I.  Europa.  656  39.  Liechtenstein.

Art.  80.  Niemand  darf  Dekorationen,  Titel  oder  Pensionen  von  einer  fremden
Macht  annehmen  ohne  die  Ermächtigung  des  Königs.

Nach  Dareste  S.  549  ist  diese  Bestimmung  außer  Gebrauch.

Art.  81.  Jedes  dieser  Verfassung  zuwiderlaufende  Gesetz  wird  aufgehoben.

Übergangsbestimmungen.

Art.  82.  Vorliegendes  Staatsgrundgesetz  wird  seine  volle  Gültigkeit  haben
von  dem  Tage  des  ersten  Zusammentritts  der  beiden  Kammern  an,  welcher  stattfinden
wird,  sobald  die  Wahlen  beendet  sind.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkt  sollen  im  öffentlichen
Leben  für  vorkommende  Fälle  allerhöchste  Erlasse  in  der  Art  und  Weise  wie  bisher
in  Kraft  treten,  abgesehen  jedoch  von  den  Eintragungen  und  Gültigkeitserklärungen  der
Behörden,  die  von  jetzt  an  völlig  fortfallen.

Art.  83.  Zur  Durchführung  des  vorliegenden  Staatsgrundgesetzes  behält  der
König  sich  vor,  Gesetze  über  die  Presse,  über  die  Wahlen  und  über  die  Neuordnung
des  Staatsrates  zu  erlassen.

Bis  zur  Publikation  des  Gesetzes  über  die  Presse  bleiben  in  Kraft  die  geltenden
auf  sie  bezüglichen  Bestimmungen.

Art.  84.  Die  Minister  sind  beauftragt  und  verantwortlich  für  die  Ausführung
und  die  genaue  Befolgung  der  vorliegenden  Übergangsbestimmungen.

Gegeben  zu  Turin  am  4.  Tage  des  Monats  März  im  Jahre  des  Herrn  Achtzehnhundertachtundvierzig
  und  im  achtzehnten  unserer  Regierung.

Carlo  Alberto.

Der  Staatsminister  und  erste  Staatssekretär  des  Innern  Borelli.

Der  erste  Staatssekretär  der  Geistlichen,  Gnaden-  und  Justizangelegenheiten
  Avet.

Der  erste  Staatssekretär  der  Finanzen  Di  Revel.

Der  erste  Staatssekretär  der  öffentlichen  Arbeiten  des  Ackerbaus  und
Handels  Des  Ambrois.

Der  erste  Staatssekretär  des  Auswärtigen  E.diSanMarzano.

Der  erste  Staatssekretär  des  Krieges  und  der  Marine  Broglia.

Der  erste  Staatssekretär  des  öffentlichen  Unterrichts  G.  Alfieri.

39.  Liechtenstein.

Vom  Herrn  Fürstlichen  Kabinetterat  v.  IN  DER  MAUR  in  Vaduz.

Die  gegenwärtig  zum  Fürstentum  Liechtenstein  vereinigten  Landschaften  Vaduz  und
Schellenberg  kamen  im  Vertrage  zu  Verdun  (843)  zum  ostfränkischen,  nachmals  Deutschen
Reiche,  wurden  im  Laufe  der  Zeit  reichsunmittelbar  und  bildeten  nach  der  Kreiseinteilung  des
Kaisers  Maximilians  I.  als  Reichsgrafschaft  Vaduz  und  Reichsherrschaft  Schellenberg  einen
Bestandteil  des  schwäbischen  Kreises.

Die  Herrschaft  in  diesen  Gegenden  führten  seit  dem  Erlöschen  des  Geschlechtes  der  alten
Grafen  von  Bregenz  (um  1150)  dessen  Erben,  die  Grafen  von  Montfort,  von  denen  sich  im  13.  Jahrhundert
  die  Grafen  von  Werdenberg  abzweigten;  nachdem  die  Vaduzer  Linie  der  letzteren  erloschen
  war,  fielen  die  Landschaften  1416  an  die  Freiherren  von  Brandis,  1510  an  die  Grafen