I.  Europa.  592  34.  Griechenland.

Vom  Könige.

Art.29.  Die  Person  des  Königs  ist  unverantwortlich  und  unverletzlich;  seine
Minister  sind  verantwortlich.

Art.  30.  Kein  Akt  des  Königs  hat  Kraft  und  wird  ausgeführt,  wenn  er  nicht
vom  zuständigen  Minister  gegengezeichnet  ist,  welcher  sich  durch  seine  bloße  Unterschrift
  dafür  verantwortlich  macht.  Wenn  im  Falle  eines  Wechsels  des  gesamten
Ministeriums  keiner  der  ausscheidenden  Minister  darein  einwilligt,  das  Entlassungsdekret
  des  alten  und  das  Ernennungsdekret  des  neuen  Ministeriums  gegenzuzeichnen,
werden  dieselben  vom  Ministerpräsidenten  des  neuen  Ministeriums  unterzeichnet,
nachdem  dieser  vom  Könige  ernannt  ist  und  den  Eid  geleistet  hat.

Art.  31.  Der  König  ernennt  und  entläßt  seine  Minister.

Art.  32.  Der  König  ist  das  Staatsoberhaupt,  befehligt  die  Land-  und  Seemacht,
erklärt  den  Krieg,  schließt  Friedens-,  Bündnis-  und  Handelsverträge  und  bringt  dieselben
  unter  Beifügung  der  nötigen  Aufklärungen  zur  Kenntnis  der  Kammer,  sobald
das  Interesse  und  die  Sicherheit  des  Staates  es  gestatten.  Die  Handelsverträge  jedoch
und  all  diejenigen  Verträge,  welche  Konzessionen  enthalten,  worüber  nach  anderweitigen
  Bestimmungen  der  gegenwärtigen  Verfassung  nichts  ohne  Gesetz  bestimmt
werden  kann,  sowie  diejenigen  Verträge,  welche  die  Griechen  persönlich  belasten,
haben  nur  mit  Zustimmung  der  Kammer  Kraft.

Art.  33.  Keine  Abtretung  und  kein  Tausch  von  Landesteilen  kann  ohne  ein
Gesetz  stattfinden.  Die  geheimen  Artikel  eines  Vertrages  können  die  offenen  niemals
aufheben.

Art.  34.  Der  König  verleiht  dem  Gesetze  gemäß  die  Chargen  in  der  Armee
und  der  Marine,  ernennt  und  entläßt  die  öffentlichen  Beamten,  außer  den  im  Gesetze
bestimmten  Ausnahmen;  er  kann  aber  keinen  Beamten  in  eine  nicht  durch  Gesetz
begründete  Stelle  ernennen.

Art.  35.  Der  König  erläßt  die  zur  Ausführung  der  Gesetze  erforderlichen
Verordnungen;  er  kann  weder  die  Gesetze  suspendieren,  noch  jemanden  der  Anwendung
  der  Gesetze  entziehen.

Art.  36.  Der  König  sanktioniert  die  Gesetze  und  verkündigt  dieselben.  Der
von  der  Kammer  angenommene  Gesetzentwurf,  welcher  binnen  zwei  Monaten  nach
Schluß  der  Session  vom  Könige  nicht  sanktioniert  wurde,  gilt  als  abgelehnt.

Art.  37.  Der  König  beruft  die  Kammer  einmal  jährlich  zu  ordentlicher  Session;
außerdem  zu  außerordentlicher,  so  oft  er  es  für  dienlich  erachtet;  er  eröffnet  und
schließt  eine  jede  Session  in  Person  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  und  hat  das
Recht,  die  Kammer  aufzulösen;  das  vom  Ministerium  gegengezeichnete  Auflösungsdekret
  muß  aber  zu  gleicher  Zeit  auch  die  Zusammenberufung  der  Wähler  binnen
zwei,  und  die  der  Kammer  binnen  drei  Monaten  enthalten.

Art.  38.  Der  König  hat  das  Recht,  die  Eröffnung  der  Session  aufzuschieben
oder  die  Fortsetzung  derselben  zu  unterbrechen.  Jedoch  darf  die  Vertagung  oder
die  Unterbrechung  weder  länger  als  vierzig  Tage  dauern  noch  während  derselben
Session  ohne  Zustimmung  der  Kammer  wiederholt  werden.