I.  Europa.  663  39.  Liechtenstein.

gung  von  gerechtfertigten  und  der  Verantwortlichkeit  der  Regierung  bei  nicht  gerechtfertigten
  Überschreitungen.

$  46.  Der  Landtag  hat  in  Übereinstimmung  mit  dem  Landesfürsten  über  die
Aktiven  der  Landeskasse  zu  verfügen.

$  47.  Der  Landtag  ist  berechtigt,  zur  Deckung  außerordentlicher  Bedürfnisse
die  Aufnahme  von  Anlehen  auf  die  Landeskasse  zu  beschließen,  und  ohne  seine  Zustimmung
  darf  kein  Darlehen  für  das  Land  kontrahiert  werden.

$  48.  Die  Gehalts-  und  Pensionsetats,  insofern  die  Gehalte  und  Pensionen
ganz  oder  teilweise  aus  der  Landeskasse  gezahlt  werden,  sollen  dem  Landtage  zur
Zustimmung  mitgeteilt  werden.

Die  Pensionsansprüche  der  Beamten  überhaupt  sind  durch  ein  besonderes  Gesetz
zu  normieren.

$  49.  Die  Aushebung  des  Kontingentes  erfolgt  auf  Grundlage  eines  Gesetzes.
Die  Zustimmung  zu  der  jährlichen  Aushebung  erteilt  der  Landtag,  die  aber,  soweit
es  die  Bundesvorschriften  bestimmen,  nicht  verweigert  werden  darf.

$  50.  Alle  Vereinbarungen  mit  kirchlichen  Behörden  sind  dem  Landtage  vorzulegen,
  sofern  sie  in  das  Bereich  der  Gesetzgebung  eingreifen.

Fünftes  Hauptstück.  Von  den  Kirchenstiftungen  und  Unterrichtsanstalten.

$  51.  Das  Kirchengut  und  das  Vermögen  der  Stiftungen  für  Religions-,  Unterrichts-
  und  Wohltätigkeitsanstalten  stehen  unter  dem  Schutze  der  Verfassung.

$  52.  Die  Verwaltung  des  Vermögens  der  Unterrichts-  und  Wohltätigkeiteanstalten
  wird  im  Wege  der  Gesetzgebung  durch  geeignete  Verfügung  geregelt.

$  53.  Über  das  Vermögen  der  Kirche  und  der  Stiftungen  kann  nur  nach  den
Anordnungen  der  Stiftungsbriefe  und  in  deren  Ermangelung  nach  ihren  ursprünglichen
Zwecken  verfügt  werden.

Bloß  in  Fällen,  wo  dieser  stiftungsmäßige  Zweck  nicht  mehr  zu  erreichen  ist,
darf  eine  Verwendung  zu  anderen  Zwecken,  jedoch  nur  mit  Zustimmung  der  Beteiligten,
und  insofern  öffentliche  Landesanstalten  dabei  in  Betracht  kommen,  unter  der  Zustimmung
  des  Landtages  erfolgen.

$  54.  Für  die  nötigen  Unterrichtsanstalten,  insbesondere  die  Volksschulen,
Real-  und  Gewerbsschulen,  dann  die  Heranbildung  und  den  Unterhalt  der  Lehrer
soll  zweckmäßig  gesorgt  und  diese  Sorge  der  besonderen  Aufmerksamkeit  der  gesamten
Landesvertretung  empfohlen  werden.

Sechstes  Hauptstück.  Von  der  Wahl  der  Landtagsabgeordneten.

$  55.  Der  Landtag  zählt  15  Mitglieder.  Drei  derselben  werden  vom  Fürsten
aus  der  wahlfähigen  Bevölkerung  des  Fürstentums  ernannt,  die  übrigen  Mitglieder
hingegen,  und  zwar  7  durch  Wahlmänner  des  Oberlandes  und  5  durch  Wahblmänner
des  Unterlandes  aus  dem  Volke  gewählt).

!  Die  Abänderung  beruht  auf  dem  Gesetz  vom  19.  Februar  1878  (Liechtensteinisches
Landes-Gesetzblatt  für  1878,  Nr.  2).