I.  Europa.  645  38.  Italien.

Art.  14.  Mangels  männlicher  Verwandten  steht  die  Regentschaft  der  Königin-Mutter

  zu.

Diese  Bestimmung  ist  trotz  des  Prinzipes  des  Salischen  Gesetzes  in  Italien  häufig.  Nach
der  Neapolitanischen  Verfassung  Art.  68  war  die  Mutter  unter  Mitregentschaft  zweier  oder  mehrerer
Prinzen  berufen.

Diese  Bestimmung  des  Artikels  14  ist  in  letzter  Zeit  nicht  in  Kraft  getreten,  jedoch  im
17.  Jahrhundert  zweimal.  Eine  Regentschaft  der  Königin-Mutter  fand  sowohl  bei  der  Minderjährigkeit
  Karl  Emanuels  II.  als  auch  bei  der  Victor  Amadeus’  II.  statt.  (Botta,  Storie  d’  Italia.)

Art.  15.  Fehlt  auch  die  Königin-Mutter,  so  ernennen  die  innerhalb  von  10  Tagen

durch  die  Minister  einberufenen  Kammern  den  Regenten.

Eine  ähnliche  Bestimmung  weist  auch  die  Neapolitanische  Verfassung  im  Art.  68  auf.

Daß  in  diesem  Falle  die  Kammern  gemeinsam  beraten,  erscheint  nach  Brusa  ratsam  (Seite
113).  Es  ist  aber  bisher  noch  kein  Präzedenzfall  vorgekommen,  und  es  gibt  daher  noch  nicht  eine
feste  Auslegung,  ob,  wie  im  Art.  81  und  82  der  Belgischen  Verfassung,  die  Kammern  vereint  oder
nicht  beraten  sollen.  Siehe  auch  Carnazza:  Il  diritto  costituzionale  italiano.  Katania  1886,
Seite  136.

Art.  16.  Die  vorausgehenden  Bestimmungen  bezüglich  der  Regentschaft  gelten
analog  in  dem  Falle,  daß  der  großjährige  König  nicht  die  physische  Kraft  zur  Regierung
besitzt.  Jedoch  gilt,  wenn  der  präsumptive  Thronerbe  das  18.  Lebensjahr  vollendet
hat,  daß  er  dann  in  diesem  Falle  mit  vollem  Rechte  Regent  wird.

Siehe  Brusa  Seite  99  und  114.

Art.  17.  Die  Königin-Mutter  ist  Vormünderin  des  Königs,  bis  er  das  6.  Lebensjahr
  vollendet  hat;  von  diesem  Zeitpunkt  an  geht  die  Vormundschaft  auf  den  Regenten
über.

Siehe  Brusa  Seite  114.

Art.  18.  Die  Rechte  bezüglich  der  bürgerlichen  Gewalt  in  Pfründensachen
oder  bezüglich  der  Exekution  von  Einkommen  jeglicher  Natur  aus  dem  Auslande
werden  vom  Könige  ausgeübt.

Dieser  Artikel  ist  fast  gänzlich  aufgehoben  durch  die  im  Garantiegesztz  vom  13.  Mai  1873
ausgesprochenen  Verzichte  auf  die  Kronrechte  hinsichtlich  der  Pfründen.

Darüber,  daß  man  die  Aufhebung  dieses  Artikels  als  eine  Verfassungsänderung  anzusehen
hat,  siehe  Brusa  Seite  14.

Art.  19.  Die  Zivilliste  bleibt  unverändert  während  der  bestehenden  Regierung
in  Höhe  des  Durchschnittes  der  letzten  10  Jahre.

‚Der  König  bleibt  ferner  im  Besitze  des  Gebrauchs  der  königlichen  Paläste,
Villen,  Gärten  und  Dependenzen,  ebenso  wie  ununterschiedlich  von  allem  beweglichen
Habe,  das  zur  Krone  gehört,  von  welchem  ein  Inventar  aufzustellen  ist,  unter  der
Leitung  eines  verantwortlichen  Ministers.

In  Zukunft  wird  die  oben  genannte  Krondotation  für  die  Dauer  jeder  Regierung
  von  dem  ersten  nach  Thronbesteigung  des  Königs  zusammentretenden  Parlamente
  festgelegt  werden.

Art.  97  der  Neeapolitanischen  Verfassung  sieht  eine  Beibehaltung  der  Zivilliste  in  der  bestehenden

  Höhe  nicht  vor,  sondern  ordnet  an,  daß  die  jeweilige  Zivilliste  durch  ein  Gesetz  für  die

Dauer  jeder  Regierung  geregelt  werden  sollte.
Die  Unveränderlichkeit  konnte  auch  für  die  Zivilliste  Karl  Alberte  nicht  aufrecht  erhalten
werden.  (Brusa  Seite  14.)