I.  Europa.  662  39.  Liechtenstein.

$  40.  Die  Wirksamkeit  des  Landtages  hat  sich  vorzugsweise  auf  folgende
Gegenstände  zu  erstrecken:

a.  Auf  die  verfassungsmäßige  Mitwirkung  zur  Gesetzgebung;

b.  auf  die  Steuerbewilligung;

c.  auf  die  Mitwirkung  bei  der  Militäraushebung;

d.  auf  das  Recht  der  Anträge  und  Beschwerden  in  Beziehung  auf  die  Staatsverwaltung
  überhaupt,  sowie  auf  die  einzelnen  Zweige,  endlich  auf  das  Recht  des
Antrages  auf  Anklage  wegen  Verfassungs-  und  Gesetzverletzungen  der  verantwortlichen
  Staatsdiener.

$  41.  Das  Recht  der  Initiative  in  der  Gesetzgebung,  d.h.  die  Einbringung
von  Gesetzesvorschlägen  steht  sowohl  dem  Landesfürsten  als  dem  Landtage  zu.  Wird
die  Bestimmung  von  einer  oder  der  anderen  Seite  verweigert,  so  kann  der  Entwurf
auf  demselben  Landtage  ohne  wesentliche  Abänderung  nicht  mehr  eingebracht  werden.

$  42.  Dem  Landtage  bleibt  jederzeit  unbenommen,  in  Beziehung  auf  Mängel
und  Mißbräuche,  die  sich  in  der  Landesverwaltung  oder  Rechtspflege  ergeben,  oder
die  aus  an  ihn  gerichteten  Vorstellungen,  Petitionen  und  Beschwerden  von  einzelnen
oder  Korporationen  hervorgehen,  Vorstellungen  und  Beschwerden  direkt  an  den
Landesfürsten  zu  bringen  und  auf  deren  Abstellung  anzutragen.  Dahin  gehören  auch
die  Beschwerden  gegen  Staatsdiener  wegen  Verletzung  der  Verfassung,  Veruntreuung
öffentlicher  Gelder,  Erpressung,  Bestechung  oder  gröbliche  Hintansetzung  ihrer
Amtspflichten,  die  der  Landtag  unmittelbar  an  den  Landesfürsten  bringen  kann.
Die  erfolgte  Abstellung  der  Beschwerden  oder  das  Ergebnis  der  Untersuchung  wird
jederzeit  dem  Landtage  oder  dem  Ausschusse  eröffnet  werden.

$  43.  Ohne  Verwilligung  des  Landtages  kann  keine  direkte  oder  indirekte
Steuer  noch  irgendeine  sonstige  Landesabgabe  oder  allgemeine  Leistung,  welchen
Namen  sie  haben  möge,  ausgeschrieben  und  erhoben  werden.  Die  erteilte  Verwilligung
ist  bei  dem  Steuerausschreiben  ausdrücklich  zu  erwähnen.

Auch  die  Art  der  Umlegung  und  Verteilung  aller  öffentlichen  Abgaben  und
Leistungen  auf  Personen  und  Gegenstände,  sowie  die  Erhebungsweise  erfordern  die
Beistimmung  des  Landtages.

Abgaben  und  Leistungen,  welche  zur  Bestreitung  anerkannter  und  genebmigter
Auslagen  des  Staatshaushaltes  und  solche,  die  zur  Erfüllung  allgemeiner  Bundespflichten
  erforderlich  und  dabei  genüglich  ausgewiesen  sind,  dürfen  nicht  verweigert
werden.

$  44.  Die  Steuerbewilligung  erfolgt  in  der  Regel  von  einem  ordentlichen  Landtage
  zum  andern.

$  45.  In  Beziehung  auf  die  Landes-Finanzverwaltung  ist  dem  Landtage  für
die  nächstfolgende  Finanzperiode  ein  Vorschlag  über  sämtliche  Einnahmen  und  Ausgaben
  mit  möglichster  Vollständigkeit  zur  Prüfung,  Beurteilung  und  Beistimmung
zu  übergeben,  mit  welchem  der  Antrag  auf  die  zu  erhebenden  Abgaben  zu  verbinden  ist.
Bezüglich  der  vergangenen  Finanzperiode  ist  eine  genaue  Nachweisung  über  die  nach
Maßgabe  des  Voranschlages  geschehene  Verwendung  der  bewilligten  und  erhobenen
Ausgaben  von  der  Regierung  mitzuteilen,  vorbehaltlich  der  nachträglichen  Genehmi-