I.  Europa.  647  38.  Italien.

politischen  Rechte  und  können  zu  den  zivilen  und  militärischen  Stellungen  zugelassen
werden,  soweit  nicht  durch  Gesetze  Ausnahmen  bestimmt  sind.

Die  Bürgerrechte  und  Bürgerpflichten  werden  hier  durch  positives  Recht  geschützt,  und  es
wird  kein  Unterschied  gemacht  zwischen  den  durch  ein  öffentliches  Recht  begründeten  und  den
vom  Staate  gewährleisteten  Bürgerrechten  und  Pflichten,  eine  Teilung,  wie  sie  besonders  in  der
französischen  Verfassung  von  1830  vorausgeschickt  wird.  Hierdurch  unterscheidet  sich  die  itelienische
  Verfassung  von  ihrem  Vorbilde  wesentlich.

„Zufolge  der  Verfassung  werden  gleichmäßig  und  ausdrücklich  alle  Rechte  und  Pflichten
durch  das  positive  Recht  geschützt,  ohne  daß  daneben  andere  Rechte  und  Pflichten  bestehen
könnten,  welche  bloß  auf  der  Natur  der  Sache  beruhen  und  nicht  auch  vom  Staatsgesetze  gewährleistet
  wären.  So  erscheint  der  Satz,  daß  die  Staateschuld  verbürgt  wird  (Art.  31  in  der  Verfassung),
  mit  Vernunftsnotwendigkeit  neben  dem  Satze  von  der  Unverletzbarkeit  des  Eigentums
als  eine  Erklärung,  welche  weder  größere  noch  geringere  Bedeutung  als  die  übrigen  Rechte  der
Staatsbürger  hat“.  (Brusa  Seite  12.)  Siehe  auch  zu  Art.  74.

Übereinstimmend:  Art.  21  und  22  der  Neapolitanischen  Verfassung,  Art.  2  des  Toskanischen
Verfassung.

Art.  25.  Sie  tragen  ununterschiedlich,  dem  Verhältnisse  ihres  Vermögens
entsprechend,  zu  den  Lasten  bei.

Art.  26.  Die  persönliche  Freiheit  ist  gewährleistet.  Niemand  darf  verhaftet
oder  vor  Gericht  gezogen  werden,  außer  in  den  vom  Gesetze  vorgesehenen  Fällen
und  in  den  Formen,  die  es  vorschreibt.

Ähnlich  lautet  die  Bestimmung  des  Art.  3  der  Toskanischen  Verfassung,  ähnlich  ferner
die  des  Artikels  2  der  Verfassung  der  Cisalpinischen  Republik  vom  30.  Juni  1797  und  die  des
Art.  23  der  Neapolitanischen  Verfassung.  Letztere  Verfassung  wies  aber  noch  im  Art.  30  einen
interessanten  Amnestieerlaß  auf.  Dieser  bestimmte:  Die  Vergangenheit  bleibt  mit  einem  undurchdringlichen
  Schleier  bedeckt,  jede  bisher  ergangene  Verurteilung  wegen  politischer  Anschuldigungen
wird  kassiert  und  jedes  Verfahren  wegen  solcher  Ereignisse  bis  zu  dieser  Stunde  untersagt.

Siehe  auch  die  Anmerkung  zu  Art.  24.

Art.  27.  Die  Wohnung  ist  unverletzlich.  Eine  Haussuchung  darf  nur  stattfinden
  kraft  Gesetzes  und  nur  in  der  Form,  die  es  vorschreibt.

Siehe  Art.  25  der  Neapolitanischen  Verfassung  und  Art.  8  der  Toskanischen.

Art.  28.  Die  Presse  ist  frei,  aber  ein  Gesetz  soll  die  Mißbräuche  unterdrücken.
Dennoch  dürfen  Bibeln,  Katechismen,  Liturgie-  und  Gebetsbücher  nur  gedruckt
werden  mit  vorheriger  Zustimmung  des  Bischofs.

Siehe  auch  Art.  29  der  Neapolitanischen  Verfassung  und  Art.  5  der  Teskanischen  Verfassung.


Bezüglich  der  Mißbräuche  der  Presse  enthalten  Bestimmungen  das  Edikt  vom  26.  März  1848,
das  Gesetz  vom  26.  Februar  1852,  das  Gesetz  vom  20.  Juni  1858,  das  Gesetz  vom  6.  Mai  1877.
Der  zweite  Satz  dieses  Artikels  ist  nicht  mehr  gebräuchlich.  Zufolge  einer  auf  dem  Grundsatze
der  Trennung  von  Staat  und  Kirche  beruhenden  Übung  kam  die  Verpflichtung,  Bibeln  und
Religionsbücher  dem  Bischof  zur  Genehmigung  vorzulegen,  außer  Gebrauch  (App.  Casale  15.  Juli
1850,  Dareste,  Seite  549  und  553;  anderer  Ansicht  Palma,  Corso  di  dirrito  costituzionale,  2.  Auflage,

Band  3,  Seite  164).
Über  die  in  diesem  Gebrauch  liegende  Verfassungsänderung  siehe  Brusa  Seite  14.

Art.  29.  Das  Eigentum  ohne  jede  Ausnahme  ist  unverletztlich.

Jedoch  können,  wenn  das  öffentliche  und  gesetzlich  anerkannte  Interesse  des
Staates  es  erfordert,  die  Eigentümer  gezwungen  werden,  das  Eigentum  gänzlich  oder
zum  Teil  abzutreten  gegen  eine  gerechte  Entschädigung  in  Gemäßheit  des  Gesetzes.