I.  Europa.  594  34.  Griechenland.

auch  wenn  sie  aufgelöst  worden  oder  ihre  Legislaturperiode  abgelaufen  ist,  spätestens
am  zehnten  Tage  nach  dem  Tode  des  Königs  ohne  Einberufung  zusammen;  die  verfassungsmäßige
  Gewalt  des  Königs  wird  bis  zur  Eidesleistung  des  Regenten  oder  bis
zur  Ankunft  des  Nachfolgers  vom  Ministerrat  auf  seine  Verantwortung  gehandhabt.
Über  die  Regentschaft  wird  ein  besonderes  Gesetz  !  erlassen  werden.

Art.  51.  Wenn,  bei  Ableben  des  Königs,  dessen  Nachfolger  minderjährig  ist,
tritt  die  Kammer,  auch  wenn  sie  aufgelöst  oder  ihre  Legislaturperiode  abgelaufen  ist,
zusammen,  um  den  Vormund  zu  erwählen;  ein  Vormund  aber  darf  nicht  erwählt  werden,
wenn  ein  solcher  auf  Grund  eines  Testaments  des  verstorbenen  Königs  vorhanden  ist,
oder  wenn  der  unmündige  Thronfolger  eine  Mutter  hat,  die  im  Witwenstand  verbleibt
und  die  solchenfalls  zu  der  Vormundschaft  über  ihr  Kind  von  Rechts  wegen  berufen
wird.  Der  durch  Testament  oder  Wahl  ernannte  Vormund  des  unmündigen  Königs
muß  Staatsangehöriger  sein  und  zur  griechisch-orthodoxen  Konfession  sich  bekennen.

Art.  52.  Im  Falle  der  Erledigung  des  Thrones  wählt  die  Kammer,  auch  wenn
sie  aufgelöst  oder  ihre  Legislaturperiode  abgelaufen  ist,  provisorisch  und  in  öffentlicher
Abstimmung  den  Regenten,  welcher  Staatsangehöriger  sein  und  sich  zur  griechischorthodoxen
  Konfession  bekennen  muß;  bis  zur  Eidesleistung  des  Regenten  führt  der
Ministerrat  auf  seine  Verantwortung  und  im  Namen  der  Nation  die  verfassungsmäßige
Gewalt  des  Königs;  innerhalb  spätestens  zweier  Monate  wird  von  den  Staatsbürgern
eine  der  Abgeordnetenzahl  gleiche  Anzahl  von  Repräsentanten  gewählt,  welche  dann
gemeinschaftlich  mit  der  Kammer  den  König  in  öffentlicher  Abstimmung  und  nach
Zweidrittelmehrheit  der  Gesamtzahl  der  Stimmen  erwählen.

Art.53.  Wenn  der  König  wegen  Abwesenheit  oder  Krankheit  die  Einsetzung
einer  Regentschaft  für  nötig  hält,  so  beruft  er  zu  dem  Zwecke  die  Kammer  ein  und
veranlaßt  durch  den  Ministerrat  die  Erlassung  eines  besonderen  Gesetzes  darüber.
Ist  der  König  nicht  imstande  zu  regieren,  so  beruft  der  Ministerrat  die  Kammer  zusammen,
  welche  den  Regenten  und  nötigenfalls  einen  Vormund  in  öffentlicher  Abstimmung
  erwählt,  falls  sie  dies  nach  Dreiviertelmehrheit  der  abgegebenen  Stimmen
für  notwendig  erachten  sollte.

Von  der  Kammer.

Art.54.  Die  Kammer  tritt  alljährlich  am  1.  November  von  Rechts  wegen  zusammen,
  es  müßte  denn  sein,  daß  der  König  sie  auf  einen  früheren  Tag  einberuft.
Die  Dauer  jeder  Session  kann  nicht  kürzer  als  drei  und  nicht  länger  als  sechs  Monate  sein.

Art.55.  Die  Sitzungen  der  Kammer  sind  öffentlich  und  finden  in  dem  Abgeordnetenhause
  statt;  die  Kammer  kann  aber  auch  bei  verschlossenen  Türen  beraten,
wenn  dies  von  zehn  ihrer  Mitglieder  verlangt  wird  und  in  geheimer  Sitzung  nach
Stimmenmehrheit  beschlossen  worden  ist;  dann  aber  wird  auch  darüber  ein  Beschluß
gefaßt,  ob  die  Verhandlung  über  dieselbe  Sache  auch  in  einer  öffentlichen  Sitzung
wiederholt  werden  muß.

!  Siehe  Art.  9  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1887  über  die  Königliche  Familie  und  die  Regentechaft.
