I.  Europa.  593  34.  Griechenland.

Art.  39.  Der  König  hat  das  Recht,  die  von  den  Gerichten  erkannten  Strafen
zu  erlassen,  zu  ändern  oder  zu  mildern,  ausgenommen  die  auf  die  Minister  bezüglichen
Bestimmungen;  er  hat  auch  das  Recht,  Amnestie  zu  erlassen,  jedoch  nur  für  Staatsverbrechen
  und  auf  die  Verantwortlichkeit  des  Ministeriums.

Art.  40.  Der  König  hat  das  Recht,  die  gesetzmäßigen  Orden  nach  den  Bestimmungen
  des  sie  betreffenden  Gesetzes  zu  verleihen.

Art.  41.  Der  König  hat  das  Recht,  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  Münzen  zu
schlagen.

Art.  42.  Die  Zivilliste  wird  durch  Gesetz  bestimmt,  und  die  des  Königs  Georg  I.
wird,  einschließlich  der  von  der  früheren  ionischen  Kammer  bewilligten  Summe,
auf  eine  Million  hunderfünfundzwanzigtausend  Drachmen  festgesetzt.  Diese  Summe
kann  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  durch  Gesetz  erhöht  werden.

Art.  43.  Der  König  Georg  wird  nach  der  Unterzeichnung  der  gegenwärtigen
Verfassung  vor  dem  gegenwärtigen  Nationalkongresse  folgenden  Eid  ablegen:  „Ich
schwöre  beim  Namen  der  heiligen,  konsubstanziellen  und  ungetrennten  Trinität,  die
herrschende  Religion  der  Griechen  zu  beschützen,  die  Verfassung  und  die  Gesetze
der  griechischen  Nation  zu  beobachten,  sowie  die  Unabhängigkeit  der  Nation  und  die
Integrität  des  griechischen  Staates  aufrechtzuerhalten  und  zu  verteidigen.‘

Art.  44.  Der  König  hat  keine  andern  Gewalten  als  diejenigen,  welche  ihm
die  Verfassung  und  die  damit  übereinstimmenden  besonderen  Gesetze  ausdrücklich
beilegen.

Von  der  Thronfolge  und  der  Regentschaft.

Art.45.  Die  griechische  Krone  und  ihre  verfassungsmäßigen  Rechte  sind
erblich  und  gehen  auf  die  direkte,  legitime  und  gesetzmäßige  !  Nachkommenschaft
des  Königs  Georg  I.  über,  nach  dem  Rechte  der  Primogenitur  und  unter  Bevorzugung
des  Mannstammes.

Art.  46.  Ist  ein  Nachfolger  im  Sinne  der  obigen  Bestimmungen  nicht  vorhanden,
  so  kann  sich  der  König  einen  solchen  mit  Zustimmung  der  dazu  eigens  einzuberufenden
  Kammer  ernennen,  wenn  zwei  Drittel  der  Gesamtzahl  der  Abgeordneten
in  öffentlicher  Abstimmung  dafür  gestimmt  haben.

Art.  47.  Jeder  Nachfolger  des  griechischen  Thrones  muß  sich  zur  Religion
der  orientalisch-orthodoxen  Christus-Kirche  bekennen.

Art.  48.  Die  Krone  Griechenlands  kann  sich  niemals  mit  der  irgendeines
andern  Staates  auf  demselben  Haupt  vereinigen.

Art.  49.  Der  König  wird  volljährig  mit  zurückgelegtem  achtzehnten  Lebensjahre.
  Vor  der  Thronbesteigung  leistet  er  in  Gegenwart  der  Minister,  der  heiligen
Synode,  der  in  der  Hauptstadt  anwesenden  Abgeordneten  und  der  übrigen  höheren
Behörden  den  im  Artikel  43  enthaltenen  Eid.  Der  König  beruft  die  Kammer  innerhalb
  höchstens  zweier  Monate  zusammen  und  wiederholt  den  Eid  vor  den  Abgeordneten.

Art.  50.  Wenn  bei  Ableben  des  Königs  dessen  Nachfolger  minderjährig  oder
abwesend  ist  und  kein  bereits  bestimmter  Regent  vorhanden  ist,  tritt  die  Kammer,

ı  Pleonasmus,  Vgl.  auch  Artikel  60  der  Verfassung  Belgiens  von  1831  „dans  la  descendance
  directe,  naturelle  (!)  et  lögitime".

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