I.  Europa.  653  38.  Italien.

teilung  sind  die  Petitionen  dann  dem  zuständigen  Minister  zu  übersenden  oder  bei  den
Behörden  zur  wohlwollenden  Berücksichtigung  niederzulegen.

Vergleiche  Art.  19  der  Nespolitanischen  und  Art.  57  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  58.  Keine  Petition  kann  persönlich  den  Kammern  überreicht  werden.
Allein  die  hierzu  bestimmten  Autoritäten  haben  das  Recht,  Petitionen  im  Namen  der
Gesamtheit  zu  überreichen.

Art.  59.  Die  Kammern  können  keine  Abordnung  empfangen,  noch  andere
Personen  außer  den  eigenen  Mitgliedern,  den  Ministern  und  den  Kommissaren  der
Regierung  anhören.

Die  gleiche  Bestimmung  trifft  Art.  58  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  60.  Jede  der  beiden  Kammern  ist  allein  zuständig,  die  Gültigkeit  der
Berechtigung  der  Zulassung  ihrer  eigenen  Mitglieder  zu  beurteilen.

Art.  34  der  Toskanischen  Verfassung  traf  die  gleiche  Bestimmung  nur  für  den
General-Conseil.

Siehe  auch  Art.  36  der  Neapolitanischen  Verfassung.

Art.  61.  Der  Senat  wie  die  Deputiertenkammer  bestimmen  durch  eigene
Geschäftsordnung  die  Art,  in  der  sie  ihre  Befugnisse  auszuüben  haben.

Die  Geschäftsordnung  des  Senats  ist  im  Oktober  1876  gegeben,  die  der  Deputiertenkammer
datiert  vom  28.  November  1868,  sie  hat  aber  mehrere  Änderungen  erfahren.  (Siehe  Dareste
8.  558.)

Sehr  vorteilhaft  unterscheidet  sich  die  italienische  Verfassung  von  ihrem  Vorbilde,  der
Französischen  Verfassung  von  1830,  dadurch,  daß  sie  nicht  den  unlogischen  Fehler  dieser  nachahmt
  und  eine  Bestimmung  über  die  innere  Geschäftsordnung  wie  die  im  Art.  39  jener,  wonach
die  Deputiertenkammer  bei  Prüfung  der  Gesetze  in  Ausschüsse  sich  zu  teilen  hat,  trifft.

Siehe  auch  Art.  41  der  Neapolitanischen  Verfassung.

Art.  62.  Die  offizielle  Sprache  der  Kammern  ist  die  italienische,  dennoch  ist
der  Gebrauch  der  französischen  Sprache  erlaubt  für  die  Mitglieder,  die  den  Landstrichen
  angehören,  in  denen  diese  im  Gebrauch  ist.

Die  Bestimmung  des  Abs.  2  ist  nicht  mehr  praktisch  von  Bedeutung,  seit  der  Annexion
von  Savoyen  und  Nizza  durch  Frankreich  (Vertrag  vom  24.  März  1860).

Sie  ist  auch  nicht  mehr  praktisch  von  Bedeutung  selbst  für  die  Mitglieder,  die  aus  dem
italienisch  gebliebenen  Teile  Aostas  stammen.  Siehe  hierüber  ferner  Dareste  8.  549558  und  über
die  Frage  der  Verfassungsänderung:  Brusa  8.  14.

Art.  63.  Die  Abstimmung  findet  statt  durch  Aufstehen  und  Sitzenbleiben,
durch  Teilung  und  geheim.  Letztere  Art  wird  immer  angewendet  bei  der  Abstimmung
über  die  Gesamtheit  eines  Gesetzes  und  bei  Beschlüssen,  die  mit  Rücksicht  auf  Personen

zu  fassen  sind.
Art.  64.  Niemand  kann  zu  gleicher  Zeit  Senator  und  Abgeordneter  sein.

Von  den  Ministern.

Art.  65.  Der  König  ernennt  seine  Minister  und  setzt  sie  ab.
Dekret  vom  25.  August  1876  über  den  Ministerrat.
Art.  66.  Die  Minister  haben  nicht  beschließende  Stimme  in  der  einen  oder

anderen  Kammer,  außer  wenn  sie  Mitglieder  derselben  sind.
Sie  haben  dort  aber  stets  Zutritt  und  müssen  immer,  wenn  sie  es  fordern,  gehört

werden.