I.  Europa.  655  38.  Italien.

Kommunal-  und  Provinzialgesetz  vom  30.  März  1865,  geändert  durch  die  Bestimmungen
von  1882,

Die  oben  zu  Art.  22  hervorgehobene  Abweichung  von  der  französischen  Verfassung  von  1830
in  der  Auffassung  der  Bürgerrechte  und  Bürgerpflichten  spiegelt  sich  auch  in  diesem  Artikel  und
in  den  folgenden  wieder;  während  die  französische  Verfassung  von  1830  die  Gemeindeeinteilung
Miliz,  Landesfahne,  Ritterorden  und  Adelstitel  zu  den  vom  Staate  gewährleisteten  Rechten  und
Pflichten  rechnet,  werden  sie  hier  nur  als  Einrichtung  aufgefaßt  (Brusa  8.  12).

Art.  75.  Die  militärische  Aushebung  ist  durch  Gesetz  geregelt.

Grundlegend  für  die  militärische  Aushebung  ist  das  Gesetz  vom  7.  Juni  1875.  Verschiedene
Gesetze,  so  auch  vom  Jahre  1882,  haben  Änderungen  getroffen.

Siehe  auch  Anmerkung  zu  Art.  74.

Art.  76.  Es  ist  eine  kommunale  Miliz  auf  den  durch  das  Gesetz  gelegten  Grundlagen

  gebildet.

Über  die  Auffassung  dieser  Miliz  als  Einrichtung  siehe  Anmerkung  zu  Art.  74.  Das  Gesetz
über  die  Kommunalmilizen  datiert  vom  30.  Juni  1876.  Darüber,  daß  die  Bestimmung  gegenstandslos
  ist,  siehe  Dareste  8.  549.

Art.  77.  Der  Staat  behält  seine  Flagge,  und  die  blaue  Kokarde  allein  ist  die

nationale.

Einige  Tage  nach  der  Bekanntmachung  der  Verfassung  nahm  der  König  Karl  Albert
die  drei  italienischen  Farben  grün-weiß-rot  an.  Es  geschah  dies  durch  die  Proklamation  vom
25.  März  1848,  gerichtet  an  die  Einwohner  der  Lombardei  und  Veneziens.  Zwei  folgende  Dekrete
vom  11.  und  28.  April  1848  gaben  die  neue  Flagge  der  Marine  und  den  Kommunalmilizen.  Diese
Akte  der  ausübenden  Gewalt  werden  als  Gesetze  angesehen.  Art.  77  ist  daher  heute  gegenstandslos.
  (Dareste  8.  549.)

An  Stelle  des  Blau  der  französischen  Trikolore  haben  die  Republikaner  Italiens,  um  die
Nachahmung  zu  vermeiden,  das  Grün  gewünscht.  (Zanobini:  Di  Antonio  Aldini  e  de  suoi  tempi.
Firenze  1864,  Band  1,  8.  10).  Man  wählte  grün  als  Farbe  der  Hoffnung,  weiß  und  rot  sind  die
Farben  von  Paris.  (Cantu:  Cronistorie,  Bd.  1,  8.  98  und  De  Castro:  Milano  e  la  Repubblica  cisalpina,
  8.  63).

Art.  78.  Die  gegenwärtig  bestehenden  Ritterorden  sind  mit  ihren  Dotationen
beibehalten.  Diese  dürfen  nicht  zu  andern  Zwecken  verwendet  werden  als  zu  dem  durch
ihre  eigene  Stiftung  bestimmten.

Der  König  kann  andere  Orden  stiften  und  die  Ordensstatuten  vorschreiben.

Beibehaltene  Orden  des  Hauses  Savoyen  sind  der  Orden  des  Halsbandes  der  Annuziate,
der  Orden  des  Heiligen  Mauritius  und  Lazarus,  der  Militär-  und  Zivilorden  Savoyen.  Im  Jahre
1868  wurde  zur  Erinnerung  an  die  Einverleibung  Veneziens  durch  königliches  Dekret  vom  20.  Februar
  der  Orden  der  Krone  Italiens  gestiftet.  Die  Orden  der  früheren  Regierung  wurden  beseitigt.

Siehe  auch  Anmerkung  zu  Art.  74.

Siehe  auch  Brusa  S.  109,  bezüglich  der  Dotation  und  der  juristischen  Person  des  St.  Mauritiusordens
  und  der  Ansprüche  des  Italienischen  Parlamente.

Art.  79.  Die  Adelstitel  bleiben  für  alle  die  bestehen,  die  auf  sie  ein  Recht  haben.

Der  König  kann  neue  verleihen.

Durch  königliches  Dekret  vom  10.  Oktober  1869  wurde  eine  heraldische  Konsulta  beim
Ministerium  des  Inneren  für  Gutachten  über  Adelstitel  und  Wappen  geschaffen.

Durch  Gesetz  vom  19.  Juli  1880  wurden  Taxen  bestimmt,  und  zwar  von  30  000  Lire  für  den
principe,  25  000  Lire  für  den  duca,  20  000  Lire  für  den  marchese,  15  000  Lire  für  den  conte  und
10  000  für  den  barone  und  visconte.

Strafbestimmungen  gegen  das  rechtswidrige  Tragen  von  Adelstiteln  trifft  Art.  186  des  StGB.