I.  Europa.  598  34.  Griechenland.

Gutachten  der  Kammer  nicht  unterbreitet,  so  schreitet  dieselbe  auch  ohne  dieses  zur
weiteren  Beratung  und  Beschlußnahme  über  den  Gesetzentwurf.

Art.  85.  Die  Zahl  der  Staatsratsmitglieder  kann  nicht  weniger  als  fünfzehn
und  nicht  mehr  als  zwanzig  betragen;  das  Gehalt  jedes  derselben  wird  jährlich  auf
siebentausend  Drachmen  festgesetzt.

Art.  866.  Die  Staatsratsmitglieder  werden  vom  Könige  ernannt  auf  den  Vorschlag
  des  Ministerrats,  welcher  auch  die  betreffenden  Anstellungsdekrete  gegenzeichnet.
  Die  Amtsdauer  jedes  Mitgliedes  ist  eine  zehnjährige;  jedoch  können  diejenigen
  Mitglieder,  deren  Dienstzeit  abgelaufen  ist,  wieder  ernannt  werden.  Die
Pflichten  des  Staatsratsmitgliedes  sind  mit  denen  aller  öffentlichen  Beamten  mit
Ausnahme  der  Minister  unvereinbar.  Niemals  aber  ist  die  gleichzeitige  Ausübung
des  Minister-  und  Staatsratsamtes  gestattet.

Von  der  richterlichen  Gewalt.

Art.  87.  Recht  wird  von  Richtern  gesprochen,  welche  vom  Könige  dem  Gesetze
gemäß  ernannt  werden.

Art.  88.  Die  Kassationhofsmitglieder,  die  Appellationsräte  sowie  die  stimmführenden
  Mitglieder  des  Rechnungshofes  werden  vier  Jahre,  die  Richter  erster  Instanz
aber  sechs  Jahre  nach  Veröffentlichung  der  gegenwärtigen  Verfassung  unabsetzbar.
Nachdem  die  Richter  und  die  stimmberechtigten  Mitglieder  des  Rechnungshofes  unabsetzbar
  geworden  sind,  können  sie  nicht  ohne  Richterspruch  entlassen  werden.

Art.  89.  Die  erforderlichen  Eigenschaften  der  richterlichen  Beamten  und  der
stimmführenden  Mitglieder  des  Rechnungshofes  werden  durch  ein  besonderes  innerhalb
drei  Jahre  nach  Veröffentlichung  der  gegenwärtigen  Verfassung  zu  erlassendes  Gesetz
bestimmt  werden.

Art.  90.  Staatsanwälte,  Stellvertreter  derselben  und  Amtsrichter  genießen  das
Recht  der  Unabsetzbarkeit  nicht.

Art.  91.  Gerichtliche  Kommissionen  und  außerordentliche  Gerichte  unter
irgendeiner  Benennung  dürfen  nicht  eingesetzt  werden.

Art.  92.  Die  Sitzungen  der  Gerichte  sind  öffentlich,  außer  wenn  die  Öffentlichkeit
  den  guten  Sitten  und  der  öffentlichen  Ordnung  Nachteil  bringen  würde;  in  diesem
Falle  aber  müssen  die  Gerichte  einen  Beschluß  fassen.

Art.  93.  Jedes  Urteil  muß  mit  Gründen  versehen  sein  und  in  öffentlicher
Sitzung  verkündet  werden.

Art.  94.  Das  Schwurgerichtssystem  wird  aufrechterhalten.

Art.  95.  Über  die  politischen  Verbrechen  entscheiden  die  Geschworenen;
ebenso  über  die  Preßverbrechen,  sofern  sie  nicht  das  Privatleben  betreffen.

Art.  96.  Der  Richter  darf  kein  anderes  besoldetes  Amt  annehmen  außer  demjenigen
  des  Universitätsprofessors.

Art.  97.  Über  Militär-  und  Marinegerichte,  Seeräuberei  und  Baratterie  werden
besondere  Gesetze  erlassen  werden.

Art.  98.  Über  die  Verabschiedung  der  unabsetzbaren  Richter  und  Mitglieder
des  Rechnungshofes  wegen  hohen  Alters  oder  dauernder  Krankheiten  wird  ein  besonderes
  Gesetz  erlassen  werden.