I.  Europa.  643  38.  Italien.

unlöslichen  Banden  die  Verehrung  zu  stärken!,  die  mit  unserer  Italienischen  Krone
ein  Volk  verbindet,  das  so  viel  Zeugnisse  von  Vertrauen,  Treue  und  Liebe  gegeben  hat,
haben  wir  beschlossen,  dieses  Gesetz  zu  verordnen  und  zu  veröffentlichen,  in  der
Zuversicht,  daß  Gott  unsere  reine  Entschließung  segnen  werde,  und  daß  die  freie
Nation,  tapfer  und  glücklich,  sich  immer  würdiger  des  alten  Ruhmes  zeigen  und  sich
eine  glorreiche  Zukunft  zu  verdienen  wissen  werde.

Deshalb  haben  wir  nach  unserem  besten  Wissen  aus  königlicher  Machtvollkommenheit,
  nach  Einholung  der  Meinung  unseres  Rates  verordnet,  und  setzen  als
ewiges  und  unwiderrufliches?  Verfassungs-  und  Grundgesetz  was  folgt  in  Kraft:

Art.  1.  Die  römisch-katholische  und  apostolische  Religion  ist  die  einzige
Religion  des  Staates.  Die  anderen  bestehenden  Kulte  sind  nach  Maßgabe  der  Gesetze
geduldet.

Während  die  zum  Vorbild  genommene  französische  Verfassung  vom  Jahre  1830  zunächst
mit  den  Rechten  und  Pflichten  der  Staatsbürger  beginnt,  setzt  die  Albertinische  Verfassung  in
diesen  Artikeln,  die  keine  Überschrift  tragen,  ein  grundlegendes  Programm  des  Hauses  Savoyen
an  die  Spitze.  Dies  geschieht  offenbar,  um  der  Einigung  vorzuarbeiten,  um  klar  und  deutlich
den  andern  italienischen  Ländern  zu  zeigen,  daß  die  königliche  Gewalt  eines  stammverwandten
Hauses  es  ist,  „welche  die  Volksfreiheiten  zu  neuem  Leben  weckt‘  (Brusa  Seite  12,  der  hieraus
schließt,  daß  die  Verfassung  Italiens  sich  aufrichtiger  dem  Zeitgeiste  anzuschließen  versteht.

Ähnlich  bestimmt  die  Toskanische  Verfassung  vom  15.  Februar  1848,  daß  die  römischkatholische
  apostolische  Religion  die  einzige  Staatsreligion  sei,  und  die  übrigen  Kulte  nur  geduldet
seien.  Dagegen  ist  viel  strenger  Artikel  3  der  Neapolitanischen  Verfassung,  welcher  bestimmt:
Die  einzige  Staatsreligion  wird  immer  die  römisch-katholische  apostolische  sein,  ohne  daß  jemals
die  Ausübung  irgend  einer  andern  Religion  gestattet  werden  könnte.  Vergleiche  ferner  Gesetz
vom  13.  Mai  1871  über  die  Vorrechte  des  Papstes  und  des  Heiligen  Stuhles  und  über  die  Beziehungen
des  Staates  zur  Kirche.  Die  Bestimmungen  des  Art.  1  sind  aber  heute  ein  toter  Buchstabe.  Jeden
Zweifel  über  die  bürgerliche  Rechtsfähigkeit  der  Nichtkatholiken  beseitigt  das  Gesetz  vom
8.  Juli  1848.  Der  Artikel  ist  stets  so  ausgelegt  worden,  daß  trotz  der  Verschiedenheit  des  Bekenntnisses
  der  Bürger  diese  gleiche  Rechte  haben  (siehe  Brusa  Seite  14,  Dareste  Seite  549  und  560).

Art.  2.  Der  Staat  wird  regiert  auf  monarchischer  konstitutioneller  Grundlage,
  die  Erbfolge  des  Thrones  bestimmt  das  Salische  Gesetz.

Das  Salische  Gesetz  ist  seit  der  Gründung  des  Hauses  Savoyen  durch  Umberto  detto
Biancamano,  conte  di  Moriane  im  Jahre  1003  stets  befolgt  worden.  Über  die  Legitimität  enthält

i  Siehe  auch  Brusa  Seite  11.

®  Aus  dem  Ausdruck  „Ewiges  unwiderrufliches  Grundgesetz‘  folgert  Brusa  Seite  11,  daß
der  der  Verfassung  voraufgehende  Erlaß,  wodurch  der  Fürst  die  unumstößliche  und  über  jede
Erörterung  erhobene  Bestimmung  über  die  Staatsgesetzgebung  und  Regierung  mit  Gesetzeskraft
bekleidet,  nicht  ein  gewöhnlicher  Ausfluß  der  ihm  zukommenden  Gewalt,  sondern  ein  Eidschwur
des  Fürsten  dem  Volke  gegenüber  sei,  und  daß  zufolge  des  Grundgesetzes  der  Alleinherrscher  für
eich  und  seine  Nachfolger  auf  die  der  Monarchie  ehedem  zukommende  unbeschränkte  Gewalt
verzichtet  habe.  Im  Anschluß  daran  wird  festgestellt,  daß  das  Verfassungsgesetz  keineswegs
unveränderlich  sei.

Es  haben  in  der  Tat  sehr  häufig  Änderungen  stattgefunden,  zum  Teil  durch  kompetente
Auslegung  oder  durch  Gewohnheitsrecht  (Artikel  1,  28,  53,  62,  76,  77,  80).  Bereits  vier  Monate
nach  Erlaß  der  Verfassung  wurde  ihre  Reformbedürftigkeit  von  Pier  Dionigi  Pinelli  ausgesprochen
(Boncompagni  „Pier  Dionigi  Pinellie  Vincenzo  Gioberti.  Torino  1880).  Verfassungsänderungen
werden  ferner  darin  gesehen,  daß  die  einzelnen  italienischen  Völkerschaften,  die  später  zur  Krone
hinzutraten,  die  Verfassung  vorbehaltlos  annahmen.

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