts.  Sämtliche
Ausdrücke  sind  dem  deutschen  Text  der  geltenden  StrafprozeßBordnung  vom  10./22.  März  1834
entnommen,  da  sowohl  diese  als  alle  unter  der  bayerischen  Regentschaft  (vgl.  Einleitung)  erlassenen
Gesetze  ursprünglich  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sind.