I.  Europa  644  38.  Italien.

Bestimmungen  der  Artikel  69  cod.  civ.  Siehe  ferner  Brusa  Seite  95  folgende.  Die  Monarchie
erschien  für  Italien  die  gegebene  Staatsform,  es  sei  nur  an  Crispis  berühmten  Ausspruch,  daß  in
Itelien  die  Republik  trenne,  die  Monarchie  einige,  erinnert.  Die  Thronfolgeordnung  kann  nicht
vom  Könige  allein,  sondern  nur  mit  Zustimmung  der  zur  Nachfolge  berechtigten  Prinzen  abgeändert
werden  (Saredo,  Il  passaggio  della  corona.  Roma  1878).

Art.  3.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  gemeinsam  ausgeübt  vom  Könige
und  zwei  Kammern,  dem  Senat  und  der  Deputiertenkammer.

Ähnlich  ist  die  Bestimmung  des  Art.  4  der  Neapolitanischen  Verfassung.  Die  Bezeichnung
der  Häuser  war  dort  Pairs--Kammer  und  Deputierten-Kammer.  Ähnliches  bestimmte  auch  der
Art.  17  der  Toskanischen  Verfassung.  Die  Bezeichnung  der  Häuser  war  dort  Senat  und  Generalkonseil.


Art.  4.  Die  Person  des  Königs  ist  heilig  und  unverletzlich.

Das  gleiche  bestimmten  Art.  62  der  Neapolitanischen  und  Art.  12  der  Toskanischen  Verfassung.


Art.  5.  Dem  König  allein  steht  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Er  ist  das  Oberhaupt
  des  Staates,  befehligt  sämtliche  Streitkräfte  zu  Lande  und  zur  See,  erklärt  den
Krieg,  schließt  Friedensverträge,  Bündnisse,  Handels-  und  andere  Verträge,  indem
er  den  Kammern  davon  Kenntnis  gibt,  soweit  die  Interessen  und  die  Sicherheit  des
Staates  es  erlauben.  Verträge,  die  eine  finanzielle  Belastung  oder  Änderungen  des
Staatsgebietes  betreffen,  haben  nur  Gültigkeit  mit  Zustimmung  der  Kammern.

Vergleiche  Verfassung  von  Neapel,  Art.  6  und  62  und  Verfassung  von  Toskana  Art.  13  und  15.

Art.  6.  Der  König  ernennt  die  Beamten  zu  allen  Staatsämtern,  er  erläßt
Dekrete  und  Ausführungsbestimmungen,  die  notwendig  sind  zur  Ausführung  der
Gesetze,  ohne  die  Befolgung  derselben  aufschieben  oder  erlassen  zu  können.

Vergleiche  Verfassung  von  Neapel  Art.  64.
Art.  7.  Der  König  allein  sanktioniert  die  Gesetze  und  veröffentlicht  sie.

Art.  8.  Der  König  kann  begnadigen  und  die  Strafe  mildern.
Art.  9.  Der  König  beruft  in  jedem  Jahre  beide  Kammern,  er  kann  die  Sessionen
vertagen  und  die  Deputiertenkammer  auflösen;  aber  im  letzteren  Falle  hat  er  innerhalb

  von  4  Monaten  eine  andere  einzuberufen.

Die  Bestimmung  des  Art.  9  weicht  von  der  der  Art.  42  und  43  der  Toskanischen  Verfassung
  eb.

Art.  10.  Das  Vorschlagsrecht  von  Gesetzen  steht  dem  Könige  und  jeder  der

beiden  Kammern  zu.  Jedoch  muß  jedes  Gesetz,  durch  das  eine  Steuer  auferlegt
wird,  und  jedes,  das  die  Genebmigung  des  Staatshaushalts  und  der  Staatsrechnungen

betrifft,  zuerst  der  Deputiertenkammer  vorgelegt  werden.
Nach  der  Neapolitanischen  Verfassung  Artikel  37  steht  statt  dem  Könige  dem  Staatsminister
  das  Vorschlagsrecht  von  Gesetzen  zu.

Art.  11.  Der  König  wird  mit  der  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  großjährig.

Art.  12.  Während  der  Minderjährigkeit  des  Königs  übt  die  Regentschaft  des
Reiches  der  ihm  nach  der  Thronerbfolgeordnung  nächst  verwandte  Fürst  aus,  wenn
dieser  das  21.  Lebensjahr  vollendet  hat.

Über  die  Regentschaft  siehe  besonders  Brusa  Seite  112  ff.

Art.  13.  Wenn  durch  die  Minderjährigkeit  des  zur  Regentschaft  berufenen

Fürsten  diese  auf  einen  entfernten  Verwandten  übergegangen  ist,  so  behält  der  Regent,
der  die  Regentschaft  übernommen  hat,  diese  bis  zur  Großjährigkeit  des  Königs.