I.  Europe.  660  39.  Liechtenstein.

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$  22.  Einzu  erlassendes  Gemeindegesetz  soll  auf  folgenden  Grundlagen  beruhen:

a.  Freie  Wahl  der  Ortsvorsteher  durch  die  Gemeindeversammlung;

b.  selbständige  Verwaltung  des  Vermögens  und  der  Ortspolizei  unter  Aufsicht
der  Landesregierung;

c.  die  Behandlung  und  Ordnung  des  Armenwesens  und  der  Schule;

d.  Recht  der  Gemeinde  zur  Bürgeraufnahme;

e.  Freiheit  der  Niederlassung  der  Landesangehörigen  in  jeder  Gemeinde.

Drittes  Hauptstück.  Von  der  Staatsgewalt,  deren  Ausübung  und  von  den
Staatsdienern.

$&amp;  23.  Der  Landesfürst  vertritt  den  Staat  in  allen  seinen  Verhältnissen  gegen
auswärtige  Staaten.

Es  kann  jedoch  ohne  Verwilligung  des  Landtages  durch  Verträge  mit  Auswärtigen
weder  der  Staat  im  ganzen  noch  ein  Teil  desselben  oder  Staatseigentum  veräußert,
auf  kein  Staatshoheitsrecht  oder  Staatsregal  zugunsten  eines  auswärtigen  Staates
verzichtet  oder  darüber  irgendwie  verfügt  werden,  weiteres  keine  neue  Last  auf  das
Fürstentum  oder  dessen  Angehörige  übernommen,  endlich  keinerlei  Verpflichtung,
welche  den  Rechten  der  Landesangehörigen  Eintrag  tun  würde,  eingegangen  werden.

$  24.  Ohne  Mitwirkung  und  Zustimmung  des  Landtages  darf  kein  Gesetz
gegeben,  ausgehoben,  abgeändert  oder  authentisch  erklärt  werden.

Der  Landesfürst  wird  aber  ohne  Mitwirkung  des  Landtages  die  zur  Vollstreckung
und  Handhabung  der  Gesetze  erforderlichen,  sowie  die  aus  dem  Aufsichts-  und  Verwaltungsrechte
  fließenden  Einrichtungen  treffen  und  die  einschlägigen  Verordnungen
erlassen.  Auch  wird  der  Fürst  in  dringenden  Fällen  das  Nötige  zur  Sicherheit  und
Wohlfahrt  des  Staates  vorkehren.

$  25.  Eben  diese  Bestimmungen  finden  bei  den  Gesetzen  im  Landespolizeiwesen
Anwendung.

$  26.  Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  welche  mit  einer  ausdrücklichen  Bestimmung
  der  gegenwärtigen  Verfassungsurkunde  im  Widerspruch  stehen,  sind  hiermit
aufgehoben.

Diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  mit  dem  Geiste  dieses  Grundgesetzes
  aber  nicht  im  Einklange  sind,  werden  einer  verfassungsmäßigen  Revision
unterzogen.

$  27.  Die  in  der  Hand  des  Fürsten  liegende  Regierungsgewalt  wird  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  dieser  Verfassung  durch  verantwortliche  Staatsdiener
ausgeübt  werden,  welche  der  Landesfürst  ernennt.

$  28.  Die  Organisation  der  Staatsbehörde  wird  im  Verordnungswege  durch  den
Landesfürsten  normiert,  jedoch  hat  denselben  die  verfassungsmäßige  Bestimmung
zugrunde  zu  liegen,  daß  die  oberste  Verwaltungsbehörde  ihren  Amtssitz  im  Fürstentume
  haben  muß.

$  29.  Alle  Gesetze  und  Verordnungen,  alle  Erlasse,  welche  vom  Fürsten  oder
einer  Regentschaft  ausgehen,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  die  Gegenzeichnung  eines
im  Lande  anwesenden  verantwortlichen  Beamten.  Die  näheren  Bestimmungen  hier-