I.  Europa,  596  34.  Griechenland.

Art.  66.  Die  Kammer  besteht  aus  Abgeordneten,  welche  von  den  wahlberechtigten
  Bürgern  in  unmittelbarer,  allgemeiner  und  geheimer  Abstimmung  mittels
Wahlkugeln  gewählt  werden,  nach  dem  vom  gegenwärtigen  Nationalkongresse  zu
erlassenden  Wahlgesetze!,  dessen  sonstige  Bestimmungen  abgeändert  werden  können.
Die  Abgeordnetenwahlen  werden  gleichzeitig  für  das  ganze  Staatsgebiet  angeordnet
und  vorgenommen.

Art.  67.  Die  Abgeordneten  vertreten  die  Nation  und  nicht  nur  den  Bezirk,
von  dem  sie  gewählt  werden.

Art.  68.  Die  Abgeordnetenzahl  eines  jeden  Bezirks  wird  nach  Verhältnis  seiner
Bevölkerung  bestimmt  ®.  Die  Gesamtzahl  der  Abgeordneten  kann  aber  nicht  weniger
als  hundertfünfzig  betragen.

Art.  69.  Die  Wahlperiode  der  Abgeordneten  ist  eine  vierjährige.

Art.  70.  Um  zum  Abgeordneten  gewählt  zu  werden,  muß  man  griechischer
Staatsbürger  sein,  aus  dem  Bezirk  stammen,  in  dem  man  gewählt  wird,  oder  seit  mindestens
  zwei  Jahren  in  demselben  wohnhaft  sein,  seit  zwei  Jahren  die  bürgerlichen
und  staatsbürgerlichen  Rechte  genießen,  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben
und  außerdem  die  vom  Wahlgesetze  erforderten  Eigenschaften  besitzen.

Art.  71.  Die  Pflichten  der  Abgeordneten  sind  mit  denen  eines  besoldeten  öffentlichen
  Beamten  sowie  des  Bürgermeisters  unvereinbar,  nicht  aber  mit  denen  des
Offiziere  im  aktiven  Dienste.  Offiziere  können  gewählt  werden;  nachdem  sie  aber  gewählt
  sind,  werden  sie  für  die  ganze  Dauer  der  Legislaturperiode  zur  Disposition
gestellt  und  bleiben  in  diesem  Zustande  bis  zu  ihrer  Wiederanstellung  in  den  Dienst.
Den  Offizieren  muß  auf  ihren  Antrag  einen  Monat  vor  Beginn  der  Wahlen  fünfeinhalbmonatiger
  regelmäßiger  Abwesenheitsurlaub  erteilt  werden.

Art.  72.  Abgeordnete,  welche  von  der  Regierung  zu  einem  besoldeten  Ziviloder
  Militäramte  ernannt  oder  in  ein  solches  außer  der  Reihe  befördert  werden,  sind,
sobald  sie  dasselbe  annehmen,  ihrer  parlamentarischen  Funktionen  enthoben.

Art.  73.  Die  Kammer  prüft  die  Vollmachten  der  Abgeordneten  und  entscheidet
über  die  entstehenden  Bestreitungen.

Art.  74.  Die  Kammer  erwählt  aus  den  Abgeordneten  bei  Eröffnung  jeder
Session  ihren  Präsidenten,  ihre  Vizepräsidenten  und  ihre  Sekretäre.

Art.  75.  Diejenigen  Abgeordneten,  welche  ihre  Obliegenheiten  erfüllt  haben,
erhalten  aus  dem  öffentlichen  Schatze  eine  Entschädigung  von  zweitausend  Drachmen
für  jede  ordentliche  Session.  Bei  außerordentlichen  Sessionen  werden  ihnen  nur  die
Ankunfts-  und  Rückkehrkosten  erstattet.

Art.  76.  Diejenigen  Abgeordneten,  welche  infolge  eines  Zivil-  oder  Militärdienstes
  oder  auf  irgendeine  andere  Weise  besoldet  werden,  empfangen  nur  den  etwa
zur  Ergänzung  der  oben  festgesetzten  Entschädigungssumme  erforderlichen  Betrag.

ı  Gesetz  ZI”:  Über  die  Abgeordnetenwahlen  vom  19.  November  1864  a.  St.,  aufgehoben
durch  Gesetz  XMH'  vom  17./29.  September  1877,  welches  durch  mehrere  Gesetze  abgeändert
worden  ist.

?  Gesetz  vom  10.  Juni  1905.  In  betreff  der  Wahlbezirke  gilt  nunmehr  das  Gesetz  vom
2.  Juni  1906.