I.  Europa.  664  39.  Liechtenstein.

$  56.  Die  Wahlmännerwahl  erfolgt  abgesondert  in  den  einzelnen  Gemeinden,
so  daß  auf  je  100  Seclen  zwei  Wahlmänner  aufzustellen  sind.  Hierbei  wird  jede
Zahl,  welche  50  übersteigt,  für  vollständig  gerechnet.

$  57.  Aktiv  und  passiv  wahlberechtigt  sind  alle  liechtensteinischen  Landesangehörigen
  männlichen  Geschlechts,  welche  im  Vollgenusse  bürgerlicher  Rechte
stehen  und  im  Fürstentume  wohnen  !.

$  58.  Die  Urwähler  üben  ihr  Wahlrecht  in  jener  Gemeinde  aus,  wo  sie  sich  zur
Zeit  der  Wahl  aufhalten.
Die  Wahlmänner  müssen  aus  ihren  Wahlgemeinden  gewählt  werden.

$  59.  Jeder  Wähler  kann  sein  Wahlrecht  nur  persönlich  ausüben.

$  60.  Vom  aktiven  und  passiven  Wahlrechte  sind  ausgeschlossen,  daher  weder
wahlberechtigt  noch  wählbar:

a.  Personen,  denen  die  freie  Vermögensverwaltung  entzogen  ist  oder  eine  Armenunterstützung
  genießen;

b.  Personen,  über  deren  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  oder  das  Vergleichsverfahren
  eingeleitet  wurde,  während  des  Verfahrens  und  nach  Beendigung  desselben,
sofern  sie  nicht  für  schuldlos  erkannt  worden  sind;

c.  solche,  die  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  oder  einer  aus  Gewinnsucht
  oder  gegen  die  öffentliche  Sittlichkeit  begangenen  Übertretung  abgestraft
wurden  oder  durch  ein  gerichtliches  Erkenntnis  zur  Dienstentsetzung  verurteilt
worden  sind  2.

$  61.  Erfolgt  die  Ernennung  eines  gewählten  Abgeordneten  zu  einer  ständigen
besoldeten  fürstlichen  Beamtung,  oder  tritt  in  der  amtlichen  Stellung  eines  gewählten
Landtagsmitgliedes,  welches  zugleich  Staatsdiener  weltlichen  oder  geistlichen  Standes
ist,  eine  Veränderung  ein,  so  hat  eine  neue  Wahl  stattzufinden,  wobei  jedoch  der  Austretende,
  wenn  die  neue  Bedienstung  es  überhaupt  zuläßt,  wieder  gewählt  werden  kann.

$  62.  Die  Ausschreibung  der  Landtagswahlen  erfolgt  durch  die  Regierung.
In  derselben  werden  die  Gemeinden  aufgefordert,  an  einem  bestimmten  Tage  die  Wahlmännerwahl
  nach  dem  Gesetze  zu  vollziehen.

$  63.  Diese  Aufforderung  muß  wenigstens  21  Tage  vor  der  Wahl  ergehen.
Innerhalb  der  ersten  nachfolgenden  acht  Tage  hat  der  Ortsvorstand  unter  Mitwirkung
eines  durch  die  Gemeinde  zu  wählenden  Ausschusses  von  wenigstens  vier  Mitgliedern,
die  sich  den  Schreiber  aus  ihrer  Mitte  wählen,  die  Wahlliste  der  Urwähler  zu  entwerfen
und  die  Zahl  der  Wahlmänner  nach  $  56  zu  bestimmen.  Ein  solches  Verzeichnis
wird  14  Tage  vor  der  Wahl  der  Abgeordneten  durch  öffentlichen  Anschlag  in  der
Gemeinde  bekannt  gemacht  und  wird  ein  gleiches  Verzeichnis  auch  an  die  Landesregierung
  ebensobald  eingesendet.

i  Durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878  ist  gestrichen:  welche  das  24.  Lebensjahr  erreicht
haben  und  einen  Beruf  für  sich  auf  eigene  Rechnung  betreiben.

2  Abgeändert  durch  Gesetz  vom  19.  Februar  1878;  der  Verlust  des  Wahlrechtes  trat  vordem
  durch  Gesindedienst  und  Armenunterstützung  ein;  auch  sollte  er  im  Falle  zu  c  eintreten,
wenn  ein  Freispruch  nur  wegen  Mangels  an  Beweisen  ergangen  war.