I.  Europa.  599  34.  Griechenland.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  99.  Fremde  Truppen  können  ohne  Gesetz  weder  zum  griechischen  Dienst
zugelassen  werden,  noch  im  Staatsgebiet  sich  aufhalten  oder  durch  dasselbe  ziehen.
Art.  100.  Die  Militärpersonen  in  der  Armee  und  der  Marine  verlieren  ihre  Grade,
Ehren  und  Pensionsrechte  nur  in  den  vom  Gesetze  vorgeschriebenen  Fällen  und  Formen.
.  Art.  101.  Die  Verwaltungsstreitsachen  gehören  vor  die  ordentlichen  Gerichte,  von
denen  sie  summarisch  verhandelt  werden;  über  Kompetenzkonflikte  entscheidet  der
Kassationshof.  Kein  Verwaltungsgericht  und  keine  Verwaltungsjurisdiktion  können  bestehen,
  wenn  nicht  kraft  eines  besonderen  Gesetzes.  Bis  zur  Erlassung  besonderer  Gesetze
  bleiben  die  über  Verwaltungsgerichtsbarkeit  bestehenden  Vorschriften  in  Kraft.
Art.  102.  Durch  besondere  Gesetze  wird  möglichst  bald  für  die  Verfügung
und  Verteilung  der  Nationalgüter  und  für  die  Liquidation  und  Vertilgung  der  inneren
und  äußeren  Staatsschulden  gesorgt  werden.  Ebenfalls  werden  in  der  ersten  Legislaturperiode
  besondere  Gesetze  erlassen  werden:  1.  über  die  allgemeinen  erforderlichen
Eigenschaften  der  Beamten  und  2.  über  die  Belohnung  derjenigen,  welche  beim  Freiheitskampfe
  vom  Jahre  1821  mitgekämpft  haben.
Art.  103.  Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  der  gegenwärtigen  Verfassung
zuwiderlaufen,  werden  aufgehoben.

Besondere  Bestimmungen.

Art.  104.  Die  erste  Session  wird  spätestens  am  1.  Oktober  nächsten  Jahres
zusammentreten.

Art.  105.  Die  Wahl  der  Gemeindebehörden  erfolgt  in  unmittelbarer,  allgemeiner
und  geheimer  Abstimmung  mittels  Wahlkugeln.

Art.  106.  Die  Nationalgarde  wird  aufrechterhalten.

Art.  107.  Die  Revision  der  ganzen  Verfassung  ist  nicht  statthaft;  einzelne
nicht  fundamentale  Bestimmungen  derselben  aber  können  revidiert  werden,  jedoch
erst  zehn  Jahre  nach  Veröffentlichung  der  Verfassung  und  nachdem  die  Notwendigkeit
der  Revision  gehörig  konstatiert  worden  ist.  Die  Notwendigkeit  der  Revision  gilt
als  konstatiert,  wenn  die  Kammer  die  Revision  in  zwei  aufeinanderfolgenden  Legislaturperioden
  und  nach  Dreiviertelmehrheit  der  Gesamtzahl  ihrer  Stimmen  mittels  besonderen,
  die  zu  revidierenden  Bestimmungen  bezeichnenden  Aktes  verlangt.  Nachdem
die  Revision  beschlossen  worden  ist,  wird  die  vorhandene  Kammer  aufgelöst  und  eine
neue  eigens  dazu  einberufen,  welche  aus  der  doppelten  Anzahl  von  Abgeordneten
besteht  und  über  die  zu  revidierenden  Bestimmungen  beschließt.

Art.  108.  Die  Revision  desden  Staaterat  betreffenden  Artikels  ist  bei  der  nächsten
Legislaturperiode  zulässig  !,  wenn  drei  Viertel  der  Kammermitglieder  es  verlangen.

Art.  109.  Die  gegenwärtige  Verfassung  tritt  in  Kraft,  sobald  sie  vom  Könige
unterzeichnet  ist;  der  Ministerrat  soll  sie  binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  der
Unterzeichnung  durch  das  Regierungsblatt  verkündigen.

Art.  110.  Die  Beobachtung  der  gegenwärtigen  Verfassung  wird  der  Vaterlandsliebe
  der  Griechen  anvertraut.

ı  Vgl.  „Vom  Staaterate‘  (Art.  83—86),  Anm.  1,