I.  Europa.  651  38.  Italien.

Art.  40.  Ein  Abgeordneter  kann  in  die  Kammer  nur  aufgenommen  werden,  wenn
er  Untertan  des  Königs  ist,  das  30.  Jahr  vollendet  hat,  sich  der  bürgerlichen  und  politischen
  Rechte  erfreut  und  in  sich  die  andern  vom  Gesetze  verlangten  Voraussetzungen
vereint.

Die  gleichen  Wählereigenschaften  verlangte  die  Neapolitanische  Verfassung  (Art.  55—-59).

Art.  41.  Die  Abgeordneten  vertreten  das  Volk  in  seiner  Gesamtheit  und  nicht
die  einzelnen  Provinzen,  in  welchen  sie  gewählt  worden  sind.

Kein  mandatum  imperativum  darf  ihnen  von  den  Wählern  gegeben  werden.

Die  Bestimmung  des  Abs.  2  unterscheidet  sich  von  der  französischen  Verfassung  von  1830,
de  hier  direkt  das  mandatum  imperativum  verboten  wird,  während  dort  die  Unzulässigkeit  desselben

erst  aus  dem  Grundsatz  der  freien  Erörterung  und  Abstimmung  betreffs  der  Gesetze  abgeleitet
wurde

Art.  42.  Die  Abgeordneten  sind  für  5  Jahre  gewählt.  Ihr  Mandat  verliert
alle  Rechte  mit  dem  Ablaufe  dieses  Zeitabschnittes.

Das  gleiche  bestimmte  die  Neapolitanische  Verfassung  Art.  56,  während  die  Toskanische
im  Art.  32  die  Mandatszeit  auf  4  Jahre  beschränkte,

Art.  43.  Der  Präsident,  die  Vizepräsidenten  und  die  Sekretäre  der  Deputiertenkammer
  werden  von  dieser  selbst  aus  eigener  Mitte  zu  Anfang  jeder  Session  für  ihre
ganze  Dauer  ernannt.

Art.  44.  Scheidet  ein  Abgeordneter  aus  irgendeinem  Grunde  aus  seinen
Ämtern  aus,  so  wird  das  Kollegium,  das  ihn  gewählt  hatte,  sofort  zusammengerufen,
um  eine  Neuwahl  vorzunehmen.

Art.  45.  Ein  Abgeordneter  kann,  außer  im  Falle  des  Delikts  auf  frischer  Tat,
während  der  Dauer  der  Session  nicht  verhaftet  noch  in  einer  Strafsache  vor  Gericht
gestellt  werden,  ohne  vorherige  Zustimmung  der  Kammer.

Siehe  hierzu  das  zu  Art.  37  Gesagte.

Art.  46.  Ein  Befehl  eines  Gläubigers  gegen  einen  Abgeordneten  auf  Personalarrest
  kann  während  der  Dauer  der  Kammersession,  ebenso  wie  auch  in  den  derselben
vorangehenden  und  folgenden  3  Wochen  nicht  ausgeführt  werden.

Dieser  Artikel  ist  jetzt  nicht  mehr  von  Wichtigkeit,  da  der  Personalarrest  abgeschafft  ist
durch  Gesetz  vom  6.  Dezember  1877.

Eine  gleiche  Anordnung  traf  Art.  40  der  Nespolitanischen  Verfassung  und  für  beide  Kammern
  Art.  35  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  47.  Die  Deputiertenkammer  hat  das  Recht,  die  Minister  des  Königs
anzuklagen  und  vor  den  obersten  Gerichtshof  zu  stellen.

Für  beideKammerngemeinsame  Bestimmungen.

Art.  48.  Die  Sessionen  des  Senats  und  der  Deputiertenkammer  beginnen  und
endigen  zur  selben  Zeit.

Jede  Versammlung  der  einen  Kammer  außerhalb  der  Zeit  der  Session  der  anderen
ist  gesetzwidrig  und  die  inzwischen  vorgenommenen  Handlungen  nichtig.

Ähnliche  Bestimmungen  enthielten  die  Toskanische  Verfassung  im  Art.  41  und  die
Neapolitanische  im  Art.  31.  Von  letzterer  unterscheidet  die  Albertinische  Verfassung  sich  bei
dieser  Materie  vorteilhaft  dadurch,  daß  sie  nicht  wie  diese  (Art.  32)  die  der  Geschäftsordnung
angehörende  Bestimmung  über  die  bei  der  Eröffnung  erforderliche  Anwesenheit  der  absoluten
Majorität  in  die  Verfassung  aufnimmt.

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