I.  Europa.  597  34.  Griechenland.

Von  den  Ministern.

Art.  77.  Kein  Mitglied  der  königlichen  Familie  kann  zum  Minister  ernannt
werden.

Art.  78.  Die  Minister  haben  freien  Zutritt  zu  den  Sitzungen  der  Kammer
und  werden  gehört,  so  oft  sie  das  Wort  verlangen;  sie  stimmen  aber  nur  dann,  wenn
sie  Mitglieder  derselben  sind.  Die  Kammer  kann  die  Gegenwart  der  Minister  fordern.

Art.  79.  Niemals  entzieht  ein  mündlicher  oder  schriftlicher  Befehl  des  Königs
die  Minister  ihrer  Verantwortlichkeit.

Art.  80.  Die  Kammer  hat  das  Recht,  die  Minister  vor  einem  besonderen  Gerichtehofe
  anzuklagen:  dieser  wird  vom  Präsidenten  des  Kassationshofes  präsidiert  und  soll
aus  noch  zwölf  Mitgliedern  bestehen,  welche  aus  allen  vor  Erhebung  der  Anklage  vorhandenen
  Kassationhofsmitgliedern,  Appellationsräten  und  ihren  Präsidenten  auszulosen
  sind.  Die  Auslosung  geschieht  durch  den  Kammerpräsidenten  in  öffentlicher
Sitzung.  Der  Gerichtshof  wird  das  Verfahren,  bis  zur  Erlassung  eines  besonderen
Gesetzes  darüber,  selbst  regeln.  Über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister,  die  zu
verhängenden  Strafen  und  das  Verfahren  wird  ein  besonderes  Gesetz  erlassen  werden.
Dies  Gesetz  wird  in  der  ersten  Session  der  Kammer  vorgelegt  und  zur  Abstimmung
gebracht  werden  !.

Art.  81.  Bis  zur  Erlassung  des  besonderen  Gesetzes  über  die  Verantwortlichkeit
der  Minister  kann  die  Kammer  dieselben  wegen  Hochverrats,  Unterschlagung  von
öffentlichen  Geldern,  gesetzwidriger  Gelderhebung  und  jeder  andern  Verletzung  der
Verfassungs-  und  Gesetzesbestimmungen  bei  der  Wahrnehmung  ihrer  Pflichten  verklagen;
  der  im  obigen  Artikel  vorgesehene  Gerichtshof  hat  darüber  zu  entscheiden.

Art.  82.  Der  König  kann  den  gemäß  den  obigen  Bestimmungen  verurteilten
Minister  nur  mit  Zustimmung  der  Kammer  begnadigen.

Vom  Staatsrate  ?.

Art.  83.  Zur  Vorbereitung  und  Prüfung  der  Gesetzesvorlagen  wird  ein  beratender
  Körper  eingesetzt,  welcher  ‚„Staatsrat‘“  heißt  und  seinen  Sitz  in  Athen  hat.

Art.  84.  Alle  von  der  Regierung  der  Kammer  vorgelegten  und  vom  Staatsrate
weder  abgefaßten  noch  vorgeprüften,  sowie  alle  von  Abgeordneten  eingebrachten
Gesetzentwürfe  sind,  nachdem  sie  von  der  Kammer  prinzipiell  angenommen  worden
eind,  von  derselben  dem  Staatsrate  zu  überweisen.  Ebenso  kann  die  Kammer  nach
Ermessen  alle  von  ihr  abgeänderten  Gesetzentwürfe  dem  Staatsrate  überweisen.
Nach  Empfang  der  ihm  also  von  der  Kammer  überwiesenen  Gesetzesvorlagen  soll
der  Staatsrat  deren  Bestimmungen  prüfen,  sein  Gutachten  über  eine  jede  derselben
abgeben  und  dasselbe  der  Kammer  binnen  zehn  Tagen  in  einem  ausführlichen  Berichte
mitteilen.  Hält  der  Staatsrat  die  Verlängerung  der  festgesetzten  Frist  für  nötig,  so
kann  er  dieselbe  bei  der  Kammer  beantragen,  und  die  Kammer  kann  die  Frist  um
fünfzehn  Tage  verlängern.  Hat  der  Staatsrat  innerhalb  der  gedachten  Frist  sein

ı1  Gesetz  SIIE'  vom  22.  Dezember  1876  a.  St.,  über  die  Verantwortlichkeit  der  Minister.
Es  ist  teilweise  abgeändert  worden  durch  Gesetz  YE’  vom  11./13.  März  1877.

32  Die  Artikel  83—86  der  Verfassung  betreffend  den  Staatsrat  sind  durch  das  Gesetz  vom
25.  November  1865  aufgehoben  worden.  Vgl.  auch  Artikel  108  der  Verfassung.