I.  Europa.  661  39.  Liechtenstein.

über  bleiben  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten,  welches  einen  integrierenden
Bestandteil  der  Verfassung  zu  bilden  hat.

$  30.  Der  Chef  der  Regierung  gibt  dem  Landtage  bei  jeder  ordentlichen  Sitzung
genaue  Nachweisung  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Landes  und  legt  die  von
der  Regierung  entworfenen  Voranschläge  zu  den  Einnahmen  und  Ausgaben  für  das
nächstfolgende  Jahr  vor.  Diese  Ausgaben  haben,  da  der  Fürst  von  den  Landeseinnahmen
  nichts  für  sich  behält,  nur  das  in  sich  zu  begreifen,  was  zur  inneren  Verwaltung
  und  rücksichtlich  der  äußeren  Verhältnisse  erforderlich  ist.  Der  Landeschef
stellt  endlich  die  entsprechenden  Anträge  über  die  Art  der  Deckung  der  sich  herausstellenden
  Abgänge.

$  31.  Die  Regierung  ist  berechtigt,  über  unvorhergesehene,  in  den  Etat  nicht
aufgenommene  dringende  Ausgaben  zu  verfügen,  vorbehaltlich  der  Verantwortung
der  betreffenden  Staatsbehörde,  die  verpflichtet  ist,  in  der  nächsten  Landtagssitzung
über  die  Notwendigkeit  dieser  Ausgaben  sowohl,  als  deren  entsprechende  Verwendung
Vorlage  zu  machen  und  die  nachträgliche  Genehmigung  einzuholen.

$  32.  Etwaige  Ersparnisse  in  einzelnen  Etatspositionen  dürfen  nicht  zur
Deckung  des  Mehraufwandes  in  andern  Positionen  verwendet  werden.

$  33.  Die  Gerichtsbarkeit  wird  im  Auftrage  des  Fürsten  durch  geprüfte  und
verpflichtete  Richter  verwaltet.

$  34.  Die  Gerichte  sind  innerhalb  der  Grenzen  ihrer  gesetzlichen  Wirksamkeit
in  dem  Materiellen  der  Justizerteilung  und  in  dem  gerichtlichen  Verfahren  unabhängig
von  aller  Einwirkung  durch  die  Regierung.

$  35.  Der  Fiskus  und  die  fürstlichen  Domanialbehörden  haben  vor  den  ordentlichen
  Gerichten  Recht  zu  geben  und  zu  nehmen.

$&amp;  36.  Neben  den  ordentlichen  Gerichten  sind  auch  Kompromiß-  und  Schiedsgerichte
  zur  Ausübung  der  richterlichen  Funktionen  in  Zivilsachen  berechtigt.  Die
Bestellung  und  Wahl  derselben,  sowie  das  Verfahren  hängt  von  dem  Willen  der
Parteien  ab.

$  37.  Sämtliche  Gerichte  haben  ihren  Entscheidungen  und  Urteilen  Gründe
beizufügen.

$  38.  Dem  Landesfürsten  steht  die  ausschließliche  Verfügung  über  das  Militär,
die  Formation  desselben,  die  Disziplinargewalt  und  das  Recht,  alle  den  Kriegsdienst
desselben  betreffenden  Verordnungen  zu  erlassen,  ohne  Mitwirkung  des  Landtages  zu.

Gesetzliche  Bestimmungen,  welche  sich  nicht  auf  die  oben  erwähnten  Gegenstände
  beziehen,  sollen  künftig  nur  mit  landtäglicher  Zustimmung  getroffen  werden.

Viertes  Hauptstück.  Von  der  Landesvertretung  überhaupt
und  der  Wirksamkeit  derselben  insbesondere.

$  39.  Der  Landtag  ist  das  gesetzmäßige  Organ  der  Gesamtheit  der  Landesangehörigen
  und  als  solches  berufen,  deren  Rechte  gegenüber  im  Verhältnisse  zur
Regierung  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassungsurkunde  geltend  zu  machen
und  das  allgemeine  Wohl  des  Fürsten  und  des  Landes  mit  treuer  Anhänglichkeit  an
die  Grundsätze  der  Verfassung  möglichst  zu  befördern.