I.  Europa.  595  34.  Griechenland.

Art.  56.  Die  Kammer  kann  über  nichts  beraten  und  beschließen,  es  sei  denn
in  Anwesenheit  einer  die  Hälfte  ihrer  Mitglieder  mindestens  um  ein  Mitglied  übersteigenden
  Anzahl  und  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  anwesenden  Mitglieder.

Art.  57.  Kein  Gesetzentwurf  wird  angenommen,  wenn  nicht  über  jeden  Artikel
einzeln  dreimal  nacheinander  und  an  drei  verschiedenen  Tagen  beraten  und  bestimmt
worden  ist.

Art.  58.  Niemand  darf  unaufgefordert  vor  der  Kammer  erscheinen,  um  etwas
mündlich  oder  schriftlich  vorzubringen.  Petitionen  werden  durch  einen  Abgeordneten
vorgelegt  oder  dem  Sekretariat  übergeben.  Die  Kammer  hat  das  Recht,  die  an  sie
gerichteten  Petitionen  den  Ministern  zu  überweisen,  welche  verpflichtet  sind,  auf  Verlangen
  Aufklärungen  zu  erteilen;  sie  kann  aus  ihren  Mitgliedern  Kommissionen  zur
Untersuchung  von  Tatsachen  ernennen.

Art.59.  Keine  Steuer  wird  auferlegt  oder  erhoben,  bevor  sie  nicht  von  der
Kammer  angenommen  und  vom  Könige  bestätigt  worden  ist.

Art.  60.  Die  Kammer  beschließt  jährlich  über  Stand  und  Rekrutierung  der
Armee  und  der  Marine,  stellt  den  Staatshaushaltsetat  fest  und  genehmigt  die  allgemeine
  Staatsabrechnung.  Alle  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Staats  müssen  auf
den  Haushaltsetat  und  die  Abrechnung  gebracht  werden.  Der  Staatshaushaltsetat
  wird  der  Kammer  innerhalb  der  zwei  ersten  Monate  jeder  Session  vorgelegt,  und
seine  Prüfung  erfolgt  durch  eine  besondere  Kommission  der  Kammer;  es  wird  nur  einmal
über  ihn  abgestimmt.

Art.  61.  Keine  Pension  und  keine  Belohnung  wird  aus  dem  öffentlichen  Schatze
ohne  Gesetz  bewilligt.

Art.62.  Kein  Abgeordneter  wird  gerichtlich  verfolgt  oder  zur  Rechenschaft
gezogen  wegen  einer  von  ihm  in  der  Ausübung  seiner  parlamentarischen  Funktionen
geäußerten  Meinung  oder  abgegebenen  Stimme.

Art.63.  Kein  Abgeordneter  wird  während  der  Session  ohne  Erlaubnis  der
Kammer  gerichtlich  verfolgt,  festgenommen  oder  verhaftet.  Eine  solche  Erlaubnis
ist  bei  frischer  verbrecherischer  Tat  nicht  erforderlich.  Gegen  einen  Abgeordneten
ist  die  Schuldhaft  während  der  Session,  vier  Wochen  vor  der  Eröffnung  derselben
und  während  drei  Wochen  nach  dem  Schlusse  derselben  unzulässig.  Befindet  sich  ein
Abgeordneter  in  Schuldhaft,  so  wird  er  vier  Wochen  vor  Eröffnung  der  Session  unverzüglich
  freigelassen.

Art.  64.  Vor  Übernahme  ihrer  Funktionen  leisten  die  Abgeordneten  im  Abgeordnetenhause
  und  in  öffentlicher  Sitzung  folgenden  Eid:  „Ich  schwöre  beim  Namen
der  heiligen  und  konsubstantiellen  und  ungetrennten  Trinität,  dem  Vaterlande  und
dem  verfassungsmäßigen  König  treu  zu  bleiben,  der  Verfassung  und  den  Gesetzen
des  Staats  Gehorsam  zu  leisten  und  meine  Pfichten  gewissenhaft  zu  erfüllen.“  Andersgläubige
  Abgeordnete  schwören  statt  der  Anrufung:  „ich  schwöre  beim  Namen  der
heiligen  und  konsubstantiellen  und  ungetrennten  Trinität‘‘  nach  der  Formel  ihres
eigenen  Glaubens.

Art.  65.  Die  Kammer  bestimmt  durch  eine  Geschäftsordnung,  wie  sie  ihre

Pflichten  zu  erfüllen  hat.
75*