-I.  Europa.  659  39.  Liechtenstein.

durch  das  Gericht  zu  bestimmenden  Kaution  oder  Bürgschaft  seiner  Haft  unverzüglich
entlassen  werden.

$  12.  Die  Haussuchung  findet  nur  in  unabwendbaren  Fällen  und  auf  Grund
einer  Verfügung  des  zuständigen  Gerichtes  mit  Beobachtung  der  gesetzlichen  Formen
statt.  Dem  Hausbesitzer  muß  der  gerichtliche  Auftrag  schriftlich  vorgewiesen
werden.

$  13.  Der  Verhaftete  ist  berechtigt,  unter  der  geeigneten  gerichtlichen  Aufsicht
mündlich  oder  schriftlich  über  seine  Familienangelegenheiten  mit  seinen  Angehörigen
sich  zu  benehmen  und  während  der  Untersuchung  aus  seinen  eigenen  Mitteln  bessere
als  die  gewöhnliche  Kost  sich  zu  verschaffen.  Wegen  Mißbrauches  oder  aus  sonst
wichtigen  Gründen  kann  aber  diese  Berechtigung  vom  Gerichte  aus  sistiert  und
förmlich  inhibiert  werden.

$  14.  Das  Eigentum  oder  sonstige  Rechte  und  Gerechtsame  können  für  Zwecke
des  Staates  oder  einer  Gemeinde  nur  in  den  durch  die  Gesetze  bestimmten  Fällen
und  Formen  und  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung  in  Anspruch  genommen  werden.

$  15.  Die  Verfassung  sichert  den  Loskauf  aller  bestehenden  Zehente,  so  auch
der  Grundzinse  nach  einem  durch  ein  Gesetz  zu  bestimmenden  Maßstabe  zu,  welches
jedoch  den  Weg  des  gütlichen  Übereinkommens  nicht  ausschließt.

$  16.  Alle  Vermögenskonfiskationen  sind  aufgehoben,  es  kann  aber  die  Konfiskation
  einzelner  Sachen,  welche  als  Werkzeug  oder  Gegenstand  eines  Verbrechens
oder  einer  Übertretung  gedient  haben  oder  dienen  können,  auch  künftig  stattfinden.

$  17.  Die  Zulässigkeit  ausschließlicher  Handels--  und  Gewerbsprivilegien
für  eine  bestimmte  Zeit  wird  durch  ein  besonderes  mit  den  einschlägigen  Bundesgesetzen
  übereinstimmendes  Gesetz  normiert.

$  18.  Das  Vereinsrecht,  durch  ein  Gesetz  geregelt,  genießt  den  Schutz  der  Verfassung.


$  19.  Das  Recht  der  Beschwerdeführung  ist  gewährleistet.

In  dessen  Folge  ist  jeder  Landesangehörige  berechtigt,  über  das  seine  Interessen
benachteiligende  verfassungs-,  gesetz-  oder  verordnungswidrige  Benehmen  oder  Verfahren
  einer  öffentlichen  Behörde  bei  der  unmittelbaren  vorgesetzten  Stelle  Beschwerde
zu  erheben  und  solche  nötigenfalls  bis  zur  höchsten  Behörde  zu  verfolgen.  Wird  die
angebrachte  Beschwerde  von  der  vorgesetzten  Behörde  verworfen,  so  ist  dieselbe  verpflichtet,
  dem  Beschwerdeführer  die  Gründe  ihrer  Entscheidung  zu  eröffnen.

$&amp;  20.  Das  Petitionsrecht  an  den  Landtag  ist  gewährleistet  und  es  steht  nicht
nur  einzelnen  Landesangehörigen  und  anderen  in  ihren  Interessen  Betroffenen,  sondern
auch  Gemeinden  und  Korporationen  zu,  ihre  Wünsche  und  Bitten  durch  ein  Mitglied
des  Landtages  daselbst  vorzubringen.

$  21.  Jeder  Waffenfähige  ist  bis  zum  zurückgelegten  sechzigsten  Lebensjahre
im  Falle  der  Not  zur  Verteidigung  des  Vaterlandes  verpflichtet.

Über  die  Verbindlichkeiten  zum  Kriegsdienste,  über  die  ordentlichen  und  außerordentlichen
  militärischen  Verpflichtungen  sowohl  in  Kriegs-  als  in  ‚Friedenszeiten
entscheidet  das  Gesetz,  unter  Beobachtung  der  hier  einwirkenden  bundesrechtlichen
Normen.

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