I.  Europa.  639  38.  Italien.

1848  durch  Europa  ging,  hatte  auch  unter  dem  italienischen  Volke  das  konstitutionelle  Verlangen
erweckt.  So  entstanden  fünf  von  den  oben  bezeichneten  Verfassungen  im  Zeitraum  etwa  eines
Jahres.  Die  Carlo  Albertinische  Politik,  die  als  Volkspolitik  die  Befreiung  Italiens  zum  Endziel
hatte,  zeigte  sich  dem  Verfassungsgedanken  gegenüber  leicht  zugänglich.  Bereits  1833  hatte  Baron
Giuseppe  Manno  dem  König  im  Anschluß  an  die  verschiedenen  Stände  und  Klassen  der  einzelnen
Länder  und  entsprechend  der  geschichtlichen  Überlieferung  ständische  Vertretungen  einzuführen
geraten  (Brevi  notizie  di  Giuseppe  Manno,  scritte  dal  figlio  Antonio,  Mailand  1874).  Aber  weder
ständische  Vertretungen  entsprachen  dem  Zeitgeist,  noch  eine  Vertretung,  die  sich  auf  den  Gemeinden
  aufbaute.  Eine  Bewegung,  die  für  die  letztere  Entwicklung  Propaganda  machte,  unterlag
endgültig,  als  Graf  Cavour  in  der  Zeitung  „Il  Risorgimento‘  vor  Erlaß  der  Verfassung  bemerkte,
daß  ein  Aufbau  auf  Gemeinden  zu  verwerfen  wäre.  So  entstand  die  Carlo  Albertinische  Verfassung
auf  der  Grundlage  allgemeiner  Wahlgleichheit,  sie  ist  ein  oktroyierte  Verfassung  und  vorzugsweise
der  französischen  des  Jahres  1830  nachgebildet,  wenn  sie  auch  an  einzelnen  Punkten  sich  an  andere
Verfassungen,  wie  z.  B.  die  belgische  hält.
Zunächst  galt  diese  Verfassung  nur  im  engeren  Rahmen  für  Sardinien.

Ihre  Ausdehnung  auf  die  anderen  später  zur  Krone  des  Hauses  Savoyen  kommenden  Landesteile
  geschah  mit  Geltung  für  diese,  nachdem  die  betreffenden  Völker  durch  Volksabstimmungen
—  einem  der  oben  kurz  skizzierten  immer  in  Italien  wachen  Volksselbständigkeit  durchaus
entsprechenden  Mittel  —  sich  für  die  Krone  Sardiniens  entschieden  hatten,  durch  einzelne  königliche
  Dekrete.  Formelle  Änderungen  der  Verfassung  selbst  werden  bei  diesen  Gelegenheiten  nicht
vorgenommen,  wie  auch  eine  Aufzählung  der  zur  Savoyischen  Krone  gehörenden  Länder  sich  in
der  Verfassung  nicht  findet.  Zunächst  galt  also,  wie  gesagt,  die  Sardinische  Verfassung  nur  für
dieses  Land,  und  bis  zur  Volksunabhängigkeit  des  übrigen  Italien  war  noch  ein  weiter  Schritt.
Die  Herrschaft  der  Fremden  lastete  auf  diesem  Lande.  Nach  dem  Wiener  Kongreß,  auf  dem  jede
freiheitliche  Regung  durch  das  Übergewicht  des  an  der  Spitze  des  Absolutismus  marschierenden
Österreich  unterdrückt  war,  kehren  die  wieder  eingesetzten  Herrscher  von  Österreichs  Gnaden
in  ihren  italienischen  Besitz  zurück.  Dadurch  hatte  der  nördliche  Nachbar  in  fast  ganz  Italien,
ausgenommen  Tessin,  Korsika,  Monaco  und  San  Marino,  die  Vorherrschaft.  Die  Lombardei
und  Venezien  bilden  ein  Königreich  für  Österreich.  Istrien,  Triest  und  Italienisch-Tirol  gehörten
diesem  als  ehemalige  Teile  des  alten  Istrien  und  Friaul  zu  eigen.  Die  Fürsten  von  Toscana,  Lucca,
Modena  und  Piacenza  waren  mit  Österreich  verwandt.  Dies  Joch  zu  zersprengen  gelang  ebensowenig
  durch  den  Krieg  des  Jahres  1848  und  49,  wie  einstmals  die  Versuche  der  italienischen  Städte
in  den  Jahren  1073—1492  gelungen  waren.  Carlo  Alberto  dankte  nach  der  Schlacht  von  Novarra
  zugunsten  seines  Sohnes  Viktor  Emanuel  ab  und  zog  sich  in  die  freiwillige  Verbannung
zurück,  wohl  auch  um  zu  bewirken,  daß  dem  neuen  Könige  weniger  harte  Friedensbedingungen
auferlegt  würden.

Der  Aufbau  des  Königreichs  Italien  lag  daher  dem  jungen  Viktor  Emanuel  ob,  der  in  seinen
Bestrebungen  die  ausgezeichnete  diplomatische  Hilfe  Cavours  und  die  des  Freiheitshelden  Garibaldi
  auf  seiner  Seite  hatte.  Das  Bündnis  mit  Frankreich,  dessen  Kaiser  die  Befreiung  Italiens
bis  zum  adriatischen  Meere  versprochen  hatte,  schuf  zwar  nicht  auf  den  Schlachtfeldern  von
Magenta,  Solferino  und  S.  Martino  eine  Volksfreiheit  des  Nordens,  legte  jedoch  die  Grundlage
zur  Befreiung  der  Lombardei,  in  der  die  Sardinische  Verfassung  durch  Dekret  vom  7.  Dezember  1859
‘eingeführt  wurde.

Durch  den  Waffenstillstand  von  Villa  Franca  und  durch  die  Vereinbarungen  des  Züricher
Vertrages  (10.  Novomber  1859)  trat  Österreich  die  Lobardei,  ausgenommen  Mantua  und  Peschiera,  an
Frankreich  ab,  und  Italien  hatte  unter  dem  Ehrenvorsitze  des  Papstes  einen  Bund  zu  bilden.  Obgleich
ebenfalls  festgesetzt  wurde,  daß  der  Rückkehr  der  während  des  Krieges  geflohenen  Herrscher
Toscanas,  Modenas  und  Parmas  kein  Hindernis  entgegengestellt  werden  dürfe,  wenn  ihre  eigenen
Untertanen  ohne  Einmischung  Dritter  sie  zurückrufen  sollten,  und  damit  in  gewissem  Sinne
auf  die  Wiederherbeiführung  der  früheren  Zustände  hingearbeitet  wurde,  erklärten  die  Völker
Mittelitaliens  in  den  Abstimmungen  vom  11.  und  12.  März  1860  mit  großer  Stimmenmehrheit,