I.  Europa.  650  38.  Italien.

Art.  36.  Der  Senat  kann  mittels  Dekrets  vom  Könige  als  oberster  Gerichtshof
beauftragt  werden,  Verbrechen  des  Hochverrats,  des  Angriffs  auf  die  Sicherheit  des
Staates  und  die  von  der  Deputiertenkammer  angeklagten  Minister  zu  richten.

In  diesen  Fällen  ist  der  Senat  nicht  politische  Körperschaft.  Er  kann  sich  bei
Strafe  der  Nichtigkeit  nur  mit  den  Rechtsangelegenheiten  befassen,  wegen  welcher

er  zusammenberufen  worden  ist.

Die  Bestimmungen  über  die  Gerichtsbarkeit  des  Senats  sind  unter  dem  Datum  des  7.  Mai
1870  erlassen  worden.

Die  Neapolitanische  Verfassung  Art.  47  bestimmte  den  Senat  als  Gerichtshof  nur  für
Hochverrats-  und  Attentats-Anschuldigungen  gegen  die  Kammermitglieder.

Art.  37.  Außer  dem  Fall  des  Deliktes  auf  frischer  Tat  kann  ein  Senator  nur
verhaftet  werden  in  Ausführung  eines  Senatsbefehls.  Der  Senat  allein  ist  zuständig,

die  seinen  Mitgliedern  zur  Last  gelegten  Delikte  zu  richten.

Art.  37  enthält  dieselben  Bestimmungen  für  den  Senat,  wie  Art.  45  für  die  Deputiertenkammer.
  Es  ist  bei  der  Übereinstimmung  des  im  ersten  Satze  Bestimmten  daher  nicht  einzusehen,
warum  diese  Anordnungen  nicht  in  dem  Abschnitt  der  Art.  48—64  untergebracht  sind,  zumal
auch  die  Neapolitanische  Verfassung  im  Art.  40  und  die  Toskanische  Verfassung  im  Art.  35  so
verfahren,  die  die  Verhaftungsbestimmungen  von  Kammermitgliedern  im  allgemeinen  Teil  der
für  beide  Kammern  geltenden  Dispositionen  behandeln.

Art.  38.  Die  Urkunden,  in  welchen  gesetzlich  die  Geburten,  Heiraten  und
Todesfälle  der  Mitglieder  der  königlichen  Familie  festgesetzt  werden,  werden  dem
Senate  vorgelegt,  der  ihre  Deponierung  in  seinen  Archiven  anordnet.

Die  Senatspräsidenten  sind  Personenstandsbeamten  der  königlichen  Familie  und  üben
dieses  Amt  in  Assistenz  eines  Notars  der  Krone,  des  Ministers  des  Auswärtigen,  aus.

Ihnen  ist  die  Aufnahme  der  Urkunde  über  Geburten,  Heiraten  und  Todesfälle  in  Anbetracht
der  besonderen  Würde  und  in  Gemäßheit  des  Art.  38  der  Verfassung  durch  die  Artikel  99  und  369
cod.  civ.  übertragen  worden.  Die  Urkundsakte  werden  in  doppelte  Originalregister  eingetragen
und  doppelt  aufbewahrt,  sowohl  im  Generalarchiv  des  Staates,  als  auch  im  Senatsarchiv  (Art.  370
cod.  civ.).

Vonder  Deputiertenkammer.

Art.  39.  Die  Deputiertenkammer  besteht  aus  den  Abgeordneten,  welche  die
Wahlkollegien  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  wählen.

Das  ursprüngliche  Wahlgesetz  datierte  vom  20.  November  1859,  und  wurde  zuerst  abgeändert
  durch  das  Gesetz  vom  17.  Dezember  1860.  Nach  diesem  mußte  man,  um  wählen  zu
können,  in  Italien  geboren  sein  oder  ein  Naturalisationsattest  besitzen.  Man  mußte  25  Jahre
alt  sein,  sich  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte  erfreuen,  lesen  und  schreiben  können  und
einen  Zensus  von  40  Liren  aufweisen.  Von  dieser  Zensushöhe  waren  bestimmte  Kategorien  befreit:
Mitglieder  der  Akademien,  Professoren  der  verschiedenen  Fakultäten,  Professoren  der  königlichen
Akademie  der  schönen  Künste,  Zivil-  und  militärische  Beamte,  Mitglieder  des  Ritterordens  des
Königreichs,  Prokuratoren,  diplomierte  Notare,  Liquidatoren,  Geometer,  Apotheker  und  Veteranen,
Bankbeamte  und  Makler  u.  a.  m.  Die  große  Fülle  der  Ausnahmen  zeigt  schon,  daß  die  Zensushöhe
  von  40  Liren  zu  hoch  war,  sie  wurde  daher  auf  19,80  Lire  herabgesetzt,  durch  des  Wahlgesetz
vom  22.  Januar  1882,  durch  das  gleichzeitig  das  wahlfähige  Alter  von  25  Jahren  auf  21  Jahre
herabgesetzt  wurde.  Dieses  Wahlgesetz  enthält  107  Artikel.  Einige  davon,  wie  die  Artikel  44,
45,  65,  69,  74,  75,  77,  80  sind  durch  königlichesj  Dekret  und  Gesetz  vom  7.  Mai  1882  modifiziert
worden.  Ein  Dekret  vom  13.  Juni  1882  hat  die  Tafel  der  Wahlkollegien  revidiert.  Die  Zahl  der
Deputierten  ist  auf  508  festgesetzt  worden.  Siehe  auch  Art.  55—59  der  Neapolitanischen  Verfassung.
