I.  Europa.  657  39.  Liechtenstein.

von  Sulz  und  1613  an  die  Grafen  von  Hohenems,  worauf  Schellenberg  1699  und  Vaduz  1712
durch  Kauf  in  den  Besitz  des  fürstlichen  Hauses  Liechtenstein  gelangten,  unter  dessen  Namen
sie  von  Kaiser  Karl  VI.  durch  Palatinatsdiplom  vom  23.  Januar  1719  zum  Reichsfürstentum
erhoben  wurden;  nach  Auflösung  des  Deutschen  Reiches  1806  dem  Rheinbunde  angegliedert,
erlangte  Liechtenstein  die  volle  Souveränität  und  trat  nach  Zerfall  des  Rheinbundes  1815  dem
Deutschen  Bunde  bei,  dem  es  bis  1866  angehörte;  seither  befindet  es  sich  in  keinerlei  Bundesverhältnis,
  steht  jedoch  infolge  verschiedener  Staatsverträge  in  engen  Beziehungen  zu  Österreich.

Gemäß  der  alten  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  hatten  die  Landesherren  außer  der
Landeshoheit  auch  noch  andere  bedeutende  Rechte,  deren  Ausübung  zum  Teil  von  der  Verleihung
oder  Bestätigung  des  Kaisers  abhing;  im  übrigen  standen  die  Landschaften  nur  durch  den  Landesherrn
  im  Verhältnis  zum  Reich;  jede  Gemeinde  wählte  nach  der  Bevölkerungszahl  mehrere
Gerichtspersonen,  an  deren  Spitze  in  jeder  der  beiden  Landschaften  ein  durch  die  Mehrheit  der
stimmfähigen  Männer  gewählter  Landammann  stand;  dieses  „Gericht‘‘  hatte  die  Verwaltungsangelegenheiten,
  insbesondere  das  Polizei-,  Steuer-  und  Vormundschaftswesen  sowie  das  Aufgebot
der  Militärmannschaft  zu  besorgen  und  richtete  sich  nach  dem  schwäbischen  Landrechte;  daneben
hatte  sich  noch  ein  besonderes  Gewohnheitsrecht  ausgebildet,  das  unter  dem  Namen  „Landsbrauch‘
  bis  Anfang  des  19.  Jahrhunderte  in  Geltung  blieb.

Diese  alte  Verfassung  fiel  infolge  der  Auflösung  des  Deutschen  Reiches,  worauf  der  Rheinbundsakte
  gemäß  ein  Verfassungssystem  in  Geltung  trat,  das  die  Rechte  der  Gesetzgebung,  der
obersten  Gerichtsbarkeit,  der  Steuererhebung,  der  Landespolizei  u.  dgl.  als  Souveränitätsrechte
in  Anspruch  nahm.

Auf  Grund  des  Wiener  Kongresses  Mitglied  des  Deutschen  Bundes  geworden,  hatte  Liechtenstein
  nach  der  Bundesverfassung  im  engeren  Rate  gemeinschaftlich  mit  Hohenzollern,  Reuß,
Schaumburg,  Lippe  und  Waldeck  eine  von  den  17  Stimmen,  während  es  im  Plenum  von  69  Stimmen
eine  Stimme  für  sich  allein  besaß.

Da  durch  Artikel  13  der  Deutschen  Bundesakte  festgesetzt  worden  war,  daß  in  jedem
Bundesstaat  eine  landständische  Verfassung  ins  Leben  zu  treten  habe,  erließ  Fürst  Johann  I.
unterm  9.  November  1818  eine  solche  Verfassung.  Nach  dieser  bestanden  die  Landstände  aus
der  Geistlichkeit  und  aus  der  Landmannschaft.  Die  Geistlichkeit  wählte  aus  ihrer  Mitte  drei
vom  Fürstlichen  Oberamt  zu  bestätigende  Deputierte;  überdies  hatte  jeder  Besitzer  einer  geistlichen
  Pfründe,  wenn  er  ein  Pfrundvermögen  von  2500  Fl.  in  liegenden  Gütern  oder  Kapitalien
versteuerte,  ein  Recht  auf  die  Landstandschaft.

Die  Vorsteher  oder  Richter  und  die  Altgeschworenen  oder  Säckelmeister  jeder  Gemeinde
bildeten  die  Landmannschaft;;  außerdem  hatten  auch  alle  andern  Untertanen,  die  für  ihre  Person
an  liegenden  Gründen  einen  Steuersatz  von  2000  Fl.  auswiesen,  30  Jahre  alt,  „von  unbescholtenem
  Rufe  und  verträglicher  Gemütsart‘‘  waren,  das  Recht  der  Landstandschaft.

Die  ordentliche  Versammlung  der  Stände,  bei  welcher  der  Landvogt  in  Vaduz  als  landesfürstlicher
  Kommissar  jeweilig  den  Vorsitz  und  die  Leitung  der  Geschäfte  zu  führen  hatte,  war
alljährlich  einzuberufen.

Die  Rechte  der  Landstände  erstreckten  sich  der  Hauptsache  nach  auf  die  Beratung  über
neue,  allgemein  einzuführende  Abgaben  und  über  die  Einbringlichkeit  der  zur  Deckung  der  Bedürfnisse
  postulierten  Summen;  auch  war  jedem  Landstand  die  Befugnis  eingeräumt,  auf  das
allgemeine  Wohl  abzielende  Vorschläge  zu  machen,  doch  durften  diese  weder  die  Gesetzgebung
in  bürgerlichen,  politischen  und  Strafsachen,  noch  die  äußeren  Staatsverhältnisse  noch  die
Dominikalgefälle  oder  fürstlichen  Privatrenten  betreffen.

Die  Verfassung  vom  9.  November  1818  blieb  in  Geltung,  bis  der  gegenwärtige  Landesfürst
Johann  II.  die  Verfassung  vom  26.  September  1862  verlieh,  die  seither  in  einzelnen  Bestimmungen
durch  die  Gesetze  vom  19.  Februar  1878,  29.  Dezember  1895  und  11.  Oktober  1901  abgeändert
wurde.

Wir  Johann  II.  von  Gottes  Gnaden  souveräner  Fürst  zu  Liechtenstein,  Herzog
zu  Troppau,  Graf  zu  Rietberg  usw.  usw.  usw.  tun  hiemit  kund,  daß  von  Uns  die  Ver-83

