I.  Europa.  652  38.  Italien.

Art.  49.  Die  Senatoren  und  die  Abgeordneten  leisten  vor  Antritt  ihres  Amtes
den  Eid,  dem  Könige  treu  zu  sein,  die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Staates  getreulich
zu  halten  und  ihr  Amt  auszuüben  nur  mit  dem  Ziele  auf  das  unzertrennbare  Wohl  des
Königs  und  des  Vaterlandes.

In  Toskana  mußte  folgender  Eid  geleistet  werden:

„Ich  schwöre,  das  Grundgesetz  und  alle  Gesetze  des  Staates  unverbrüchlich  zu  halten  und
verspreche,  mein  Amt  mit  Wahrheit  und  Gerechtigkeit  zu  erfüllen,  indern  ich  überall  das  unzertrennbare
  Wohl  des  Vaterlandes  und  des  Fürsten  im  Auge  behalte.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“
(Art.  46.)

Siehe  auch  Brusa  Seite  14.

Art.  50.  Die  Ämter  der  Senatoren  und  Abgeordneten  berechtigen  nicht  zu
irgendeiner  Belohnung  oder  Entschädigung.

Für  den  General-Conseil  bestimmte  das  gleiche  die  Toskanische  Verfassung  Art.  29.

Art.  51.  Die  Senatoren  und  Abgeordneten  können  nicht  zur  Rechenschaft
gezogen  werden  wegen  von  ihnen  geäußerter  Meinungen  und  den  von  ihnen  in  den
Kammern  abgegebenen  Stimmen.

Art.  52.  Die  Sitzungen  der  Kammern  sind  öffentlich.  Wenn  jedoch  10  Mitglieder
  durch  Unterschrift  einen  dahingehenden  Antrag  stellen,  können  sie  im  Geheimen
abgehalten  werden.

Das  gleiche  bestimmt  Art.  33  der  Neapolitanischen  Verfassung,  die  ebenfalls  10  Antragsteller
  fordert,  dagegen  ist  diese  Zahl  in  der  Toskanischen  Verfassung  Art.  44  auf  5  herabgesetzt.

Art.  53.  Die  Sitzungen  und  Beschlüsse  der  Kammern  sind  nur  dann  gesetzlich
und  gültig,  wenn  die  absolute  Majorität  ihrer  Mitglieder  anwesend  ist.

Die  Bestimmungen  der  Art.  53  und  55  sind  heute  durch  allgemein  als  gültig  anerkannte
Auslegung  umgangen  worden.  (Siehe  darüber  Brusa  Seite  14,  Dareste  Seite  549).

Art.  54.  Die  Beschlüsse  können  nur  bei  Stimmenmehrheit  gefaßt  werden.

Ebenso:  Art.  34  der  Neapolitanischen  und  Art.  48  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  55.  Jeder  Gesetzesvorschlag  muß  zunächst  geprüft  werden  von  den
Ausschüssen,  die  von  jeder  Kammer  für  die  Vorbereitungsarbeiten  zu  ernennen  sind.
Ist  der  Entwurf  von  der  einen  Kammer  besprochen  und  angenommen,  so  wird  er  der
anderen  überbracht,  von  dieser  besprochen  und  angenommen  und  dann  dem  Könige
zur  Sanktion  vorgelegt.

Es  wird  ein  Artikel  nach  dem  andern  besprochen.

Siehe  oben  die  Anmerkung  zu  Art.  53.

In  Abs.  2  hat  die  italienische  Verfassung  in  selbständiger  Abweichung  von  dem  französischen
  Urbilde  Art.  41  der  Belgischen  Verfassung  nachgeahmt,  um  in  beiden  Kammern  eine
größere  Entscheidungsfreiheit  zu  sichern.

Art.  56.  Wenn  ein  Gesetzesentwurf  von  einer  der  beiden  gesetzgebenden
Körperschaften  zurückgewiesen  ist,  kann  er  nicht  in  derselben  Session  nochmals
vorgelegt  werden.

Die  gleichen  Bestimmungen  treffen  Art.  39  der  Neapolitanischen  und  Art.  55  der  Toskanischen
Verfassung.  |

Art.  57.  Jeder,  der  großjährig  ist,  hat  das  Recht,  Petitionen  an  die  Kammern
zu  senden.  Diese  müssen  sie  durch  einen  Ausschuß  prüfen  lassen,  und  nach  dessen
Bericht  beschließen,  ob  sie  in  Erwägung  zu  ziehen  sind.  Im  Falle  günstiger  Beur-