I.  Europa.  648  38.  Italien.

Gesetz  vom  25.  Juni  1865,  ähnlich  Art.  25  der  Neapolitanischen  Verfassung.  Siehe  auch
Anmerkung  zu  Art.  24—23,

Art.  30.  Eine  Steuer  kann  nur  festgesetzt  oder  erhoben  werden,  wenn  beide
Kammern  ihre  Zustimmung  gegeben  haben,  und  sie  vom  Könige  sanktioniert  ist.

Über  die  Steuern  siehe  Brusa  Seite  308  bis  331.  Ähnlich:  Art.  14  der  Neapolitanischen
Verfassung  und  Art.  51  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  31.  Die  öffentliche  Schuld  wird  garantiert,  alle  Verpflichtungen  des  Staates
gegen  seine  Gläubiger  sind  unverletzlich.
Siehe  Anmerk.  zu  Art.  24  bis  32.

Über  die  Staatsschuld  siehe  Brusa  Seite  305.  Siehe  auch  Neapolitanische  Verfassung
Art.  13.

Art.  32.  Es  wird  das  Recht  anerkannt,  sich  friedlich  und  ohne  Waffen  zu
versammeln,  sofern  man  sich  dabei  nach  den  Gesetzen  richtet,  die  Bestimmungen
im  Interesse  des  öffentlichen  Wohles  treffen  können.

Diese  Bestimmung  ist  nicht  anwendbar  auf  Versammlungen  an  öffentlichen
oder  dem  Publikum  geöffneten  Orten.  Diese  bleiben  gänzlich  den  Polizeigesetzen
unterworfen.

Gesetz  über  die  öffentliche  Sicherheit  vom  20.  März  1865.  Abgeändert  durch  Gesetz
vom  6.  Juli  1871.

Vom  Senat.

Art.  33.  Der  Senat  ist  zusammengesetzt  aus  vom  Könige  auf  Lebenszeit
ernannten  Mitgliedern,  in  nicht  begrenzter  Anzahl,  die  das  40.  Lebensjahr  überschritten
haben  und  folgenden  Kategorien  entstammen:
die  Erzbischöfe  und  Bischöfe  des  Staates,
der  Präsident  der  Deputiertenkammer,

Deputierte  nach  3  Legislaturperioden  oder  sechsjähriger  Mitgliedschaft,

Staatsminister,

.  Staatssekretäre,

Botschafter,

Außerordentliche  Gesandte  nach  dreijähriger  Amtstätigkeit,

Erste  Präsidenten  und  Präsidenten  des  Kassationskollegiums  und  der  Rechnungskammer,



9.  Erste  Präsidenten  des  Appelationskollegiums,

0.  der  Generaladvokat  beim  Kassationsgericht  und  der  Generalprokurator  nach
fünfjähriger  Amtstätigkeit,

11.  Sektionspräsidenten  des  Appellationskollegiums  nach  dreijähriger  Amtstätigkeit,


12.  die  Räte  des  Kassationskollegiums  und  der  Rechnungskammer  nach  fünfjähriger
  Tätigkeit,

13.  Generaladvokaten  und  Generalfiskale  bei  den  Appellationskollegien  nach  fünfjähriger
  Amtstätigkeit,

14.  Generäle  und  Admiräle,  jedoch  müssen  die  Generalmajore  und  Konteradmiräle

seit  fünf  Jahren  diesen  Dienst  bekleidet  haben,
15.  Stasteräte  nach  fünfjähriger  Amtstätigkeit,

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