I.  Europa.  654  38.  Italien.

Daß  Minister  Kammermitglieder  sind,  erlaubt  auch  ausdrücklich  Art.  60  der  Toskanischen
Verfassung.

Vergleiche  auch  Art.  72  der  Neapolitanischen  und  Art.  61  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  67.  Die  Minister  sind  verantwortlich.

Gesetze  und  Regierungshandlungen  haben  nur  dann  Gültigkeit,  wenn  sie  mit  der
Unterschrift  eines  Ministers  versehen  sind.

Es  besteht  noch  kein  Ministerverantwortlichkeitsgesetz.  Ein  Dekret  vom  26.  November
1878  hatte  eine  Kommission  zur  Ausarbeitung  dieses  Gesetzes  eingesetzt.  Die  Arbeiten  blieben
aber  resultatlos.

Art.  74  der  Neapolitanischen  Verfassung  sieht  ein  Gesetz  speziell  für  die  Fälle,  in  welchen
die  Verantwortlichkeit  der  Minister  eintritt,  vor.  Dieses  Gesetz  sollte  auch  das  Gerichtsverfahren
und  die  Strafen,  denen  sie,  wenn  sie  schuldig  befunden  werden,  unterliegen,  bestiminen.  Ein
ähnliches  Gesetz  war  in  Art.  62  der  Toskanischen  Verfassung  vorgesehen.

Vergleiche  ferner  Art.  70  und  71  der  Neapolitanischen  Verfassung.

Vonder  Gerichtsbarkeit.

Art.  68.  Die  Gerichtsbarkeit  geht  vom  Könige  aus  und  wird  ausgeübt  in  seinem
Namen  durch  Richter,  die  er  einsetzt.

Vergleiche  Neapolitanische  Verfassung  Art.  80  und  die  Toskanische  Verfassung  Art.  18.

Art.  69.  Die  vom  König  ernannten  Richter  mit  Ausnahme  der  auf  Grund
einer  Verordnung  sind  unabsetzbar  nach  dreijähriger  Amtsverrichtung.

Die  Garantie  der  Unabsetzbarkeit  haben  außer  den  Richtern  die  ordentlichen  Professoren
der  Universitäten  und  höheren  gleichgestellten  Institute,  die  Präsidenten  und  Räte  des  Staaterates
  und  Rechnungshofes.

Über  das  Absetzungsdekret  vom  6.  Dezember  1865  sowie  dasjenige  vom  4.  Januar  1880
vergleiche  Dareste  S.  559.  Ähnlich  wie  Art.  69  bestimmte  auch  die  Toskanische  Verfassung
Art.  20:  Die  Richter  mit  Ausnahme  der  an  den  Untergerichten  sind  unabsetzbar,  wenn  sie  drei  Jahre
im  Amte  gewesen  sind.

Die  Richter  „auf  Grund  einer  Verordnung“  sind  die  an  den  kleineren  Distriktsgerichten.

Vergleiche  auch  Art.  84  der  Neapolitanischen  Verfassung.

Art.  70.  Die  gegenwärtigen  Behörden,  Gerichte  und  Richter  werden  beibehalten.
  Die  Justizorganisation  kann  nur  auf  Grund  eines  Gesetzes  geändert  werden.

Das  Gesetz  über  die  Justizorganisation  ist  vom  6.  Dezember  1865.  Wichtige  Änderungen
trifft  aber  auch  das  Gesetz  vom  8.  Juli  1874.

Art.  71.  Niemand  kann  seinen  zuständigen  Richtern  entzogen  werden.
Deshalb  können  außerordentliche  Gerichte  und  Kommissionen  nicht  eingesetzt,
  werden.

Vergleiche  die  ähnlichen  Bestimmungen  der  Neapolitanischen  Verfassung  Art.  25  und  82
und  der  Toskanischen  Art.  4.

Art.  72.  Die  Gerichtsverhandlungen  in  Zivilsachen  und  die  Debatten  in
Strafsachen  sind  öffentlich  in  Gemäßheit  der  Gesetze.

Vergleiche  Art.  83  der  Neapolitanischen  und  Art.  21  der  Toskanischen  Verfassung.

Art.  73.  Die  Auslegung  der  Gesetze  mit  Bindung  für  alle  steht  allein  der  gesetzgebenden
  Gewalt  zu.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  74.  Die  kommunalen  und  provinzialen  Einrichtungen  und  die  Umgrenzung
der  Kommunen  sind  durch  Gesetz  geregelt.