I.  Europa.  591  34.  Griechenland.

Falle  aber  müssen  binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  der  Beschlagnahme  sowohl
der  Staatsanwalt  die  Sache  der  Ratskammer  vorlegen  als  letztere  über  die  Aufrechterhaltung
  oder  Aufhebung  der  Beschlagnahme  entscheiden;  andernfalls  hört  sie
von  Rechts  wegen  auf.  Opposition  gegen  die  Ordonnanz  kann  nur  von  demjenigen
eingelegt  werden,  der  die  mit  Beschlag  belegte  Schrift  veröffentlichte,  nicht  aber  vom
Staatsanwalt.  Nur  den  griechischen  Staatsbürgern  ist  die  Herausgabe  von  Zeitungen
gestattet.

Art.  15.  Kein  Eid  wird  auferlegt,  ohne  ein  Gesetz,  das  auch  die  Formel  bestimmt.


Art.  16.  Der  höhere  Unterricht  wird  auf  Kosten  des  Staats  erteilt;  zu  den
Kosten  des  Volksunterrichts  trägt  der  Staat  nach  Maßgabe  der  Gemeindebedürfnisse
bei.  Jeder  hat  das  Recht,  in  Übereinstimmung  mit  den  Staatsgesetzen  Lehranstalten
zu  errichten.

Art.  17.  Keiner  wird  seines  Eigentums  beraubt,  außer  im  gehörig  nachgewiesenen
Interesse  des  öffentlichen  Wohles,  in  den  Fällen  und  Formen,  die  das  Gesetz  vorschreibt,
und  nur  vermittelst  vorgängiger  Entschädigung.

Art.  18.  Die  Marter  und  die  allgemeine  Konfiskation  sind  verboten.  Der
bürgerliche  Tod  wird  abgeschafft;  ebenso  die  Todesstrafe  bei  Staatsverbrechen  mit
Ausnahme  der  komplexen  politischen  Delikte.

Art.  19.  Es  bedarf  keiner  vorgängigen  Erlaubnis  der  Verwaltungsbehörden,
um  Staats-  und  Gemeindebeamten  für  strafbare  Handlungen  ihres  Dienstes  gerichtlich
zu  verfolgen,  vorbehaltlich  der  auf  die  Minister  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen.

Art.  20.  Das  Briefgeheimnis  ist  absolut  unverletzlich.

Von  der  Staatsorganisation.

Art.  21.  Alle  Gewalten  gehen  von  der  Nation  aus  und  werden  auf  die  von  der
Verfassung  vorgeschriebene  Weise  ausgeübt.

Art.22.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  von  dem  Könige  und  der  Kammer
ausgeübt.

Art.23.  Das  Recht  zur  Beantragung  von  Gesetzen  steht  sowohl  der  Kammer
als  dem  Könige  zu,  welcher  es  durch  seine  Minister  ausübt.

Art.24.  Kein  Vorschlag,  betreffend  die  Erhöhung  der  Ausgaben  des  Staatshaushaltsetats
  zum  Zweck  einer  Besoldung,  der  Gewährung  einer  Pension,  oder  der
Gewährung  eines  persönlichen  Vorteiles  überhaupt,  darf  von  der  Kammer  ausgehen.

Art.  25.  Wenn  ein  Gesetzentwurf  von  einem  deı  beiden  gesetzgebenden  Faktoren
  abgelehnt  worden  ist,  so  wird  er  während  derselben  Session  nicht  wieder  vorgebracht.


Art.  26.  Die  authentische  Auslegung  der  Gesetze  gebührt  der  gesetzgebenden
Gewalt.

Art.27.  Die  vollziehende  Gewalt  gebührt  dem  Könige  und  wird  durch  die
von  ihm  ernannten  verantwortlichen  Minister  ausgeübt.

Art.  28.  Die  richterliche  Gewalt  wird  durch  die  Gerichte  ausgeübt  und  die
Urteile  werden  im  Namen  des  Königs  vollstreckt.