I.  Europa.  6416  38.  Italien.

Eine  ähnliche  Bestimmung  wie  die  des  Abs.  1  enthält  die  Toskanische  Verfassung  im
Art.  64.

Die  eigentlichen  Staatsdomänen  gehören  der  Nation.  Über  die  Krondotation  siehe  eingehend
  Brusa  Seite  102—112.  Siehe  hierzu  ferner  Art.  65  der  Toskanischen  Verfassung.

Siehe  hierzu  Art.  63  der  Toscanischen  Verfassung.  Nach  der  Thronbesteigung  Humbert  I.
setzte  ein  Gesetz  vom  27.  Juli  1880  die  Krondotation  fest.  Das  jährliche  Budget  belief  sich  in
den  achtziger  Jahren  auf  14  250  000  Lire.

Art.  20.  Die  anderen  Güter,  die  der  König  gegenwärtig  zu  Eigentum  besitzt,
bilden  sein  Privatvermögen,  ebenso  wie  diejenigen  Güter,  die  er  besitzt,  infolge  Erwerbs

  auf  Grund  eines  titulus  onerosus  oder  gratuitus  während  seiner  Regierungszeit.

Der  König  kann  über  sein  Privatvermögen  verfügen,  sowohl  durch  Rechtsgeschäfte
  unter  Lebenden  als  durch  solche  von  Todes  wegen,  ohne  gebunden  zu  sein
an  die  Vorschriften  der  bürgerlichen  Gesetze,  die  die  verfügbare  Masse  beschränken.
Im  übrigen  ist  das  Vermögen  des  Königs  den  Gesetzen,  die  sonst  das  Eigentum  regeln,
unterworfen.

Siehe  hierzu  Brusa  Seite  101  und  102.

Art.  21.  Durch  Gesetz  wird  Vorsorge  getragen  werden  für  eine  jährliche
Rente  für  den  Thronfolger  von  seiner  Großjährigkeit  an!  oder  auch  gelegentlich  seiner
Ehe?,  für  Apanage  der  Prinzen  der  königlichen  Familie  und  des  königlichen  Blutes
unter  denselben  Bedingungen,  ferner  für  die  Ausstattungen  der  Prinzessinnen  und
das  Wittum  der  Königin.

Art.  22.  Der  König  leistet  bei  Thronbesteigung  in  Gegenwart  der  vereinigten
Kammern  den  Eid,  die  bestehende  Verfassung  treu  zu  halten.

Art.  23.  Der  Regent  leistet  vor  Antritt  der  Regentschaft  den  Eid,  dem  Könige
treu  zu  sein  und  die  Verfassung  und  die  Staatsgesetze  treu  zu  halten.

Rechte  und  Pflichten  der  Bürger.

Art.  24.  Alle  Einwohner  des  Königreiches,  welches  Titels  oder  Grades  sie
seien,  sind  vor  den  Gesetzen  gleich.  Alle  genießen  gleicherweise  die  bürgerlichen  und

!  Im  italienischen  Text  heißt  es  „giunto  alla  maggioritä‘‘.  Das  Wort  giunto  hat  die  französischen
  Übersetzer  dieses  Artikels  offenbar  verleitet,  und  so  erscheint  sowohl  bei  der  Übersetzung
der  Prinzessin  de  Lesignano  als  auch  bei  der  von  Dareste  die  Stelle  mit  jusqu’  &amp;  übersetzt.  Daß
diese  Übersetzung  „bis  zur  Großjährigkeit‘‘  einen  ganz  sinnverwirrenden  Inhalt  gibt,  scheint  den
französischen  Bearbeitern  nicht  aufgefallen  zu  sein.  Richtigerweise  muß  das  Wort  „Giunto“
von  giungere  hergeleitet  werden  und  die  Stelle  wörtlich  übersetzt  lauten  „eine  jährliche  Rente
für  den  zur  Großjährigkeit  gelangten  Thronfolger“,  d.  h.  von  der  Großjährigkeit  an.

®  Es  wird  also  in  2  Fällen  eine  Apanage  erteilt,  einmal  wenn  der  betreffende  Empfänger
großjährig  wird,  und  ferner  für  den  Fall,  daß  er  vor  erlangter  Großjährigkeit  sich  verheiratet.

Ganz  ähnlich,  allerdings  nur  für  den  Thronfolger  bestimmte  der  Artikel  66  der  Toscanischen
Verfassung:  „Dem  Erbgroßherzog  wird  nach  erreichter  Großjährigkeit  eine  jährliche  Rente,
die  ihm  einen  würdigen  Unterhalt  gewährt,  zu  Lasten  des  Staates  ausgesetzt‘.

Die  Apanagen  der  Mitglieder  der  königlichen  Familie  können  erhöht  oder  nach  Umständen
herabgesetzt  werden,  in  dieser  Beziehung  stehen  sie  im  Gegensatz  zur  Krondotation.  Sie  sind
von  der  Einkommensteuer  befreit.  (Art.  8  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  24.  August  1877.)  Dagegen
gilt  gemeines  Recht  bezüglich  der  andern  Abgaben,  ausgenommen  Zölle  und  Posttaxen.  Ausführliches
  hierüber  siehe  Brusa  Seite  76.