I.  Europa.  649  38.  Italien.

16.  Mitglieder  der  Divisionsräte  nach  dreimaliger  Wahl  zum  Vorsitz,
17.  Generalintendanten  nach  sechsjähriger  Amtstätigkeit,

18.  Mitglieder  der  Königlichen  Akademie  der  Wissenschaften,  sechs  Jahre  nach
ihrer  Ernennung,

19.  Ordentliche  Mitglieder  des  ‚hohen  Rates  für  den  öffentlichen  Unterricht  nach
sechsjähriger  Amtstätigkeit,

20.  Jeder,  der  durch  Dienste  oder  große  Verdienste  das  Vaterland  berühmt  gemacht
hat,

21.  die  Personen,  die  seit  drei  Jahren  3000  Lire  direkte  Steuern  zahlen  wegen
ihres  Vermögens  und  ihres  Fleißes.

Der  Senat  besteht  aus  Mitgliedern  ipso  jure  (Art.  34)  und  den  aus  den  21  Kategorien  gewählten.


Die  Bestimmung,  daß  der  Senator  das  40.  Lebensjahr  überschritten  haben  muß,  wird  vom
Senat  selbst  nicht  genau  genommen.  Wer  im  40.  Lebensjahr  steht,  kann  an  der  Arbeit  des  Senats
teilnehmen,  jedoch  noch  nicht  mitstimmen.  Für  die  erste  Kammer  in  Neapel  bestimmten  die
Artikel  42—-44  entsprechendes,  nur  ist  das  Alter  dort  auf  30  Jahre  herabgesetzt.

Eine  ähnliche  Aufzählung  gibt  auch  der  Art.  26  der  Toskanischen  Verfassung.

Einen  deutlichen  Unterschied  zwischen  den  Kategorien  4  und  5  macht  man  im  allgemeinen
nicht.  In  der  Praxis  richtet  diese  Unklarheit  viel  Verwirrung  an.  Gewöhnlich  ist  der  Titel  Staateminister
  nur  eine  Auszeichnung  ohne  weitere  Bedeutung,  welche  jedem  erteilt  werden  kann,  der
einige  Zeit  Staatssekretär  war.

Zu  Ziffer  8  sei  bemerkt,  daß  das  frühere  Kassationskollegium  jetzt  Kassationshof  heißt,
gemäß  Gesetz  vom  6.  Dezember  1865  und  Art.  1  und  122  ff.  der  Gerichtsordnung.  Ebenso  ist  heute
nicht  von  Rechnungskammer,  sondern  von  Rechnungshof  die  Rede,  gemäß  Gesetz  vom  14.  August
1862.

Zu  Ziffer  9:  Man  spricht  heute  nicht  mehr  von  Appellationskollegien,  sondern  von  Appellationshöfen
  gemäß  Gesetz  vom  6.  Dezember  1865.

Zu  Ziffer  11:  Der  Titel  Sektionspräsidenten  des  Appellationshofes  ist  endgültig  festgelegt
durch  das  Gesetz  vom  6.  Dezember  1865  Art.  65.

Zu  Ziffer  13:  Die  Generaladvokaten  werden  jetzt  Generalprokuratoren  genannt.  Von  den
Generalfiskalen  werden  am  höchsten  Militär-  und  Marine-Gerichtshöfe  die  stastsanwaltlichen
Funktionen  ausgeübt  (cod.  pen.  per  l’  esercito  320,  o.  p.  per  l’  armata  338).

Zu  Ziffer  16:  Jetzt  Provinzialräte  genannt,  gemäß  Gemeinde-  und  Provinzialgesetz  vom
10.  Februar  1889,  das  eine  Änderung  des  Gesetzes  vom  20.  März  1865  ist.

Zu  Ziffer  21:  Die  Neapolitanische  Verfassung  Art.  46  stellte  die  Kategorie  als  die  offenbar
wichtigste  allen  anderen  voran  und  verlangte  ein  Einkommen  von  3000  Dukaten  seit  acht  Jahren.

Art.  34.  Die  Prinzen  der  königlichen  Familie  nehmen  mit  vollem  Rechte  teil
an  den  Sitzungen  des  Senats.  Sie  rangieren  unmittelbar  nach  dem  Präsidenten.  Sie
erhalten  Sitz  im  Senat  mit  21  Jahren  und  Stimme  mit  25  Jahren.

Wie  schon  oben  zu  Art.  33  bemerkt  wurde,  sind  die  Prinzen  königlichen  Geblütes  Mitglieder
des  Senates  ipso  jure  im  Gegensatz  zu  den  gewählten  Mitgliedern  des  Art.  33.  Prägnanter  drückte
dies  Art.  45  der  Neapolitanischen  Verfassung  aus,  der  bestimmte:  Die  Prinzen  von  Geblüt  sind
geborene  Pairse  und  nehmen  den  Platz  unmittelbar  nach  dem  Präsidenten  ein.  Sie  können  mit
2b  Jahren  in  die  Kammer  eintreten,  aber  vor  30  Jahren  keine  Stimme  abgeben.

Art.  35.  Der  Präsident  und  der  Vizepräsident  des  Senats  werden  vom  Könige
ernannt.

Der  Senat  ernennt  aus  seiner  Mitte  seine  Sekretäre.

82