I.  Europa.  658  39.  Liechtenstein.

fassung  Unseres  Fürstentumes  infolge  der,  von  Unseren  getreuen  Ständen  vorgebrachten
  Wünsche,  mit  Beirat  und  vertragsmäßiger  Zustimmung  des  einberufenen
Landtages  in  folgender  Weise  geordnet  wurde.

Erstes  Hauptstück.  Von  dem  Fürstentume  und  dessen  Regierung.

$  1.  Das  Fürstentum  Liechtenstein  bildet  in  der  Vereinigung  seiner  beiden
Landschaften  Vaduz  und  Schellenberg  ein  unteilbares  und  unveräußerliches  Ganzes
und  als  solches  einen  Bestandteil  des  deutschen  Bundes.

$  2.  Der  Landesfürst  ist  Oberhaupt  des  Staates,  vereinigt  in  sich  alle  Rechte
der  Staatsgewalt  und  übt  sie  unter  den  in  gegenwärtiger  Verfassungsurkunde  festgesetzten
  Bestimmungen  aus.

Seine  Person  ist  heilig  und  unverletzlich.

$  3.  Die  Regierung  ist  erblich  im  Fürstenhause  Liechtenstein  nach  Maßgabe
der  Hausgesetze.  Auch  wird  nach  letzteren  die  Volljährigkeit  des  Landesfürsten
und  des  Erbprinzen,  sowie  die  Vormundschaft  vorkommendenfalls  geordnet.

Zweites  Hauptstück.  Von  den  allgemeinen  Rechten  und  Pflichten
der  Landesangehörigen.

$  4.  Der  Aufenthalt  innerhalb  der  Grenzen  des  Fürstentumes  verpflichtet
zur  Beobachtung  der  Gesetze  desselben,  und  begründet  dagegen  den  gesetzlichen
Schutz.
8  5.  Die  Erlangung  aller  staatsbürgerlichen  Rechte  steht  jedem  Landesangehörigen
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  dieser  Verfassung  zu.

$  6.  Über  Entstehung  und  Erwerbung,  über  Verlust  und  Untergang  des  Staatsbürgerrechtes
  und  der  Landangehörigkeit  bestimmen  die  Gesetze.

$&amp;  7.  Die  gemeinsamen  Rechtsnormen  aller  Landesangehörigen  bilden  die  Landesgesetze
  und  alle  Landesangehörigen  sind  vor  dem  Gesetze  gleich.

$  8.  Die  Freiheit  der  Person  und  der  äußeren  Religionsausübungen  wird  durch
dieses  Grundgesetz  garantiert.

Die  Freiheit  der  Gedankenmitteilungen  durch  das  Mittel  der  Presse  wird  durch
ein  besonderes  Gesetz  normiert.

$  9.  Niemand  darf  in  der  Regel  seinem  ordentlichen  Richter  entzogen  und
anders,  als  in  den,  durch  das  Gesetz  bestimmten  Fällen  und  unter  Wahrung  der  gesetzlichen
  Formen  verhaftet  und  bestraft  werden.

Außer  der  Ergreifung  auf  frischer  Tat  darf  die  Verhaftung  immer  nur  in  Kraft
eines  amtlichen  mit  Gründen  versehenen  Befchles  vollzogen  werden.

$  10.  Jeder  Verhaftete  muß,  wo  möglich  sofort,  jedenfalls  innerhalb  der  nächsten
24  Stunden  von  der  Ursache  seiner  Verhaftung  in  Kenntnis  gesetzt  und  durch  einen
Gerichtsbeamten  verhört  werden.  Geschah  die  Verhaftung  nicht  von  der  zum  weiteren
Verfahren  zuständigen  Gerichtsbehörde,  so  soll  der  Verhaftete  an  diese  abgeliefert
werden.

$  11.  Jeder  Angeschuldigte  soll,  woferne  nicht  dringende  Anzeigen  eines  Verbrechens
  wider  ihn  vorliegen,  der  Regel  nach  gegen  Stellung  einer  angemessenen,